Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00358 • VG ZH VB.2012.00358 KI-generiert

Inmate Timeliness of Petition Submission in Custody

Geschäftsnummer VB.2012.00358
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning the timely submission of a petition by an inmate under ordinary penal custody who was unable to mail correspondence independently. The administrative court ruled that for incarcerated persons, the relevant criterion for assessing the timeliness of submissions is the date the document was handed over to the prison staff, not the subsequent date of the postal cancellation stamp, because the date of handover to staff is the last point within the inmate's control. Therefore, the lower court wrongly dismissed the appeal as late, as the document was handed to staff on the last day of the appeal period, leading the court to partially uphold the appeal and remand the case for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung ins Arbeitsexternat | Strafvollzug: Übergabe an das Anstaltspersonal zur Fristwahrung Der Beschwerdeführer befindet sich im ordentlichen Strafvollzug und kann seine Postsendungen nicht selber zur Post bringen (E. 2.3). Das Datum der Übergabe des Schreibens an die Post durch das Gefängnispersonal kann deshalb für die Frage der Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener kein taugliches Kriterium sein; vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist dem Gefängnispersonal übergeben wurde (E.2.4). Der Beschwerdeführer übergab seine Rekursschrift am letzten Tag der Rekursfrist dem Anstaltspersonal, die Sendung wurde von der Post am Tag darauf abgestempelt. Die Vorinstanz stellte zu Unrecht auf das Datum des Poststempels ab und trat wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein (E.2.5). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafvollzugsrecht Haftprüfung Strafaufschub strafrechtliches Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 193 GVG

This provision likely relates to the substantive rules governing the administrative decision being appealed, as its application leads to the partial acceptance and remand of the case.

§ 11 Abs. II VRG

This provision was applied in relation to the timing of filing submissions by inmates, which was the core issue leading to the reversal of the lower court's decision.

§ 22 Abs. I VRG

This provision was applied in relation to the timing of filing submissions by inmates, which was the core issue leading to the reversal of the lower court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00358

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00358 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung ins Arbeitsexternat · Strafvollzug: Übergabe an das Anstaltspersonal zur Fristwahrung Der Beschwerdeführer befindet sich im ordentlichen Strafvollzug und kann seine Postsendungen nicht selber zur Post bringen (E. 2.3). Das Datum der Übergabe des Schreibens an die Post durch das Gefängnispersonal kann deshalb für die Frage der Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener kein taugliches Kriterium sein; vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist dem Gefängnispersonal übergeben wurde (E.2.4).

Der Beschwerdeführer übergab seine Rekursschrift am letzten Tag der Rekursfrist dem Anstaltspersonal, die Sendung wurde von der Post am Tag darauf abgestempelt. Die Vorinstanz stellte zu Unrecht auf das Datum des Poststempels ab und trat wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein (E.2.5). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANSTALTSPERSONAL GERICHTSKASSE POSTAUFGABE POSTSTEMPEL RECHTZEITIGKEIT STRAFVOLLZUG VERSPÄTUNG · Rechtsnormen:

· § 193 GVG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3