Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00338 • VG ZH VB.2012.00338 KI-generiert

Appeal Against Agricultural Building Permit Approval

Geschäftsnummer VB.2012.00338
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against the approval of a building permit for agricultural facilities, including a silo, a horse run, and pig farming, located in the agricultural zone, confirming the court's jurisdiction and the neighbors' standing to appeal, while finding that an expert opinion or on-site inspection was unnecessary. The court reasoned that although direct minimum distance regulations from a specific report do not strictly apply in the agricultural zone, sufficient protection against emissions requires adhering to half the mandated minimum distance to neighboring residential property, and upon recalculating the odor impact by properly excluding the minor existing horse population from the threshold calculation, the required minimum distances were largely met, thus justifying the allowance of minor deviations under the principle of proportionality, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für ein Fahrsilo, Pferdeauslauf, Schweinehaltung etc. in der Landwirtschaftszone. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und Beschwerdelegitimation der Nachbarn (E. 1.2). Die Durchführung eines Augenscheins oder die Einholung eines Gutachtens ist nicht erforderlich (E. 3). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung müssen bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln (insbes. FAT-Bericht Nr. 476) erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. In der Landwirtschaftszone kommt die Mindestabstandsregelung zwar nicht unmittelbar zur Anwendung, es muss aber auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz gewährleistet sein, so dass die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen der Tierhaltung und dem Wohnhaus des Nachbarn verlangt wird (E. 4.2). Effektiv eingehaltene Abstände zwischen den Tierhaltungsanlagen und dem Wohnhaus des Nachbarn (E. 4.3) und zwischen den einzelnen Ställen (E. 4.4). Die bereits bestehende Pferdehaltung soll um einen Auslaufplatz vergrössert werden. Dieser stellt keine abstandspflichtige Anlage dar (E. 5.4.1). Die Schweinehaltung ist hingegen nur bewilligungsfähig, wenn sie einen genügenden Abstand zum Wohnhaus des Nachbarn einhält, wobei die geruchliche Wechselwirkung zwischen der Rinder- und der Schweinehaltung zu berücksichtigen ist (E. 5.4.2). Wenn die drei gehaltenen Pferde bei dieser Berechnung nicht miteinbezogen werden, sind die geforderten Mindestabstände eingehalten (E. 5.4.3 f.). Für kleine Tierbestände können dem FAT-Bericht keine exakten Mindestabstände entnommen werden. Die angenommene Mindest-Geruchsbelastung von 4 GB würde erst mit einem Bestand von ca. 38 Pferden erreicht. Gemäss dem FAT-Bericht kann bei Geruchsbelastungen unter 4 GB ein kleinerer Mindestabstand zugelassen werden. Dadurch, dass vorliegend die Pferde trotz einer Geruchsbelastung von bloss 0,32 GB mit 4 GB in die Kalkulation einbezogen wurden, wurden die einzuhaltenden Mindestabstände deranderen Anlagen stark erhöht (E. 5.4.5 f.). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Verminderung des geforderten Mindestabstands zulässig. Unter diesen Umständen erscheint es auch als gerechtfertigt, bei der nicht im Streit liegenden Rindermast eine Unterschreitung des aufgrund der Wechselwirkungen mit der Schweine- und Pferdehaltung erhöhten Mindestabstands zuzulassen (E. 5.4.7). Aufgrund der geltend gemachten Windverhältnisse ist keine weitere Korrektur der Mindestabstände vorzunehmen (E. 5.4.8). Die Entwässerungen des neuen Mistplatzes und des Fahrsilos gehen aus den Plänen genügend hervor (E. 6). Der Notzufahrtsweg weist eine betriebliche Notwendigkeit auf und stellt durch die Begrünung keinen wesentlichen Einschnitt in die Landschaft dar (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Landwirtschaftszone Beschwerdelegitimation Immobilienbesitz Rechtsgutachten Einrichtungsbeihilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 USG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and, although its specific role in the dispositive is not detailed in the summary, it is a cited legal norm potentially related to the environmental aspects addressed in the final order.

Art. 2 Abs. IV LRV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal basis for the decision concerning the building permit.

Art. 3 Abs. I LRV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal basis for the decision concerning the building permit.

Art. 4 Abs. I LRV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal basis for the decision concerning the building permit.

§ 238 Abs. I PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal basis for the decision concerning the building permit.

§ 338a Abs. I PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal basis for the decision concerning the building permit.

§ 60 VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is cited as a procedural or substantive rule applied in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00338

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00338 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für ein Fahrsilo, Pferdeauslauf, Schweinehaltung etc. in der Landwirtschaftszone. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und Beschwerdelegitimation der Nachbarn (E. 1.2). Die Durchführung eines Augenscheins oder die Einholung eines Gutachtens ist nicht erforderlich (E. 3).

Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung müssen bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln (insbes. FAT-Bericht Nr. 476) erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. In der Landwirtschaftszone kommt die Mindestabstandsregelung zwar nicht unmittelbar zur Anwendung, es muss aber auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz gewährleistet sein, so dass die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen der Tierhaltung und dem Wohnhaus des Nachbarn verlangt wird (E. 4.2). Effektiv eingehaltene Abstände zwischen den Tierhaltungsanlagen und dem Wohnhaus des Nachbarn (E. 4.3) und zwischen den einzelnen Ställen (E. 4.4).

Die bereits bestehende Pferdehaltung soll um einen Auslaufplatz vergrössert werden. Dieser stellt keine abstandspflichtige Anlage dar (E. 5.4.1). Die Schweinehaltung ist hingegen nur bewilligungsfähig, wenn sie einen genügenden Abstand zum Wohnhaus des Nachbarn einhält, wobei die geruchliche Wechselwirkung zwischen der Rinder- und der Schweinehaltung zu berücksichtigen ist (E. 5.4.2). Wenn die drei gehaltenen Pferde bei dieser Berechnung nicht miteinbezogen werden, sind die geforderten Mindestabstände eingehalten (E. 5.4.3 f.). Für kleine Tierbestände können dem FAT-Bericht keine exakten Mindestabstände entnommen werden.

Die angenommene Mindest-Geruchsbelastung von 4 GB würde erst mit einem Bestand von ca. 38 Pferden erreicht. Gemäss dem FAT-Bericht kann bei Geruchsbelastungen unter 4 GB ein kleinerer Mindestabstand zugelassen werden. Dadurch, dass vorliegend die Pferde trotz einer Geruchsbelastung von bloss 0,32 GB mit 4 GB in die Kalkulation einbezogen wurden, wurden die einzuhaltenden Mindestabstände der anderen Anlagen stark erhöht (E. 5.4.5 f.). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Verminderung des geforderten Mindestabstands zulässig.

Unter diesen Umständen erscheint es auch als gerechtfertigt, bei der nicht im Streit liegenden Rindermast eine Unterschreitung des aufgrund der Wechselwirkungen mit der Schweine- und Pferdehaltung erhöhten Mindestabstands zuzulassen (E. 5.4.7). Aufgrund der geltend gemachten Windverhältnisse ist keine weitere Korrektur der Mindestabstände vorzunehmen (E. 5.4.8). Die Entwässerungen des neuen Mistplatzes und des Fahrsilos gehen aus den Plänen genügend hervor (E. 6). Der Notzufahrtsweg weist eine betriebliche Notwendigkeit auf und stellt durch die Begrünung keinen wesentlichen Einschnitt in die Landschaft dar (E. 7).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABSTANDSUNTERSCHREITUNG AUGENSCHEIN AUSLAUF AUSLAUFPLATZ BAGATELLFALL, UMWELTRECHTLICHER BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EMISSIONEN FAT-RICHTLINIE GERUCHSIMMISSIONEN GUTACHTEN LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE LANDWIRTSCHAFTLICHES GRUNDSTÜCK LANDWIRTSCHAFTSZONE MINDESTABSTAND MISTPLATZ NACHBAR PFERDEHALTUNG SCHWEINESTALL SILO TIERHALTUNGSANLAGEN VIEHSTALL · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. IV LRV Art. 3 Abs. I LRV Art. 4 Abs. I LRV § 238 Abs. I PBG § 338a Abs. I PBG Art. 11 USG § 60 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3