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VB.2012.00328 • VG ZH VB.2012.00328 KI-generiert

Procurement Challenge: Impermissible Bidding Round on Price Revision

Geschäftsnummer VB.2012.00328
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a procurement matter concerning the award of a functional clothing system for civil defense, where the procurement office had requested bidders to "commercially revise" and resubmit offers using a form titled "Offer 2" requesting new prices for all items. The court ruled that this constituted an impermissible bidding round under cantonal procurement law, which adheres to the principle of abstaining from such rounds; specifically, inviting providers to review and potentially reduce prices is disallowed, unlike in certain international treaty contexts where negotiations might be permitted, as Swiss cantonal law explicitly excludes such negotiations. Consequently, the appeal was granted, and the case was remanded with instructions to award the contract to the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe funktionelles Bekleidungssystem für den Zivilschutz. Verbot von Abgebotsrunden. Für das kantonale Vergaberecht gilt der Grundsatz des Verzichts auf Abgebotsrunden. Dementsprechend sind Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe und mit diesen im Zusammenhang stehende Änderungen des Leistungsinhalts unzulässig. Als Abgebotsrunde gilt insbesondere eine an die Anbieter gerichtete Einladung, ihre Preise zu überprüfen und allenfalls zu reduzieren (E. 5.2). Im Staatsvertragsbereich können die "Parteien" unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen. Parteien im Sinn dieser Bestimmung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, nämlich die Unterzeichnerstaaten, zu denen auch die Schweiz zählt. Die Vertragsstaaten sind jedoch nach der Bestimmung frei, ob sie Verhandlungen dieser Art zulassen wollen. In der Schweiz hat der Bundesgesetzgeber Verhandlungen in einem bestimmten Rahmen erlaubt, für das kantonale Recht wurden sie dagegen gemäss Art. 11 lit. c IVöB ausgeschlossen (E. 5.2). Das Amt für Militär und Zivilschutz hat die Anbieterinnen dazu aufgefordert, ihre Angebote "in kommerzieller Hinsicht zu überarbeiten und ... nochmals eine Offerte einzureichen". Dazu verwies es auf ein beiliegendes Offertblatt, das mit "Offerte 2" überschrieben war und zu sämtlichen Positionen des Angebots Rubriken für neue Preise enthielt. Ein solches Vorgehen ist mit dem Verbot von Abgebotsrunden nicht vereinbar (E. 5.4). Gutheissung und Rückweisung zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin.

Schlagwörter

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Antrag zum Vertragsabschluss verwaltungsrechtlicher Vertrag Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Vertragsänderung Ausschluss eines Anbieters Internationale Verhandlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 lit. c IVöB

This provision is cited as the basis for excluding negotiations in cantonal law, supporting the finding that inviting providers to revise offers was unlawful.

Art. 9 IVöB

This provision is listed among the legal norms applied in the decision.

Art. 16 Abs. IV IVöB

This provision is listed among the legal norms applied in the decision.

§ 31 Abs. I SubmV

This provision is listed among the legal norms applied in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00328

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00328 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe funktionelles Bekleidungssystem für den Zivilschutz. Verbot von Abgebotsrunden. Für das kantonale Vergaberecht gilt der Grundsatz des Verzichts auf Abgebotsrunden. Dementsprechend sind Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe und mit diesen im Zusammenhang stehende Änderungen des Leistungsinhalts unzulässig.

Als Abgebotsrunde gilt insbesondere eine an die Anbieter gerichtete Einladung, ihre Preise zu überprüfen und allenfalls zu reduzieren (E. 5.2). Im Staatsvertragsbereich können die "Parteien" unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen. Parteien im Sinn dieser Bestimmung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, nämlich die Unterzeichnerstaaten, zu denen auch die Schweiz zählt. Die Vertragsstaaten sind jedoch nach der Bestimmung frei, ob sie Verhandlungen dieser Art zulassen wollen. In der Schweiz hat der Bundesgesetzgeber Verhandlungen in einem bestimmten Rahmen erlaubt, für das kantonale Recht wurden sie dagegen gemäss Art. 11 lit. c IVöB ausgeschlossen (E. 5.2).

Das Amt für Militär und Zivilschutz hat die Anbieterinnen dazu aufgefordert, ihre Angebote "in kommerzieller Hinsicht zu überarbeiten und ... nochmals eine Offerte einzureichen". Dazu verwies es auf ein beiliegendes Offertblatt, das mit "Offerte 2" überschrieben war und zu sämtlichen Positionen des Angebots Rubriken für neue Preise enthielt. Ein solches Vorgehen ist mit dem Verbot von Abgebotsrunden nicht vereinbar (E. 5.4). Gutheissung und Rückweisung zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin. · --- · Stichworte: · ABGEBOTSRUNDE SUBMISSIONSRECHT VERBOT VON ABGEBOTSRUNDEN VORBEFASSUNG ZIVILSCHUTZ · Rechtsnormen:

· Art. 9 IVöB Art. 11 lit. c IVöB Art. 16 Abs. IV IVöB § 31 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3