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VB.2012.00373 • VG ZH VB.2012.00373 KI-generiert

Building Permit for Villa Renovation and Commercial Building Upheld Despite Protection Order and Groundwater Concerns

Geschäftsnummer VB.2012.00373
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a building permit for the renovation of a villa and the construction of a new commercial building. The court ruled that a separate, formal protection decision is not always necessary when the same authority is responsible for both the building permit and the protection order, as the protection considerations can be incorporated into the building permit itself. Regarding groundwater protection, the court found that an exception permit for minor alterations in peripheral groundwater protection zones is within the authority's discretion and does not require exceptional circumstances if groundwater flow is reduced by no more than 10%. The court also found no violations of building standards, adequate access, and no traffic safety concerns due to visibility, noting that mandatory road access radii can be waived if sufficient maneuvering space is otherwise available.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für den Umbau der Villa Rosau, den Neubau eines Geschäftshauses und die Sanierung der Ufermauer. Ist die gleiche Behörde für die Baubewilligung und den Schutzentscheid zuständig, bedarf es nicht zwingend eines förmlichen Schutzentscheids, in dem sich die Behörde in allgemeiner Weise über alle schutzwürdigen Teile des Objekts ausspricht (E. 3.2.2). Wie die Inventarentlassung kann auch der Schutzentscheid in einer Baubewilligung mitenthalten sein, soweit sich die zuständige Behörde darin vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten Eingriffe auseinandersetzt (projektbezogener bzw. materieller Schutzentscheid; E. 3.1.1). Sind von einem Bauvorhaben lediglich die vom Grundwasserschutzbereich miterfassten (nicht nutzbaren) Randgebiete betroffen, bedarf es zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV keiner aussergewöhnlichen Umstände. Die Ausnahmebewilligung liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde und kann erteilt werden, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird und auch sonst keine triftigen Gründe dagegen sprechen (E. 4.1.2). Keine Verletzung der Regeln der Baukunde (E. 4.1.2 ff.). Genügende Zufahrt und keine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Sichtverhältnisse (E. 5). Auf die vorgeschriebenen Einlenker kann verzichtet werden, wenn auf der Fahrbahn bzw. dem durchgehenden Trottoir ausreichende (zusätzliche) Manövrierfläche zur Verfügung steht (E. 5.4.3). Minderheitsantrag (ungenügende Begründung des Schutzentscheids). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bauzone Strassenbau Verletzung von Bewilligungsauflagen Plangenehmigung Sicherheit von Gebäuden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. IV GSchG

Basis for the discussion on protection decisions within building permits.

Anhang 4 Abs. II Ziff. 211 GSchV

Used to determine the conditions for granting an exception permit in groundwater protection zones.

§ 205 PBG

Cited in the context of building permits and procedures.

§ 209 PBG

Cited in the context of building permits and procedures.

§ 211 PBG

Cited in the context of building permits and procedures.

§ 213 PBG

Cited in the context of building permits and procedures.

§ 237 PBG

Cited in the context of building permits and procedures.

§ 239 Abs. I PBG

Cited in the context of building permits and procedures.

§ 327 Abs. II PBG

Cited in the context of building permits and procedures.

§ 360 Abs. III PBG

Cited in the context of building permits and procedures.

Art. 6 Abs. I VSV

Used to discuss traffic safety and visibility requirements.

Art. 6 Abs. II VSV

Used to discuss traffic safety and visibility requirements.

§ 11 Zugangsnormalien

Used to discuss access to properties and maneuvers.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00373

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00373 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für den Umbau der Villa Rosau, den Neubau eines Geschäftshauses und die Sanierung der Ufermauer. Ist die gleiche Behörde für die Baubewilligung und den Schutzentscheid zuständig, bedarf es nicht zwingend eines förmlichen Schutzentscheids, in dem sich die Behörde in allgemeiner Weise über alle schutzwürdigen Teile des Objekts ausspricht (E. 3.2.2).

Wie die Inventarentlassung kann auch der Schutzentscheid in einer Baubewilligung mitenthalten sein, soweit sich die zuständige Behörde darin vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten Eingriffe auseinandersetzt (projektbezogener bzw. materieller Schutzentscheid; E. 3.1.1). Sind von einem Bauvorhaben lediglich die vom Grundwasserschutzbereich miterfassten (nicht nutzbaren) Randgebiete betroffen, bedarf es zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV keiner aussergewöhnlichen Umstände. Die Ausnahmebewilligung liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde und kann erteilt werden, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird und auch sonst keine triftigen Gründe dagegen sprechen (E. 4.1.2).

Keine Verletzung der Regeln der Baukunde (E. 4.1.2 ff.). Genügende Zufahrt und keine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Sichtverhältnisse (E. 5). Auf die vorgeschriebenen Einlenker kann verzichtet werden, wenn auf der Fahrbahn bzw. dem durchgehenden Trottoir ausreichende (zusätzliche) Manövrierfläche zur Verfügung steht (E. 5.4.3). Minderheitsantrag (ungenügende Begründung des Schutzentscheids). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUKUNDE DENKMALSCHUTZ EINLENKER(RADIUS) ERMESSENSKONTROLLE ERSCHLIESSUNG GEWÄSSERSCHUTZ GRUNDWASSERSCHUTZZONE INVENTAREINTRAG INVENTARERÖFFNUNG MINDERHEITSANTRAG NOVENRECHT PROJEKTBEZOGENER SCHUTZENTSCHEID PROVOKATIONSBEGEHREN SCHUTZENTSCHEID SCHUTZMASSNAHME SICHTWEITE TROTTOIR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT ZUFAHRTSSTRASSE ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:

· Art. 43 Abs. IV GSchG Anhang 4 Abs. II Ziff. 211 GSchV § 205 PBG § 209 PBG § 211 PBG § 213 PBG § 237 PBG § 239 Abs. I PBG § 327 Abs. II PBG § 360 Abs. III PBG Art. 6 Abs. I VSV Art. 6 Abs. II VSV § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · BEZ 33/2013 Nr. 10 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2