Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00303 • VG ZH VB.2012.00303 KI-generiert

Access to Criminal Enforcement Files Dismissed Due to Untimely Appeal

Geschäftsnummer VB.2012.00303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a complaint regarding access to criminal enforcement files, but initially dismissed claims for damages and supervisory law grievances. The court then addressed the legal basis for restoring deadlines, finding the appeal to be untimely and any request for restoration due to a move to be unfounded. Consequently, the court upheld the lower instance's decision not to proceed with the appeal, thus dismissing the complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Einsicht in Strafvollzugsakten Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Es handelt sich demzufolge nicht um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (E. 1.1). Nichteintreten auf die Beschwerde bezüglich der Schadenersatzbegehren und der aufsichtsrechtlichen Rügen (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der Fristwiederherstellung (E. 2.2). Der Rekurs erweist sich als verspätet, und ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch wegen eines Umzugs wäre abzuweisen (E. 2.3, 2.4). Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den Rekurs ein (E. 2.5). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

KI-generiert
Akteneinsicht Strafanzeige Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde Schriftstückbeschlagnahme Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG

The appeal was not deemed obviously inadmissible, which is the basis for invoking this provision for inadmissibility.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00303

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00303 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.09.2012 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Einsicht in Strafvollzugsakten Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Es handelt sich demzufolge nicht um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (E. 1.1).

Nichteintreten auf die Beschwerde bezüglich der Schadenersatzbegehren und der aufsichtsrechtlichen Rügen (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der Fristwiederherstellung (E. 2.2). Der Rekurs erweist sich als verspätet, und ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch wegen eines Umzugs wäre abzuweisen (E. 2.3, 2.4). Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den Rekurs ein (E. 2.5). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AUFSICHTSRECHT FRISTWIEDERHERSTELLUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG SCHADENERSATZ STRAFVOLLZUG ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGRECHT UNZULÄSSIGKEIT VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG · Rechtsnormen:

· § 2 Abs. I VRG § 11 VRG § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4