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VB.2012.00295 • VG ZH VB.2012.00295 KI-generiert

Appeal Regarding Cost Assessment After Dismissal for Lack of Jurisdiction Over Procedural Order

Geschäftsnummer VB.2012.00295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a cost assessment imposed following a lower court's decision not to enter a ruling on a procedural appeal against the lifting of a driving prohibition. The key issue was the propriety of the cost award against the appellant after the lower court dismissed the appeal because the act being challenged—a request to lift the prohibition—was not a legally contestable order, but rather a preparatory step. The administrative court reasoned that since the lower court correctly determined it lacked jurisdiction due to the non-appealable nature of the action, the appeal was dismissed without substantive review; consequently, the party who filed the appeal was correctly deemed the losing party and subject to costs, and the lower court was not arbitrary in declining to deviate from the principle of awarding costs to the successful party based on equity, as the unsuccessful effort was attributable to the appellant's improper procedural timing rather than any fault by the authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung (Kostenauflage) | Kostenauflage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Zuständigkeit, Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstand des Verfahrens (E. 1.1 -1.3). Grundlagen der Kostenauflage im Rekursverfahren (E.2). Die Vorinstanz ist mangels gültigen Anfechtungsobjekts nicht auf den Rekurs gegen die Aufhebung eines Fahrverbots eingetreten (E. 3.1). Behördliche Handlungen ohne Rechtswirkungen, wie das Stellen von Anträgen, fallen nicht unter den Begriff der Anordnungen, die mit Rekurs angefochten werden können (E. 3.2). Der rechtskundige Beschwerdeführer hätte abwarten müssen, bis ein entsprechender Aufhebungsentscheid der Kantonspolizei im Publikationsorgan der betreffenden Stadt veröffentlicht worden wäre (E. 3.3). Das Anfechtungsobjekt ist nicht erst während der Hängigkeit des Verfahrens dahingefallen. Damit ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden, sondern die Vorinstanz hatte ohne jede materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Nichteintreten gilt die Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführenden zu Recht. Die Vorinstanz durfte bei der Kostenverteilung auch von einem Abweichen vom Unterliegerprinzip aus Billigkeitsgründen absehen, ohne dass sie deswegen in Willkür verfallen wäre (E. 3.5). Die Umtriebe des Verfassens des Rekurses sind nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten der Rekursinstanz zurückzuführen (E. 3.6). Nichteintreten auf den Rückweisungsantrag (E. 4.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Kostenfestsetzung prozessleitende Verfügungen administrative Entlassung Festsetzung der Busse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. I lit. a VRG

The appeal was dismissed based on this provision concerning the inadmissibility of the appeal.

§ 13 Abs. II VRG

Used to justify the imposition of costs on the appellant when the appeal was not accepted.

§ 13 Abs. I VRG

Used to rule on the distribution of costs, implicitly confirming the principle applied by the lower court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00295

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung (Kostenauflage) · Kostenauflage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Zuständigkeit, Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstand des Verfahrens (E. 1.1 -1.3). Grundlagen der Kostenauflage im Rekursverfahren (E.2). Die Vorinstanz ist mangels gültigen Anfechtungsobjekts nicht auf den Rekurs gegen die Aufhebung eines Fahrverbots eingetreten (E. 3.1).

Behördliche Handlungen ohne Rechtswirkungen, wie das Stellen von Anträgen, fallen nicht unter den Begriff der Anordnungen, die mit Rekurs angefochten werden können (E. 3.2). Der rechtskundige Beschwerdeführer hätte abwarten müssen, bis ein entsprechender Aufhebungsentscheid der Kantonspolizei im Publikationsorgan der betreffenden Stadt veröffentlicht worden wäre (E. 3.3). Das Anfechtungsobjekt ist nicht erst während der Hängigkeit des Verfahrens dahingefallen. Damit ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden, sondern die Vorinstanz hatte ohne jede materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei Nichteintreten gilt die Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführenden zu Recht. Die Vorinstanz durfte bei der Kostenverteilung auch von einem Abweichen vom Unterliegerprinzip aus Billigkeitsgründen absehen, ohne dass sie deswegen in Willkür verfallen wäre (E. 3.5). Die Umtriebe des Verfassens des Rekurses sind nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten der Rekursinstanz zurückzuführen (E. 3.6). Nichteintreten auf den Rückweisungsantrag (E. 4.). Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT FAHRVERBOT GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN KOSTENAUFLAGE NICHTEINTRETENSENTSCHEID POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROZESSVORAUSSETZUNG TREU UND GLAUBEN VERFÜGUNG VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen: · § 13 Abs. I VRG § 13 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4