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VB.2012.00355 • VG ZH VB.2012.00355 KI-generiert

Appeal Against Immediate License Withdrawal After Failed Control Drive

Geschäftsnummer VB.2012.00355
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the immediate withdrawal of a driving license following a failed mandatory control drive. The court reasoned that the legal framework distinguishes between different license categories, implying that fitness to drive may vary depending on the specific vehicle type, as the requirements for operating special category G vehicles (tractors) are generally lower than for standard passenger vehicles. Since the assessment leading to the withdrawal, based on a city-traffic control drive, did not specifically examine the fitness to drive for the special category G, the court partially granted the appeal and remitted the case to the road traffic office for a separate determination of the appellant's fitness to operate category G vehicles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Sicherungsentzug nach nicht bestandener Kontrollfahrt. Frage der Belassung des Führerausweises für die Spezialkategorie G (Traktor). Das Strassenverkehrsgesetz setzt eine Unterscheidung der Führerausweise nach Fahrzeugkategorien voraus, überlässt aber die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber. Dieser Grundordnung entsprechend sind die Anforderungen an die Fahreignung je nach der betroffenen Ausweiskategorie unterschiedlich hoch anzusetzen. Der Entscheid über den Sicherungsentzug stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen dar, weshalb er auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen hat (E. 6.2). Die Fahreignung des Beschwerdeführers bezüglich der Spezialkategorie G wurde nicht separat untersucht. Das gestützt auf die Kontrollfahrt erstellte Gutachten setzt sich mit den zu erfüllenden Anforderungen für die Fahreignung der Ausweiskategorie G nicht näher auseinander. Dass die Anforderungen an die Fahreignung zum Führen eines Traktors tiefer sind, als jene zum Führen eines Personenwagens, kommt bereits darin zum Ausdruck, dass das Führen von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h im Kanton Zürich bereits ab einem Mindestalter von 14 Jahren erlaubt ist und eine praktische Führerprüfung nur dann verlangt wird, wenn der Bewerber das Mindestalter noch nicht erreicht oder wenn die Behörde Zweifel an der Eignung hat. Daraus, dass jemand die Anforderungen an den Führerausweis der Kategorie B nicht mehr erfüllt, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Anforderungen der Spezialkategorie G nicht mehr erfüllt würden. Die Fahreignung für die Spezialkategorie G lässt sich daher in der Regel nicht bzw. nicht abschliessend mittels einer Kontrollfahrt im Stadtverkehr überprüfen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Strassenverkehrsamt zur Abklärung der Fahreignung für die Spezialkategorie G.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignung Zwangslizenz Strassenverkehrsrecht Einziehung des Motorfahrzeugs Fahrzeugart

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. III SVG

This provision is cited in the text block that summarizes the case background, and while the ruling partially grants the appeal and remits the case, the provided text does not explicitly show the final operative orders (dispositive) citing this provision as the basis for the decision itself, only the background summary.

Art. 16d Abs. I lit. a SVG

This provision is cited in the text block that summarizes the case background, and while the ruling partially grants the appeal and remits the case, the provided text does not explicitly show the final operative orders (dispositive) citing this provision as the basis for the decision itself, only the background summary.

Art. 14 Abs. I SVG

This provision is cited in the text block that summarizes the case background, and while the ruling partially grants the appeal and remits the case, the provided text does not explicitly show the final operative orders (dispositive) citing this provision as the basis for the decision itself, only the background summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00355

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00355 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Sicherungsentzug nach nicht bestandener Kontrollfahrt. Frage der Belassung des Führerausweises für die Spezialkategorie G (Traktor). Das Strassenverkehrsgesetz setzt eine Unterscheidung der Führerausweise nach Fahrzeugkategorien voraus, überlässt aber die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber.

Dieser Grundordnung entsprechend sind die Anforderungen an die Fahreignung je nach der betroffenen Ausweiskategorie unterschiedlich hoch anzusetzen. Der Entscheid über den Sicherungsentzug stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen dar, weshalb er auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen hat (E. 6.2). Die Fahreignung des Beschwerdeführers bezüglich der Spezialkategorie G wurde nicht separat untersucht. Das gestützt auf die Kontrollfahrt erstellte Gutachten setzt sich mit den zu erfüllenden Anforderungen für die Fahreignung der Ausweiskategorie G nicht näher auseinander.

Dass die Anforderungen an die Fahreignung zum Führen eines Traktors tiefer sind, als jene zum Führen eines Personenwagens, kommt bereits darin zum Ausdruck, dass das Führen von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h im Kanton Zürich bereits ab einem Mindestalter von 14 Jahren erlaubt ist und eine praktische Führerprüfung nur dann verlangt wird, wenn der Bewerber das Mindestalter noch nicht erreicht oder wenn die Behörde Zweifel an der Eignung hat. Daraus, dass jemand die Anforderungen an den Führerausweis der Kategorie B nicht mehr erfüllt, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Anforderungen der Spezialkategorie G nicht mehr erfüllt würden.

Die Fahreignung für die Spezialkategorie G lässt sich daher in der Regel nicht bzw. nicht abschliessend mittels einer Kontrollfahrt im Stadtverkehr überprüfen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Strassenverkehrsamt zur Abklärung der Fahreignung für die Spezialkategorie G. · --- · Stichworte: · AUSWEISKATEGORIEN FAHREIGNUNG FÜHRERAUSWEISENTZUG KONTROLLFAHRT RÜCKWEISUNG SICHERUNGSENTZUG SPEZIALKATEGORIE G STRASSENVERKEHRSRECHT TRAKTOR · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. a SVG Art. 17 Abs. III SVG · Publikationen:

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