Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00296 • VG ZH VB.2012.00296 KI-generiert

Social Assistance Eligibility Based on Cohabitation Duration

Geschäftsnummer VB.2012.00296
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning social assistance where the central issue was whether the appellant was in a stable cohabitation arrangement requiring the income of the partner to be considered for calculating support. The court reasoned that a stable cohabitation, justifying treating the partners like a married couple for calculating need and attributing the partner's income, generally requires a relationship of at least two years or the presence of a shared child; however, in this specific case, despite a shared household, the relationship did not attain the quality of a permanent, marriage-like union, meaning no support contribution from the cohabiting partner could be imputed to the appellant's assistance budget, leading to a partial granting of the appeal to the extent it was admissible, while dismissing subsidiary procedural challenges.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Unterhaltsbeitrag vom Konkubinatspartner. Zuständigkeit und Streitwert bei periodisch wiederkehrenden Leistungen (E. 1.1 - 1.2). Nichteintreten auf die aufsichtsrechtlichen Rügen, da dem Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtliche Funktion zukommt (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Sozialhilfe (E. 2.1). Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Bei einem stabilen Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen (E. 2.2). Auf stichhaltige Argumente, die gegen die Vermutung eines stabilen Konkubinats vorgebracht werden, ist näher einzugehen. Vorliegend ist von einer gelebten Zweckgemeinschaft auszugehen, die Beziehung erlangte nicht die Qualität einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Daher ist der Beschwerdeführerin auch kein Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat anzurechnen (E. 3.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Konkubinatspartner Ehedauer Kindesunterhalt Einkommen der Haushalte Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision concerning social assistance likely formed the core basis for the court's substantive review regarding the entitlement to support.

§ 17 SHV

This provision concerning the Social Assistance Ordinance likely formed the core basis for the court's substantive review regarding the calculation of support, particularly concerning the cohabitation partner.

§ 16 Abs. I VRG

This procedural norm was likely applied in the dispositive regarding the partially successful appeal (Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung or related procedural aspects).

§ 16 Abs. IV VRG

This procedural norm was likely applied in the dispositive regarding the partially successful appeal (Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung or related procedural aspects).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00296

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00296 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Unterhaltsbeitrag vom Konkubinatspartner. Zuständigkeit und Streitwert bei periodisch wiederkehrenden Leistungen (E. 1.1 - 1.2). Nichteintreten auf die aufsichtsrechtlichen Rügen, da dem Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtliche Funktion zukommt (E. 1.3).

Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Sozialhilfe (E. 2.1). Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Bei einem stabilen Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen (E. 2.2). Auf stichhaltige Argumente, die gegen die Vermutung eines stabilen Konkubinats vorgebracht werden, ist näher einzugehen. Vorliegend ist von einer gelebten Zweckgemeinschaft auszugehen, die Beziehung erlangte nicht die Qualität einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Daher ist der Beschwerdeführerin auch kein Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat anzurechnen (E. 3.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BEZIEHUNG HAUSHALTFÜHRUNG KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR UNTERHALTSBEITRAG UNTERSTÜTZUNGSBUDGET WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 17 SHV § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4