Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00356 • VG ZH VB.2012.00356 KI-generiert

Improper Service and Provisional Extension of Protective Measures under the Protection Against Violence Act

Geschäftsnummer VB.2012.00356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person challenged the extension of protective measures issued under the Protection Against Violence Act, arguing that they were not properly heard before the extension was granted, as they received the summons for the hearing via registered mail only after the scheduled date. The court reasoned that the magistrate could not assume the person deliberately waived their right to an appearance, especially since no attempt was made to contact them by phone, meaning the magistrate should have only ordered a provisional extension subject to appeal, not a final one; consequently, the administrative court declined jurisdiction over the direct appeal and transferred the file to the magistrate to be treated as a formal objection, while also denying the request for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120072) | Gewaltschutz: fehlende Anhörung der gefährdenden Person Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen und insbesondere der Pflicht zur Anhörung der Parteien (E. 2). Aus dem fehlenden Datum der Anhörung in der Vorladungsverfügung kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, er hätte der Vorladung auch bei rechtzeitiger Zustellung gar nicht Folge leisten können (E. 3.2). Er empfing die mit A-Post versandte Vorladungsverfügung nach eigenen Angaben erst nach dem Anhörungstermin. Die Haftrichterin konnte nicht ohne Weiteres von einem unentschuldigten Fernbleiben bzw. einem bewussten Verzicht des Beschwerdeführers auf Anhörung ausgehen. Sie versuchte ihn nicht telefonisch zu erreichen. Sie hätte daher keine endgültige, sondern nur eine vorläufige - mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare - Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen dürfen (E. 3.3). Auf die Beschwerde ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Akten sind der Haftrichterin zur Behandlung als Einsprache zu überweisen (E. 3.4). Gegenstandslosigkeit des Antrags betreffend unentgeltliche Prozessführung und Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 4). Nichteintreten auf die Beschwerde

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Gesetzlicher Schutz sachliche Unzuständigkeit Vorläufige Maßnahmen Vorladung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 BGG

The court ruled on the inadmissibility of the appeal based on this provision.

Art. 29 Abs. II BV

Although cited, this provision regarding the right to be heard was ultimately used in the reasoning leading to the lack of jurisdiction finding, not the final order itself, which only cites Art. 92 BGG for inadmissibility and procedural articles for costs/legal aid.

Art. 9 Abs. III GSG

Although cited, this provision regarding the content of protective measures was used in the reasoning and not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 10 Abs. II GSG

Although cited, this provision regarding the hearing obligation was used in the reasoning and not explicitly cited in the dispositive orders.

§ 5 Abs. II VRG

Although cited, this provision regarding jurisdiction was used in the reasoning and not explicitly cited in the dispositive orders.

§ 16 VRG

Although cited, this provision regarding the obligation to provide a statement of reasons was used in the reasoning and not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00356

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00356 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120072) · Gewaltschutz: fehlende Anhörung der gefährdenden Person Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen und insbesondere der Pflicht zur Anhörung der Parteien (E. 2). Aus dem fehlenden Datum der Anhörung in der Vorladungsverfügung kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, er hätte der Vorladung auch bei rechtzeitiger Zustellung gar nicht Folge leisten können (E. 3.2).

Er empfing die mit A-Post versandte Vorladungsverfügung nach eigenen Angaben erst nach dem Anhörungstermin. Die Haftrichterin konnte nicht ohne Weiteres von einem unentschuldigten Fernbleiben bzw. einem bewussten Verzicht des Beschwerdeführers auf Anhörung ausgehen. Sie versuchte ihn nicht telefonisch zu erreichen. Sie hätte daher keine endgültige, sondern nur eine vorläufige - mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare - Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen dürfen (E. 3.3). Auf die Beschwerde ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Akten sind der Haftrichterin zur Behandlung als Einsprache zu überweisen (E. 3.4).

Gegenstandslosigkeit des Antrags betreffend unentgeltliche Prozessführung und Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 4). Nichteintreten auf die Beschwerde · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANHÖRUNGSPFLICHT EINSPRACHE FERNBLEIBEN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN NICHTEINTRETEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERZICHT VORLADUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 92 BGG Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG § 5 Abs. II VRG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3