Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00305 • VG ZH VB.2012.00305 KI-generiert

Public Institution Admission Procedure Challenge and Judicial Rule Substitution

Geschäftsnummer VB.2012.00305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A public-law institution challenged a decision concerning admission procedures, with the court affirming the institution's standing due to the potential impact of the ruling. The court found that the specific admission regulation applied to the assessment process lacked a current legal basis because it was enacted under the former law and was not carried over under the new law, rendering it inapplicable. Consequently, since merely disregarding the rule did not restore a lawful state, the court exercised its authority to substitute a judicial rule, determining that differentiating between graduates with vocational and general high school diplomas regarding transversal competencies was unjustified; instead, it ruled that the applicant's performance in the subject-matter examination was sufficient to prove general education at the maturity level, leading to the final admission of the applicant to their studies.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens | Zuständigkeit (E. 1.1). Voraussetzungen für die Legitimation der Beschwerdeführerin, welche eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons ist (E. 1.2). Angesichts der möglichen Auswirkungen des vorliegenden Entscheids ist die Legitimation der Beschwerdeführerin in diesem besonderen Fall zu bejahen (E. 1.4.2). Der Fachhochschulrat regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen (E. 3.1). Bewerber für das Studium an der PHZH, die über keinen gymnasialen Maturitätsausweis oder einen Ausweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung verfügen, müssen nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 PHG ein Aufnahmeverfahren bestehen, das eine Allgemeinbildung auf Maturitätsniveau gewährleistet (E. 3.2.1). Das auf das umstrittene Assessment-Verfahren angewandte Zulassungsreglement wurde unter der Geltung des alten Fachhochschulgesetzes von der zuständigen Stelle erlassen; nach der Änderung der Kompetenzordnung mit dem neuen Fachhochschulgesetz entbehrt es jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Es wurde vom Regierungsrat keine Übergangsordnung erlassen, insbesondere nicht die Weitergeltung des Zulassungsreglements vorgesehen (E. 4.5). Das Zulassungsreglement kann folglich nicht mehr angewandt werden (E. 4.8). Die blosse Nichtanwendung einer generell-abstrakten Regelung ist nicht immer geeignet, den verfassungs- und gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. In derartigen Fällen drängt sich eine richterliche Ersatzregelung auf (E. 4.8.1). Es sprechen keine sachlichen Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Absolventen einer Berufsmaturität und denen einer gymnasialen Maturität im Bereich der sogenannten überfachlichen Kompetenzen - Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und Lernen (E. 5.4.4). Das Assessment-Verfahren und die Bewertung dieses Teils können folglich nicht analog herangezogen werden. Anhand der fachlichen Prüfung kann jedoch in ausreichendem Umfang geprüft werden, ob der Beschwerdegegner das Kriterium der Allgemeinbildung auf Maturitätsniveau erfüllt. Der Beschwerdegegner istfolglich definitiv zum Studium zuzulassen (E. 5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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öffentlich-rechtliche Anstalt Geschäftsordnung Prüfungsreglement Rechtsstaat Bewertungsmodalitäten Anwaltszulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. I Ziff. 3 GPHZ
This provision is mentioned in the context of the requirement for candidates without a gymnasium diploma to pass an assessment procedure guaranteeing general education at the maturity level.
Art./§ 10 Abs. I lit. l KFHG
This provision is cited in relation to the legal norms applicable to the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. I Ziff. 3 GPHZ

This provision is mentioned in the context of the requirement for candidates without a gymnasium diploma to pass an assessment procedure guaranteeing general education at the maturity level.

Art./§ 10 Abs. I lit. l KFHG

This provision is cited in relation to the legal norms applicable to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00305

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00305 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens · Zuständigkeit (E. 1.1). Voraussetzungen für die Legitimation der Beschwerdeführerin, welche eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons ist (E. 1.2). Angesichts der möglichen Auswirkungen des vorliegenden Entscheids ist die Legitimation der Beschwerdeführerin in diesem besonderen Fall zu bejahen (E. 1.4.2).

Der Fachhochschulrat regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen (E. 3.1). Bewerber für das Studium an der PHZH, die über keinen gymnasialen Maturitätsausweis oder einen Ausweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung verfügen, müssen nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 PHG ein Aufnahmeverfahren bestehen, das eine Allgemeinbildung auf Maturitätsniveau gewährleistet (E. 3.2.1). Das auf das umstrittene Assessment-Verfahren angewandte Zulassungsreglement wurde unter der Geltung des alten Fachhochschulgesetzes von der zuständigen Stelle erlassen; nach der Änderung der Kompetenzordnung mit dem neuen Fachhochschulgesetz entbehrt es jedoch einer gesetzlichen Grundlage.

Es wurde vom Regierungsrat keine Übergangsordnung erlassen, insbesondere nicht die Weitergeltung des Zulassungsreglements vorgesehen (E. 4.5). Das Zulassungsreglement kann folglich nicht mehr angewandt werden (E. 4.8). Die blosse Nichtanwendung einer generell-abstrakten Regelung ist nicht immer geeignet, den verfassungs- und gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. In derartigen Fällen drängt sich eine richterliche Ersatzregelung auf (E. 4.8.1). Es sprechen keine sachlichen Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Absolventen einer Berufsmaturität und denen einer gymnasialen Maturität im Bereich der sogenannten überfachlichen Kompetenzen - Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und Lernen (E. 5.4.4).

Das Assessment-Verfahren und die Bewertung dieses Teils können folglich nicht analog herangezogen werden. Anhand der fachlichen Prüfung kann jedoch in ausreichendem Umfang geprüft werden, ob der Beschwerdegegner das Kriterium der Allgemeinbildung auf Maturitätsniveau erfüllt. Der Beschwerdegegner istfolglich definitiv zum Studium zuzulassen (E. 5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT LEGALITÄTSPRINZIP LEGITIMATION MATURITÄT ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT RECHTSGLEICHHEIT ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN · Rechtsnormen:

· Art. 7 Abs. I Ziff. 3 GPHZ Art./§ 10 Abs. I lit. l KFHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2