Teacher Wage Reduction for Unauthorized Absence During Teaching Time
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a wage reduction imposed on a teacher for failing to meet their teaching obligations due to participation in a personnel meeting held during class time, which the court deemed a strike-like protest rather than the legitimate exercise of co-determination rights. The court reasoned that a teacher's working time encompasses teaching duties, other professional obligations, and mandatory training, with presence required during teaching time, and that exercising co-determination rights during this period requires authorization, which was rightly refused in this instance; since the teacher failed to fulfill their teaching duty, a corresponding wage reduction was permissible, even if other entities handled similar situations differently, as this did not constitute a violation of the principle of equal treatment.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnkürzung | Die Arbeitszeit von Lehrpersonen ergibt sich durch die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung und der weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung. Sie lässt sich in Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unterteilen, wobei für Erstere grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht gilt (E. 2.1). Nach § 52 Abs. 1 PV gilt die für die personalrechtliche Mitwirkung aufgewendete Zeit als Arbeitszeit. Daraus ergibt sich indes kein Anspruch, die Mitwirkungsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuüben; ein solcher Anspruch besteht nur, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (E. 2.2). Will eine Lehrperson besagte Mitwirkungsrechte während der Unterrichtszeit ausüben, bedarf sie dafür einer Bewilligung; diese wurde im vorliegenden Fall zu Recht verweigert. Kommt die Lehrperson ihrer Unterrichtsverpflichtung dennoch nicht nach, kann ihr Lohn im entsprechenden Umfang gekürzt werden (E. 2.3). Eine während der Unterrichtszeit abgehaltene Personalversammlung, an welcher in erster Linie personalrechtliche Massnahmen bzw. die Umsetzung einer Resolution der Personalverbände diskutiert werden, stellt keine Ausübung personalrechtlicher Mitwirkungsrechte, sondern eine streikähnliche Protestaktion dar. Dafür kann der Lohn im Umfang der nicht erbrachten Arbeitsleistung gekürzt werden (E. 3). Werden gleiche Sachverhalte durch unterschiedliche Behörden bzw. Gemeinwesen unterschiedlich beurteilt, liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor (E. 4.1). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the section concerning the principle of equality before the law, although the appeal was ultimately dismissed on other grounds.
This provision regarding time spent on personnel participation being counted as working time was directly discussed in relation to the appellant's claim for non-reduction of salary.
This provision is listed among the legal norms applied by the court, related to the employment law.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00360
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00360 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnkürzung · Die Arbeitszeit von Lehrpersonen ergibt sich durch die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung und der weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung. Sie lässt sich in Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unterteilen, wobei für Erstere grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht gilt (E. 2.1).
Nach § 52 Abs. 1 PV gilt die für die personalrechtliche Mitwirkung aufgewendete Zeit als Arbeitszeit. Daraus ergibt sich indes kein Anspruch, die Mitwirkungsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuüben; ein solcher Anspruch besteht nur, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (E. 2.2). Will eine Lehrperson besagte Mitwirkungsrechte während der Unterrichtszeit ausüben, bedarf sie dafür einer Bewilligung; diese wurde im vorliegenden Fall zu Recht verweigert. Kommt die Lehrperson ihrer Unterrichtsverpflichtung dennoch nicht nach, kann ihr Lohn im entsprechenden Umfang gekürzt werden (E. 2.3).
Eine während der Unterrichtszeit abgehaltene Personalversammlung, an welcher in erster Linie personalrechtliche Massnahmen bzw. die Umsetzung einer Resolution der Personalverbände diskutiert werden, stellt keine Ausübung personalrechtlicher Mitwirkungsrechte, sondern eine streikähnliche Protestaktion dar. Dafür kann der Lohn im Umfang der nicht erbrachten Arbeitsleistung gekürzt werden (E. 3). Werden gleiche Sachverhalte durch unterschiedliche Behörden bzw. Gemeinwesen unterschiedlich beurteilt, liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor (E. 4.1).
Abweisung. · --- · Stichworte: · LOHNKÜRZUNG MITWIRKUNGSRECHT RECHTSGLEICHHEIT STREIK UNTERRICHTSVERPFLICHTUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 BV § 17 LPG 412.31 § 23 Abs. 2 LPG 412.31 § 3 Abs. 1 LPV § 52 Abs. 1 PV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2