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VB.2012.00292 • VG ZH VB.2012.00292 KI-generiert

Inmate Disciplinary Detention Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2012.00292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against a disciplinary detention penalty imposed on an inmate following an altercation with a fellow prisoner, finding that the disciplinary proceedings were independent of any concurrent criminal case concerning the same incident, thus establishing the appellant's interest in judicial review even though the detention was already served. The court reasoned that while some witness statements regarding the alleged insult needed critical review, the appellant's contribution to the dispute by continuing the argument over food distribution while proceeding to his cell constituted further provocation, justifying the finding that the incident occurred to a sufficient degree to warrant disciplinary action. Furthermore, the imposed detention penalty and its duration were deemed within the permissible discretionary limits, leading to the dismissal of the appeal and the related requests for free legal aid due to the weak prospects of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe: Arrest wegen einer Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen. Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des gegen ihn verfügten, bereits vollzogenen Arrests (E. 1.2). Das Disziplinarverfahren hat eigenständige Bedeutung und ist nicht mit einem laufenden Strafverfahren gekoppelt. Von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids betreffend den Mitinsassen ist abzusehen (E. 2.2). Im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Beleidigung des Mitinsassen wären die Aussagen der angehörten Auskunftspersonen etwas kritischer zu würdigen gewesen. Auf der andern Seite ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte er den Mitinsassen kaum absolut sachlich darauf hingewiesen hat, er benachteilige einen anderen Insassen bei der Essenszuteilung. Ausserdem erscheint es aufgrund der angehörten Mitgefangenen als erwiesen, dass der Beschwerdeführer danach nicht einfach stumm die Treppe zu seiner Zelle hochging und plötzlich von hinten von dem Mintinsassen überrascht wurde, sondern der Streit auf dem Weg zur Zelle weiterging. Insofern ist dem Beschwerdeführer doch vorzuwerfen, dass er eine weitere Provokation des an sich schon gereizten Mitinsassen beging und mit zur Eskalation des Streites beitrug. Schliesslich musste er seinerseits zurückgehalten werden, um nicht auf den Mitinsassen loszugehen. In diesem Umfang ist der Vorfall ausreichend erstellt (E. 4.3). Die Wahl und die festgesetzte Dauer der Arreststrafe erscheinen gerade noch als gerechtfertigt und vertretbar. Ein eigentlicher Ermessensfehler liegt (noch) nicht vor (E. 5.2). Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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disziplinarische Entlassung Haftprüfung Gefangener strafbare Handlung Prozessrecht Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 164 Abs. II JVV

This provision is mentioned in the list of applicable norms, although the decision's core reasoning for the outcome is primarily found in the discussion of proportionality and factual assessment.

§ 89 JVV

This provision is listed as applicable law concerning the disciplinary penalty.

Art. 91 Abs. I StGB

This provision is listed as applicable law concerning the elements of the offense leading to the disciplinary action.

Art. 91 Abs. II lit. d StGB

This provision is listed as applicable law concerning the elements of the offense leading to the disciplinary action.

§ 23b Abs. II lit. a StJVG

This provision is listed as applicable law regarding the procedure for disciplinary measures.

§ 23b Abs. II lit. c StJVG

This provision is listed as applicable law regarding the procedure for disciplinary measures.

§ 23c Abs. I lit. i StJVG

This provision is listed as applicable law regarding the procedure for disciplinary measures.

§ 16 VRG

This provision is cited as the basis for dismissing the requests for free legal aid and process costs due to hopelessness (E. 6.3).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00292

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00292 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.08.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe: Arrest wegen einer Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen. Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des gegen ihn verfügten, bereits vollzogenen Arrests (E. 1.2). Das Disziplinarverfahren hat eigenständige Bedeutung und ist nicht mit einem laufenden Strafverfahren gekoppelt.

Von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids betreffend den Mitinsassen ist abzusehen (E. 2.2). Im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Beleidigung des Mitinsassen wären die Aussagen der angehörten Auskunftspersonen etwas kritischer zu würdigen gewesen. Auf der andern Seite ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte er den Mitinsassen kaum absolut sachlich darauf hingewiesen hat, er benachteilige einen anderen Insassen bei der Essenszuteilung.

Ausserdem erscheint es aufgrund der angehörten Mitgefangenen als erwiesen, dass der Beschwerdeführer danach nicht einfach stumm die Treppe zu seiner Zelle hochging und plötzlich von hinten von dem Mintinsassen überrascht wurde, sondern der Streit auf dem Weg zur Zelle weiterging. Insofern ist dem Beschwerdeführer doch vorzuwerfen, dass er eine weitere Provokation des an sich schon gereizten Mitinsassen beging und mit zur Eskalation des Streites beitrug. Schliesslich musste er seinerseits zurückgehalten werden, um nicht auf den Mitinsassen loszugehen.

In diesem Umfang ist der Vorfall ausreichend erstellt (E. 4.3). Die Wahl und die festgesetzte Dauer der Arreststrafe erscheinen gerade noch als gerechtfertigt und vertretbar. Ein eigentlicher Ermessensfehler liegt (noch) nicht vor (E. 5.2). Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARREST AUSEINANDERSETZUNG BELEIDIGUNG BEWEISWÜRDIGUNG DISZIPLINARSTRAFE ENTSCHÄDIGUNG ERMESSEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 89 JVV § 164 Abs. II JVV Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. II lit. d StGB § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23b Abs. II lit. c StJVG § 23c Abs. I lit. i StJVG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3