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VB.2012.00306 • VG ZH VB.2012.00306 KI-generiert

Deportation Upheld Due to Public Safety Risk and Evasion Attempts

Geschäftsnummer VB.2012.00306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a deportation order against an individual who lacked the necessary permit and did not meet entry requirements. The court found that an immediate deportation was justified due to the individual posing a current danger to public safety and having previously attempted to evade expulsion. Furthermore, no obstacles to the deportation were identified, and the request for free legal aid was rejected due to a lack of prospects.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung | Zuständigkeit (E. 1). Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder wenn einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (E. 3.1). Ersucht eine Person um die benötigte Bewilligung, fällt sie unter Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG (E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer verfügt weder über die notwendige Bewilligung noch erfüllt er die Einreisevoraussetzungen (E. 3.2). Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung ist möglich, wenn die betroffene Person im Zeitpung der Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (E. 3.3.1) oder wenn sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen will (E. 3.3.2). Der Beschwerdegegener verfügte zu Recht die sofortige Ausschaffung des Beschwerdeführers (E. 3.4.7). Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung UP/URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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rechtmässige Wegweisung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr öffentliche Sicherheit unentgeltliche Rechtspflege Einreisebewilligung Migrationsrisiko

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG
Ersucht eine Person um die benötigte Bewilligung, fällt sie unter Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG (E.
Art. 83 AuG
Cited to confirm that no obstacles to execution are apparent.
Art. 64 Abs. I AuG
Cited as the basis for issuing an order of removal when an alien does not possess a required permit or does not meet the entry requirements.
Art. 64d Abs. II AuG
I AuG Art. 64d Abs. II AuG Art.
§ 16 Abs. I VRG
Cited in relation to the rejection of the application for free legal aid due to lack of prospects.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. I AuG

Cited as the basis for issuing an order of removal when an alien does not possess a required permit or does not meet the entry requirements.

Art. 83 AuG

Cited to confirm that no obstacles to execution are apparent.

§ 16 Abs. I VRG

Cited in relation to the rejection of the application for free legal aid due to lack of prospects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00306

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00306 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · Zuständigkeit (E. 1). Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder wenn einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (E. 3.1).

Ersucht eine Person um die benötigte Bewilligung, fällt sie unter Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG (E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer verfügt weder über die notwendige Bewilligung noch erfüllt er die Einreisevoraussetzungen (E. 3.2). Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung ist möglich, wenn die betroffene Person im Zeitpung der Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (E. 3.3.1) oder wenn sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen will (E. 3.3.2). Der Beschwerdegegener verfügte zu Recht die sofortige Ausschaffung des Beschwerdeführers (E. 3.4.7).

Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung UP/URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSWEISUNG EINREISEVORAUSSETZUNGEN ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VOLLZUGSHINDERNISSE WEGWEISUNGSVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 64 Abs. I AuG Art. 64d Abs. II AuG Art. 83 AuG § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3