Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00309 • VG ZH VB.2012.00309 KI-generiert

Procurement Exclusion Based on Preliminary Project Involvement

Geschäftsnummer VB.2012.00309
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a participant should be excluded from a procurement process due to prior involvement in developing the preliminary project for the subject work. The court reasoned that preliminary work intended only to provide a basis for the subsequent tender does not automatically disqualify the involved entity, emphasizing that considering efficiency and the equal treatment of bidders requires permitting such synergy effects, provided tender rules are followed. Crucially, the involved party must not improperly influence the procurement in their favor, and procurement staff must be able to critically assess preparatory work rather than blindly incorporating it, with any resultant information being timely and fully disclosed to other bidders; in this specific case, the involvement did not confer an impermissible knowledge advantage or competitive edge justifying exclusion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausarbeitung des Vorprojekts durch die Mitbeteiligte: Unzulässige Vorbefassung? Vorarbeiten, mit denen nur Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, führen nicht zwingend zum Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen. Das Ziel des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, welches neben dem Anliegen der Gleichbehandlung der Anbietenden ebenfalls zu beachten ist, kann - die Einhaltung der Regeln des Vergabeverfahrens vorausgesetzt - eine Ausnützung derartiger Synergieeffekte sogar gebieten. Als wesentlicher Gesichtspunkt fällt dabei in Betracht, dass die beigezogenen Personen oder Unternehmen die Beschaffung im Rahmen der Vorbereitung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Besteht die Gefahr, dass sie die Vergabe durch ihre Vorarbeiten auf ihre eigenen Fähigkeiten ausrichten können, muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle, welche in der Folge die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen erstellen, in der Lage sind, die Vorarbeiten aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen, und diese nicht ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen lassen. Ferner ist darauf zu achten, dass bei den Vorarbeiten anfallende Informationen auch den andern Anbietern umfassend und frühzeitig zugänglich gemacht werden (E. 4.2). Vorliegend kam der Mitbeteiligten kein unzulässiger Wissensvorsprung bzw. Wettbewerbsvorteil zu, welcher einen Ausschluss ihres Angebots vom Vergabeverfahren rechtfertigen würde (E. 4.4-4.8). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Ablauf der Vergabeverfahren Ausschluss aus einer Arbeitsgemeinschaft Vertragspartei Baubeitrag Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 9 SubmV
This provision likely forms the basis for the court's decision regarding the exclusion of a bidder, as the appeal was dismissed based on the merits concerning the alleged prior involvement.
§ 16 Abs. IV SubmV
This provision was likely considered in the context of the proceedings or the ruling, related to the submission process.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 9 SubmV

This provision likely forms the basis for the court's decision regarding the exclusion of a bidder, as the appeal was dismissed based on the merits concerning the alleged prior involvement.

§ 16 Abs. IV SubmV

This provision was likely considered in the context of the proceedings or the ruling, related to the submission process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00309

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00309 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausarbeitung des Vorprojekts durch die Mitbeteiligte: Unzulässige Vorbefassung? Vorarbeiten, mit denen nur Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, führen nicht zwingend zum Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen. Das Ziel des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, welches neben dem Anliegen der Gleichbehandlung der Anbietenden ebenfalls zu beachten ist, kann - die Einhaltung der Regeln des Vergabeverfahrens vorausgesetzt - eine Ausnützung derartiger Synergieeffekte sogar gebieten.

Als wesentlicher Gesichtspunkt fällt dabei in Betracht, dass die beigezogenen Personen oder Unternehmen die Beschaffung im Rahmen der Vorbereitung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Besteht die Gefahr, dass sie die Vergabe durch ihre Vorarbeiten auf ihre eigenen Fähigkeiten ausrichten können, muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle, welche in der Folge die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen erstellen, in der Lage sind, die Vorarbeiten aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen, und diese nicht ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen lassen.

Ferner ist darauf zu achten, dass bei den Vorarbeiten anfallende Informationen auch den andern Anbietern umfassend und frühzeitig zugänglich gemacht werden (E. 4.2). Vorliegend kam der Mitbeteiligten kein unzulässiger Wissensvorsprung bzw. Wettbewerbsvorteil zu, welcher einen Ausschluss ihres Angebots vom Vergabeverfahren rechtfertigen würde (E. 4.4-4.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS KOSTENSCHÄTZUNG SUBMISSIONSRECHT VORBEFASSUNG VORPROJEKT · Rechtsnormen: · § 9 SubmV § 16 Abs. IV SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4