Seizure of Shepherd Dog Upheld Due to Repeated Bites and Owner Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the definitive seizure of a 25 kg Shepherd dog and restricted the owner to keeping only companion dogs weighing a maximum of 10 kg, reasoning that the owner's Shepherd dog had bitten two minor children within two years, and the owner consistently disregarded official directives, including leash laws, despite previous fines and training, building on a history of non-compliance related to previous dogs, thus concluding that the interest in public safety outweighed the owner's interest in keeping the specific animal, especially since a general ban on dog ownership was not imposed.
Legislator-Regeste
AmtlichHundehaltung | Beschlagnahmung eines Hundes. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Tierschutzbehörden den 25 kg schweren Schäferhund des Beschwerdeführers definitiv beschlagnahmten und ihm künftig nur noch die Haltung von Gesellschaftshunden mit maximal 10 kg Körpergewicht erlaubten: Der Schäferhund hat innert zwei Jahren zwei minderjährige Kinder gebissen. Der Beschwerdeführer hat sich behördlichen Anordnungen - insbesondere der Leinenpflicht - immer wieder widersetzt, und auch Bussen und Hundetraining haben an seinem Verhalten nichts geändert. Bereits bei der Haltung der beiden Vorgängerhunde war es wiederholt zu Vorfällen - unter anderem zu einem Beissvorfall - gekommen, und schon damals zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber behördlichen Anweisungen uneinsichtig (E. 4). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Hundebeschlagnahmung aus Sicherheitsgründen, zumal dem Beschwerdeführer die Hundehaltung nicht grundsätzlich verboten wurde (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was likely the basis for the definitive seizure of the dog, as the decision resulted in the dismissal of the appeal against that seizure.
This provision was likely involved in upholding the measure taken by the animal protection authorities.
This provision was cited in relation to the factual basis for the authorities' decision regarding dog ownership.
This provision was cited in relation to the factual basis for the authorities' decision regarding dog ownership.
This provision was cited in relation to the factual basis for the authorities' decision regarding animal protection.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00317
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00317 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.06.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Beschlagnahmung eines Hundes. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Tierschutzbehörden den 25 kg schweren Schäferhund des Beschwerdeführers definitiv beschlagnahmten und ihm künftig nur noch die Haltung von Gesellschaftshunden mit maximal 10 kg Körpergewicht erlaubten:
Der Schäferhund hat innert zwei Jahren zwei minderjährige Kinder gebissen. Der Beschwerdeführer hat sich behördlichen Anordnungen - insbesondere der Leinenpflicht - immer wieder widersetzt, und auch Bussen und Hundetraining haben an seinem Verhalten nichts geändert. Bereits bei der Haltung der beiden Vorgängerhunde war es wiederholt zu Vorfällen - unter anderem zu einem Beissvorfall - gekommen, und schon damals zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber behördlichen Anweisungen uneinsichtig (E. 4). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Hundebeschlagnahmung aus Sicherheitsgründen, zumal dem Beschwerdeführer die Hundehaltung nicht grundsätzlich verboten wurde (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHLAGNAHME EINSICHTSFÄHIGKEIT HUNDEHALTUNG HUNDEHALTUNGSVERBOT ÖFFENTLICHE SICHERHEIT SICHERHEIT TIERHALTUNG TIERSCHUTZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 9 Abs. I lit. a HuG § 11 Abs. II lit. d HuG § 18 HuG Art. 6 TSchG Art. 70 TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3