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VB.2012.00302 • VG ZH VB.2012.00302 KI-generiert

Cantonal Responsibility for Special School Training Costs Based on Domicile

Geschäftsnummer VB.2012.00302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court determined that a rejection decision regarding the assumption of special school training costs, where the authority had no discretion, constituted a final decision for appeal purposes. The court reasoned that under the applicable intercantonal agreement, the canton of residence was responsible for covering uncovered deficits from the training and accommodation of children in special schools located outside that canton. Citing the former school performance ordinance, the cost responsibility initially lay with the child's resident school municipality, which in ambiguous cases was the municipality of the child's legal domicile. Because residence, according to general civil code principles, is generally not established solely by attendance at an educational institution, the court concluded that the obligation for special schooling costs followed the child's domicile as perpetuated at the original place of stay, even if the child had independently established a residence linked to that location prior to placement, thereby finding the cost allocation appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Übernahme von Schulungskosten | Lässt ein Rückweisungsentscheid der Behörde keinen Entscheidungsspielraum, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG (E. 1.2). Nach der im fraglichen Zeitpunkt in Kraft stehenden interkantonalen Vereinbarung übernimmt der Wohnsitzkanton ein nicht anderweitig gedecktes Betriebsdefizit, welches sich aus der Schulung und Unterbringung von Kindern in ausserhalb dieses Kantons gelegenen Sonderschulen ergibt (E. 2.2). Nach der bis Ende 2007 stehenden Schulleistungsverordnung sind die Kosten der Sonderschulung von derjenigen Schulgemeinde zu tragen, in der ein Kind die Volksschule besuchen würde, im Zweifelsfall von der Schulgemeinde des gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes (E. 3.1). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder eines Erziehungsheims begründet nach Art. 26 ZGB grundsätzlich keinen Wohnsitz. Hat das Kind keinen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz und ist mithin nach Art. 25 Abs. 1 ZGB auf den Aufenthaltsort abzustellen, greift Art. 26 ZGB jedenfalls dann, wenn das Kind schon vor seiner Einweisung einen an den Aufenthaltsort anknüpfenden eigenständigen Wohnsitz begründet hat (E. 3.2.2 f.). Die Kostenpflicht für die Sonderschulung bestimmt sich entsprechend dem nach Art. 24 Abs. 1 ZGB perpetuierten Wohnsitz am ursprünglichen Aufenthaltsort des Kindes. Dieses Ergebnis erweist sich auch im Licht der Schulleistungsverordnung als sachgerecht (E. 3.2.4). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Sonderschulung Verwaltungskosten Wohnsitz Verantwortlichkeit der Verwaltung Kostenübernahme Kindesunterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19a Abs. 1 VRG

The decision's admissibility was determined based on this article, as the lower authority's ruling was considered a final decision.

Art. 24 Abs. 1 ZGB

Used to determine the perpetuation of the child's domicile for cost liability.

Art. 25 Abs. 1 ZGB

Used in determining domicile when the child lacks domicile derived from parents.

Art. 26 ZGB

Used to determine that stay for educational purposes generally does not establish domicile, unless a prior independent domicile was established.

§ 31 Abs. 1 SchulleistungsV

Used to confirm that the derived domicile aligns with the obligations under the School Performance Ordinance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00302

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00302 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Übernahme von Schulungskosten · Lässt ein Rückweisungsentscheid der Behörde keinen Entscheidungsspielraum, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG (E. 1.2). Nach der im fraglichen Zeitpunkt in Kraft stehenden interkantonalen Vereinbarung übernimmt der Wohnsitzkanton ein nicht anderweitig gedecktes Betriebsdefizit, welches sich aus der Schulung und Unterbringung von Kindern in ausserhalb dieses Kantons gelegenen Sonderschulen ergibt (E. 2.2).

Nach der bis Ende 2007 stehenden Schulleistungsverordnung sind die Kosten der Sonderschulung von derjenigen Schulgemeinde zu tragen, in der ein Kind die Volksschule besuchen würde, im Zweifelsfall von der Schulgemeinde des gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes (E. 3.1). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder eines Erziehungsheims begründet nach Art. 26 ZGB grundsätzlich keinen Wohnsitz. Hat das Kind keinen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz und ist mithin nach Art. 25 Abs. 1 ZGB auf den Aufenthaltsort abzustellen, greift Art. 26 ZGB jedenfalls dann, wenn das Kind schon vor seiner Einweisung einen an den Aufenthaltsort anknüpfenden eigenständigen Wohnsitz begründet hat (E. 3.2.2 f.).

Die Kostenpflicht für die Sonderschulung bestimmt sich entsprechend dem nach Art. 24 Abs. 1 ZGB perpetuierten Wohnsitz am ursprünglichen Aufenthaltsort des Kindes. Dieses Ergebnis erweist sich auch im Licht der Schulleistungsverordnung als sachgerecht (E. 3.2.4). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSORT KOSTENTRAGUNGSPFLICHT KOSTENÜBERNAHME SONDERSCHULUNG WOHNSITZ · Rechtsnormen: · § 31 Abs. 1 SchulleistungsV Art. 24 Abs. 1 ZGB Art. 25 Abs. 1 ZGB Art. 26 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2