Building Permit Dispute Over Road Access and Safety in Core Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for a building permit for two multi-family houses in a core zone was considered, where the primary dispute centered on whether the existing road access provided sufficient usability and traffic safety, especially given the historically dense building pattern along the road, with some older structures situated very close to the street line. The court upheld the decision of the lower authorities, reasoning that because the existing conditions, which included an adequate sidewalk section to the south and necessary traffic calming measures (like a 30 km/h speed limit and associated road expansion to 4.30m width along the entire frontage), justified a departure from standard access requirements, the requirement for sufficient accessibility and traffic safety was met, and further dismissed ancillary objections regarding zoning regulations on building volume, roof and window shapes, shutters, and photovoltaic installations.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser in Kernzone: Frage der hinreichenden Erschliessung und der Verkehrssicherheit. Einordnung. Die örtlichen Verhältnisse mit teilweise sehr nahe an die Strassengrenze reichenden älteren Gebäuden sind als kernzonentypisch zu bezeichnen. Südlich des Bauareals stehen die Gebäude beidseitig nahe der Fahrbahn. In jenem Bereich ist der Fussgängerschutz indessen durch ein ostseitiges Trottoir gewährleistet, welches gemäss Feststellung der Vorinstanz rund 11 m vor dem Baugrundstück endet. Auf der ganzen Anstosslänge des Baugrundstücks muss die Strasse auf 4 m mit einem zusätzlichen Bankett von 30 cm Breite ausgebaut werden. Gegen Norden steigt die Strasse leicht an und verläuft in einer leichten Kurve. Die Feststellung der Vorinstanz, die eher unübersichtlichen Verhältnisse liessen nur eine zurückhaltende Fahrweise zu, ist dadurch zu ergänzen, dass nunmehr auch auf diesem Abschnitt die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist und die hierfür notwendigen baulichen Massnahmen umgesetzt wurden (E. 2.5). Wenn die Baubehörde und das Baurekursgericht in Würdigung dieser Umstände die Anforderungen für ein Abweichen von den Regelanforderungen der Zugangsnormalien als erfüllt und den Ausbau der Strasse als genügend erachteten, haben sie nicht rechtsverletzend entschieden (E. 2.6). Einordnung; BZO-Bestimmungen betreffend Bauvolumen (E. 4), Dachform (E. 5.3), Fensterform (E. 6), Fensterläden (E. 7) und Photovoltaikanlage (E. 8). Abweisung.
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KI-generiertThis provision was used as the basis for upholding the decision regarding the building permit.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00310
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00310 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.07.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser in Kernzone: Frage der hinreichenden Erschliessung und der Verkehrssicherheit. Einordnung. Die örtlichen Verhältnisse mit teilweise sehr nahe an die Strassengrenze reichenden älteren Gebäuden sind als kernzonentypisch zu bezeichnen.
Südlich des Bauareals stehen die Gebäude beidseitig nahe der Fahrbahn. In jenem Bereich ist der Fussgängerschutz indessen durch ein ostseitiges Trottoir gewährleistet, welches gemäss Feststellung der Vorinstanz rund 11 m vor dem Baugrundstück endet. Auf der ganzen Anstosslänge des Baugrundstücks muss die Strasse auf 4 m mit einem zusätzlichen Bankett von 30 cm Breite ausgebaut werden. Gegen Norden steigt die Strasse leicht an und verläuft in einer leichten Kurve. Die Feststellung der Vorinstanz, die eher unübersichtlichen Verhältnisse liessen nur eine zurückhaltende Fahrweise zu, ist dadurch zu ergänzen, dass nunmehr auch auf diesem Abschnitt die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist und die hierfür notwendigen baulichen Massnahmen umgesetzt wurden (E. 2.5).
Wenn die Baubehörde und das Baurekursgericht in Würdigung dieser Umstände die Anforderungen für ein Abweichen von den Regelanforderungen der Zugangsnormalien als erfüllt und den Ausbau der Strasse als genügend erachteten, haben sie nicht rechtsverletzend entschieden (E. 2.6). Einordnung; BZO-Bestimmungen betreffend Bauvolumen (E. 4), Dachform (E. 5.3), Fensterform (E. 6), Fensterläden (E.
7) und Photovoltaikanlage (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG ERSCHLIESSUNG KERNZONE VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 236 PBG § 238 PBG § 360 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3