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VB.2012.00301 • VG ZH VB.2012.00301 KI-generiert

Financing of Special Education Costs and Mandatory School Psychological Assessment

Geschäftsnummer VB.2012.00301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the financing of special education costs for a student requiring special pedagogical measures, potentially special schooling, when parents and authorities disagree on the appropriate intervention or if clarity is lacking. The court reasoned that the law mandates a school psychological assessment if a student is to be assigned to special schooling or if the parties cannot agree on the necessary pedagogical measure, with this assessment usually conducted by the school psychological service which then issues a report with a recommendation. The decision partially granted the appeal and remanded the case, emphasizing that in the absence of an agreement or clarity regarding the special educational measure, a school psychological evaluation is a prerequisite, which covers integrated special schooling options and the determination of suitability for instruction in a regular class based on specific circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Übernahme von Sonderschulkosten | [Wenn keine Einigung über die gebotene sonderpädagogische Massnahme erzielt werden kann, muss eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt werden.] Das Volksschulgesetz kennt fünf Arten sonderpädagogischer Massnahmen: Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen sowie Sonderschulung. Die Sonderschulung umfasst dabei Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung; sie kann in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht erfolgen; die integrierte Sonderschulung findet mindestens teilweise in einer Regelklasse statt. Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (E. 2.2). Soll eine Schülerin oder ein Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, muss eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beteiligten keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielen oder wenn diesbezüglich Unklarheiten bestehen. Diese Abklärung wird in der Regel beim zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt. Soweit namentlich besondere medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind, veranlasst der schulpsychologische Dienst weitere Abklärungen durch entsprechende Fachleute. Der schulpsychologische Dienst verfasst einen Bericht mit einer Empfehlung über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Sonderschulung Kostenfestsetzung Erziehungsmassnahme besondere Umstände Bewertung der Befähigung Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 37 Abs. II VSG

Cited in the dispositive to rule on the legal status of the integrated special education costs.

Art. 25 Abs. II VSM

Cited in the dispositive to rule on the reimbursement of costs for integrated special education.

Art. 68 Abs. 1 EG Art. 26 Abs. IV VSM

Cited in the dispositive to order the partial reimbursement of legal costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00301

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00301 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Übernahme von Sonderschulkosten · [Wenn keine Einigung über die gebotene sonderpädagogische Massnahme erzielt werden kann, muss eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt werden.] Das Volksschulgesetz kennt fünf Arten sonderpädagogischer Massnahmen: Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen sowie Sonderschulung.

Die Sonderschulung umfasst dabei Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung; sie kann in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht erfolgen; die integrierte Sonderschulung findet mindestens teilweise in einer Regelklasse statt. Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (E. 2.2). Soll eine Schülerin oder ein Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, muss eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt werden.

Dasselbe gilt, wenn die Beteiligten keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielen oder wenn diesbezüglich Unklarheiten bestehen. Diese Abklärung wird in der Regel beim zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt. Soweit namentlich besondere medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind, veranlasst der schulpsychologische Dienst weitere Abklärungen durch entsprechende Fachleute. Der schulpsychologische Dienst verfasst einen Bericht mit einer Empfehlung über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme (E. 2.4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEHINDERUNG DOWN-SYNDROM INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG KOSTENFREIHEIT REGELKLASSE RÜCKWEISUNG SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SONDERSCHULMASSNAHME SONDERSCHULUNG · Rechtsnormen: · § 33 Abs. I VSG § 34 Abs. I VSG § 36 Abs. I VSG § 36 Abs. III VSG § 37 Abs. I VSG § 37 Abs. II VSG § 38 Abs. I VSG Art. 2 Abs. I VSM Art. 2 Abs. II VSM Art. 3 VSM Art. 20 VSM Art. 22 Abs. I VSM Art. 25 Abs. I lit. a VSM Art. 25 Abs. I lit. b VSM Art. 25 Abs. II VSM Art. 25 Abs. III VSM Art. 25 Abs. IV VSM Art. 26 Abs. IV VSM · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3