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VB.2012.00299 • VG ZH VB.2012.00299 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permits, Heritage Inventory Release, and Stream Diversion

Geschäftsnummer VB.2012.00299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal concerning a building permit that was challenged alongside the release of certain objects from a heritage inventory, which were related to a new construction project and a required stream diversion in the area. The court reasoned that the municipal authorities failed in their duty to coordinate multiple decisions affecting the same area, specifically by not revoking the inventory releases when the associated building permits were correctly overturned or pending, as the releases were conditional on those permits; furthermore, the court upheld the denial of an exception permit for deviating from the building zones specified in the development plan and found no basis to deviate from expert heritage reports given the comprehensive reassessment required by the overturned permits, leading to a partial approval of the appeal by overturning the inventory releases alongside the building permit revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung/Inventarentlassung | Baubewilligung / Denkmal- und Ortsbildschutz. Pflicht zur Koordination verschiedener Entscheide, welche die bauliche Entwicklung desselben Areals betreffen sowie einer Bachverlegung im fraglichen Gebiet (E. 6 f.). An der Prüfung der ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung besteht kein Interesse mehr, nachdem die Baubewilligung zu Recht aufgehoben wurde und die Baudirektion ein neues Projekt umfassend wird beurteilen müssen (E. 8). Von den Gutachten der KDK und der NHK wäre nur abzuweichen, wenn es etwa Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthielte. Solche Mängel vermochten weder die kommunalen Behörden noch die Bauherrschaft aufzuzeigen (E. 9.4-7). Da der Stadtrat die Inventarentlassungen unter den Vorbehalt stellte, dass für die beschriebenen Neubauprojekte die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden können, wären auch die Entlassungen in Bezug auf die übrigen Objekte aufzuheben gewesen, nachdem die entsprechenden Baubewilligungen aufgehoben worden waren bzw. noch nicht vorlagen (E. 9.9-10). Die Vorinstanz hat die Möglichkeit, für die Überstellung der im Gestaltungsplan vorgegebenen Baubereiche eine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG zu erteilen, zu Recht verneint (E. 11). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Bewilligungsentzug fachärztliche Neubeurteilung Verzeichnisprivileg Bauzone Grenzabschnittsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 220 PBG

The court affirmed the lower instance's refusal to grant an exception permit based on this provision for the transfer of building areas specified in the development plan.

§ 8 VRG

This procedural rule likely governed the general proceedings before the court, as it appears in the list of cited legal norms without a specific ground for the final order being explicitly mentioned alongside it in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00299

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.02.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung/Inventarentlassung · Baubewilligung / Denkmal- und Ortsbildschutz. Pflicht zur Koordination verschiedener Entscheide, welche die bauliche Entwicklung desselben Areals betreffen sowie einer Bachverlegung im fraglichen Gebiet (E. 6 f.). An der Prüfung der ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung besteht kein Interesse mehr, nachdem die Baubewilligung zu Recht aufgehoben wurde und die Baudirektion ein neues Projekt umfassend wird beurteilen müssen (E. 8).

Von den Gutachten der KDK und der NHK wäre nur abzuweichen, wenn es etwa Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthielte. Solche Mängel vermochten weder die kommunalen Behörden noch die Bauherrschaft aufzuzeigen (E. 9.4-7).

Da der Stadtrat die Inventarentlassungen unter den Vorbehalt stellte, dass für die beschriebenen Neubauprojekte die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden können, wären auch die Entlassungen in Bezug auf die übrigen Objekte aufzuheben gewesen, nachdem die entsprechenden Baubewilligungen aufgehoben worden waren bzw. noch nicht vorlagen (E. 9.9-10). Die Vorinstanz hat die Möglichkeit, für die Überstellung der im Gestaltungsplan vorgegebenen Baubereiche eine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG zu erteilen, zu Recht verneint (E. 11).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTENFÜHRUNGSPFLICHT AUSNAHMEBEWILLIGUNG BACHVERLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DENKMALPFLEGE FABRIKBAUTE GEGENSTANDSLOSIGKEIT GESTALTUNGSPLAN GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG KOORDINATIONSGEBOT KOORDINATIONSPFLICHT ORTSBILDSCHUTZ SCHUTZENTSCHEID SCHUTZOBJEKT VORBEFASSUNG · Rechtsnormen: · § 7 BauVV § 203 Abs. II PBG § 211 Abs. II PBG § 220 PBG § 338a Abs. II PBG Art. 25a RPG § 8 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2