Appeal Regarding Consequences of Failure to Withdraw from Registered Examinations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal regarding the consequences of not appearing for registered examinations for which the appellant had enrolled but failed to officially withdraw from. The court reasoned that while the authority generally bears the burden of proving proper delivery of documents like examination notices, which is difficult for unregistered mail, the specific circumstances can still establish when the recipient must have received the notification. The court further held that the appellant acted contrary to the principle of good faith by not inquiring about the whereabouts of the documents, and the unexcused absence from examinations results in a failed attempt; therefore, the appellant should have immediately deregistered in writing upon realizing their inability to take the tests, leading to the dismissal of the appeal and the denial of free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichLeistungsausweis | [Der Beschwerdeführer absolvierte Prüfungen im Januar 2010, für welche er sich angemeldet hatte, nicht, ohne sich davon abzumelden.] Zuständigkeit (E. 1). Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung. Bei einer uneingeschriebenen Sendung gelingt der direkte Beweis in der Regel nicht; dies schliesst jedoch nicht aus, dass auf Grund der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden kann, ob und wann die Sendung den Empfänger erreicht haben muss (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hätte sich nach dem Verbleib der Leistungsausweise erkundigen müssen; er handelte wider Treu und Glauben (E. 3.7). Das unentschuldigte Fernbleiben von Prüfungen hat das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Der Beschwerdeführer hätte sich unverzüglich nach dem Erkennen seiner Prüfungsunfähigkeit beim Dekanat schriftlich von den Prüfungen abmelden müssen (E. 4.6). Nichtgewährung UP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00366
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00366 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Leistungsausweis · [Der Beschwerdeführer absolvierte Prüfungen im Januar 2010, für welche er sich angemeldet hatte, nicht, ohne sich davon abzumelden.] Zuständigkeit (E. 1). Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung. Bei einer uneingeschriebenen Sendung gelingt der direkte Beweis in der Regel nicht; dies schliesst jedoch nicht aus, dass auf Grund der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden kann, ob und wann die Sendung den Empfänger erreicht haben muss (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hätte sich nach dem Verbleib der Leistungsausweise erkundigen müssen; er handelte wider Treu und Glauben (E. 3.7). Das unentschuldigte Fernbleiben von Prüfungen hat das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Der Beschwerdeführer hätte sich unverzüglich nach dem Erkennen seiner Prüfungsunfähigkeit beim Dekanat schriftlich von den Prüfungen abmelden müssen (E. 4.6). Nichtgewährung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWEISLAST ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT PRÜFUNGSVERFAHREN TREU UND GLAUBEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) ZUSTELLUNGSNACHWEIS · Rechtsnormen:
· § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3