Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00349 • VG ZH VB.2012.00349 KI-generiert

Discontinuation of Appeal Due to Late Clarification of Intent

Geschäftsnummer VB.2012.00349
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case where an individual, whose reassignment for civil defense duties was reviewed by a lower authority, later claimed in their reply brief that they never intended to file an appeal to the administrative court, despite being notified that their initial submission was being forwarded as such and the appeals procedure had commenced. The court reasoned that because the appellant had ample opportunity to clarify their lack of intent to appeal earlier, their late declaration of disinterest must be interpreted as a withdrawal of the appeal, leading to the case being discontinued, although procedural costs were partially imposed on the appellant based on the polluter-pays principle due to their inaction causing unnecessary proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Umteilung von Schutzdienstpflichtigen | Rückzug der Beschwerde Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie seine Eingabe als Beschwerde auffasse und an das Verwaltungsgericht weiterleite. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, die Vorinstanz oder auch das Verwaltungsgericht über seinen fehlenden Beschwerdewillen zu informieren, was er jedoch nicht tat. Eine entsprechende Reaktion seinerseits wäre spätestens dann angezeigt gewesen, als ihm mit Präsidialverfügung die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht und die Durchführung des Schriftenwechsels angezeigt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun rund sechs Wochen später in der Replik erstmals geltend macht, er habe gar nie vorgehabt, eine Beschwerde zu erheben, tut er dies zu einem Zeitpunkt, in dem es nicht mehr gerechtfertigt ist, das vorliegende Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdewillens zu erledigen. Vielmehr erklärte er sein Desinteresse am Verfahren, was als Begehren um Rückzug der Beschwerde aufzufassen ist. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben (E. 2.2). Die Durchführung des Schriftenwechsels des Beschwerdeverfahrens ist auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen, sodass es unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips gerechtfertigt ist, ihm die Verfahrenskosten immerhin zu einem Drittel aufzuerlegen (E. 3.1).

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Rückzug der Zivilklage Verfahrenskosten Rückabtretung Überprüfung einer früheren Entscheidung Verfahrensgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38b Abs. I lit. b VRG

This provision is cited in the context of the substantive issue (Umteilung von Schutzdienstpflichtigen) which led to the procedural outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00349

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00349 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.08.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Umteilung von Schutzdienstpflichtigen · Rückzug der Beschwerde Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie seine Eingabe als Beschwerde auffasse und an das Verwaltungsgericht weiterleite. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, die Vorinstanz oder auch das Verwaltungsgericht über seinen fehlenden Beschwerdewillen zu informieren, was er jedoch nicht tat.

Eine entsprechende Reaktion seinerseits wäre spätestens dann angezeigt gewesen, als ihm mit Präsidialverfügung die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht und die Durchführung des Schriftenwechsels angezeigt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun rund sechs Wochen später in der Replik erstmals geltend macht, er habe gar nie vorgehabt, eine Beschwerde zu erheben, tut er dies zu einem Zeitpunkt, in dem es nicht mehr gerechtfertigt ist, das vorliegende Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdewillens zu erledigen.

Vielmehr erklärte er sein Desinteresse am Verfahren, was als Begehren um Rückzug der Beschwerde aufzufassen ist. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben (E. 2.2). Die Durchführung des Schriftenwechsels des Beschwerdeverfahrens ist auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen, sodass es unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips gerechtfertigt ist, ihm die Verfahrenskosten immerhin zu einem Drittel aufzuerlegen (E. 3.1). · --- · Stichworte: · LANDESVERTEIDIGUNG, ZIVILSCHUTZ, FEUERWEHR RÜCKZUG SCHUTZDIENST UMTEILUNG VERURSACHERPRINZIP ZIVILSCHUTZ · Rechtsnormen:

· § 38b Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3