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VB.2012.00297 • VG ZH VB.2012.00297 KI-generiert

Administrative Court Overturns Retroactive Permit for Summit Restaurant Expansion

Geschäftsnummer VB.2012.00297
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court overturned a prior appellate decision that had retroactively granted a permit for an outdoor restaurant and lounge on the summit until 2015, reasoning that the required site dependency for such an establishment, similar to a recently enclosed terrace restaurant, services both excursion tourism and the hotel/seminar operations, which do not require a location outside the building zone. Since the Federal Supreme Court previously found the terrace restaurant not to be "derivatively" site-dependent, the same standard applies to the proposed outdoor area, which is considered an unauthorized expansion of the unlawfully used area, exceeding the permissible 30% extension limit already exhausted in 2002, rendering the permit ungrantable despite any public interest in the operation, and a recently adopted development plan being not yet legally binding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Baubewilligung für ein Freiluftrestaurant auf dem Üetliberg. Das Baurekursgericht erteilte im Rahmen des angefochtenen Rekursentscheids zu Unrecht eine nachträgliche Bewilligung, auf dem Gipfel des Üetlibergs bis 2015 ein Freiluftrestaurant (Gartenwirtschaft und Lounge) zu betreiben. Die Standortgebundenheit des Freiluftrestaurants ist gleich zu beurteilen wie jene des kürzlich eingeglasten Terrassenrestaurants: Beide dienen nicht nur dem Ausflugstourismus, sondern auch dem Hotel- und Seminarbetrieb, der nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Nachdem das Bundesgericht 2011 zum Schluss gekommen war, das Terrassenrestaurant sei - gesamthaft betrachtet - nicht als "abgeleitet" standortgebunden zu erachten, muss dies auch für das geplante Freiluftrestaurant gelten (E. 5.2). Die Terrasse, auf der das Freiluftrestaurant früher betrieben worden war, wurde ohne Bewilligung eingeglast. Das Areal des neuen Freiluftrestaurant-Standorts muss deshalb als Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fläche erachtet werden und kann nicht bewilligt werden, weil das zulässige Erweiterungsmass (30 %) auf dem Hotel-Grundstück bereits seit 2002 ausgeschöpft ist (E. 5.3). Der Umstand, dass am Betrieb eines Freiluftrestaurants auf dem Üetliberg ein öffentliches Interesse besteht, ändert an der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nichts (E. 5.4). Ein kürzlich verabschiedeter Gestaltungsplan ist noch nicht rechtskräftig und hat somit keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Freiluftrestaurants (E. 5.5). Die Erteilung einer bloss bis 2015 geltenden Bewilligung kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Frage (E. 5.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Bauzone öffentliches Gebäude Bewilligungsentzug Fremdenverkehrspolitik Zonenvorschriftsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

This provision is explicitly mentioned in the subject description as the legal basis for the exception permit being sought, and its application is central to the court's decision to grant the appeal (Gutheissung).

Art. 22 Abs. II RPG

This provision concerning building outside the designated zones is cited in the context of the court's reasoning regarding the inadmissibility of the requested permit.

Art. 24c RPG

This provision is listed among the legal norms applied or considered relevant to the case.

Art. 37a RPG

This provision is listed among the legal norms applied or considered relevant to the case.

Art. 42 RPV

This provision is listed among the legal norms applied or considered relevant to the case.

Art. 43 RPV

This provision is listed among the legal norms applied or considered relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00297

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00297 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.02.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Baubewilligung für ein Freiluftrestaurant auf dem Üetliberg. Das Baurekursgericht erteilte im Rahmen des angefochtenen Rekursentscheids zu Unrecht eine nachträgliche Bewilligung, auf dem Gipfel des Üetlibergs bis 2015 ein Freiluftrestaurant (Gartenwirtschaft und Lounge) zu betreiben.

Die Standortgebundenheit des Freiluftrestaurants ist gleich zu beurteilen wie jene des kürzlich eingeglasten Terrassenrestaurants: Beide dienen nicht nur dem Ausflugstourismus, sondern auch dem Hotel- und Seminarbetrieb, der nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Nachdem das Bundesgericht 2011 zum Schluss gekommen war, das Terrassenrestaurant sei - gesamthaft betrachtet - nicht als "abgeleitet" standortgebunden zu erachten, muss dies auch für das geplante Freiluftrestaurant gelten (E. 5.2). Die Terrasse, auf der das Freiluftrestaurant früher betrieben worden war, wurde ohne Bewilligung eingeglast.

Das Areal des neuen Freiluftrestaurant-Standorts muss deshalb als Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fläche erachtet werden und kann nicht bewilligt werden, weil das zulässige Erweiterungsmass (30 %) auf dem Hotel-Grundstück bereits seit 2002 ausgeschöpft ist (E. 5.3). Der Umstand, dass am Betrieb eines Freiluftrestaurants auf dem Üetliberg ein öffentliches Interesse besteht, ändert an der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nichts (E. 5.4). Ein kürzlich verabschiedeter Gestaltungsplan ist noch nicht rechtskräftig und hat somit keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Freiluftrestaurants (E. 5.5).

Die Erteilung einer bloss bis 2015 geltenden Bewilligung kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Frage (E. 5.6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSFLUGSORT AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSSENWIRTSCHAFT AUSWEITUNG BAUBEWILLIGUNG BEFRISTUNG ERWEITERUNG ERWEITERUNGSMASS GARTENWIRTSCHAFT HOTEL RESTAURANT STANDORTGEBUNDENHEIT STANDORTGEBUNDENHEIT, ABGELEITETE UETLIBERG VORPLATZ · Rechtsnormen: · Art. 22 Abs. II RPG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 37a RPG Art. 42 RPV Art. 43 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3