Inmate Timeliness of Petition Submission in Custody
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning the timely submission of a petition by an inmate under ordinary penal custody who was unable to mail correspondence independently. The administrative court ruled that for incarcerated persons, the relevant criterion for assessing the timeliness of submissions is the date the document was handed over to the prison staff, not the subsequent date of the postal cancellation stamp, because the date of handover to staff is the last point within the inmate's control. Therefore, the lower court wrongly dismissed the appeal as late, as the document was handed to staff on the last day of the appeal period, leading the court to partially uphold the appeal and remand the case for a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichVersetzung ins Arbeitsexternat | Strafvollzug: Übergabe an das Anstaltspersonal zur Fristwahrung Der Beschwerdeführer befindet sich im ordentlichen Strafvollzug und kann seine Postsendungen nicht selber zur Post bringen (E. 2.3). Das Datum der Übergabe des Schreibens an die Post durch das Gefängnispersonal kann deshalb für die Frage der Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener kein taugliches Kriterium sein; vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist dem Gefängnispersonal übergeben wurde (E.2.4). Der Beschwerdeführer übergab seine Rekursschrift am letzten Tag der Rekursfrist dem Anstaltspersonal, die Sendung wurde von der Post am Tag darauf abgestempelt. Die Vorinstanz stellte zu Unrecht auf das Datum des Poststempels ab und trat wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein (E.2.5). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely relates to the substantive rules governing the administrative decision being appealed, as its application leads to the partial acceptance and remand of the case.
This provision was applied in relation to the timing of filing submissions by inmates, which was the core issue leading to the reversal of the lower court's decision.
This provision was applied in relation to the timing of filing submissions by inmates, which was the core issue leading to the reversal of the lower court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00358
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00358 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung ins Arbeitsexternat · Strafvollzug: Übergabe an das Anstaltspersonal zur Fristwahrung Der Beschwerdeführer befindet sich im ordentlichen Strafvollzug und kann seine Postsendungen nicht selber zur Post bringen (E. 2.3). Das Datum der Übergabe des Schreibens an die Post durch das Gefängnispersonal kann deshalb für die Frage der Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener kein taugliches Kriterium sein; vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist dem Gefängnispersonal übergeben wurde (E.2.4).
Der Beschwerdeführer übergab seine Rekursschrift am letzten Tag der Rekursfrist dem Anstaltspersonal, die Sendung wurde von der Post am Tag darauf abgestempelt. Die Vorinstanz stellte zu Unrecht auf das Datum des Poststempels ab und trat wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein (E.2.5). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANSTALTSPERSONAL GERICHTSKASSE POSTAUFGABE POSTSTEMPEL RECHTZEITIGKEIT STRAFVOLLZUG VERSPÄTUNG · Rechtsnormen:
· § 193 GVG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3