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VB.2012.00285 • VG ZH VB.2012.00285 KI-generiert

Appeal Regarding Deferral of Prison Sentence Due to Family Ceremonies

Geschäftsnummer VB.2012.00285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought a deferral of the commencement of his prison sentence, initially requesting a precautionary measure which was subsequently rendered moot, based on the upcoming circumcision ceremonies for his two sons and his sister's wedding. The court dismissed the appeal, reasoning that the lower authority did not violate the appellant's right to be heard by relying on readily available, non-binding online information to conclude that the circumcision ceremony was postponable. Furthermore, the court found that neither the potential inability to attend the ceremony, which was deemed not to cause harm disproportionate to the standard hardship of incarceration, nor the sister's wedding justified a deferral, especially considering the appellant's numerous recent convictions, which established a significant public interest in the swift execution of the sentence outweighing the appellant's interest in attending the family event.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Strafvollzug: Strafantritt Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (E. 1.2). Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem sie gestützt auf Informationen auf Wikipedia zum Schluss kam, das Beschneidungsfest seiner zwei Söhne sei verschiebbar (E. 2.2). Rechtsgrundlagen des Aufschubs des Strafantrittstermins (E. 3). Die Hochzeit der Schwester des Beschwerdeführers rechtfertigt keinen Strafaufschub (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, weshalb das Beschneidungsfest nicht verschoben werden kann. Sodann bestehen Zweifel, ob die Beschneidung schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt worden ist. Wenn der Beschwerdeführer nicht an der Zeremonie teilnehmen könnte, ginge sein Nachteil nicht erheblich über das Übel hinaus, was normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist. Überdies ist ohnehin fraglich, ob diese familiären Umstände als Aufschubgrund genügen, liegt doch der Grund bei den Kindern und nicht beim Beschwerdeführer selbst. Sein Interesse an der Teilnahme überwiegt das - angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen in kurzer Zeit und seiner offensichtlich gravierenden Unbelehrbarkeit erhebliche - öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des Strafanspruchs nicht (E. 4.3.2). Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung

Schlagwörter

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familiärer Härtefall Recht auf Familiengründung Strafzumessung Anspruch auf rechtliches Gehör Verhandlungsverschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 Abs. II JVV

This provision is cited in the list of legal norms, suggesting it was used in the ruling regarding the postponement of the prison commencement.

§ 48 Abs. III JVV

This provision is cited in the list of legal norms, suggesting it was used in the ruling regarding the postponement of the prison commencement.

Art. 94 Ziff. 1 SVG

This provision is cited in the list of legal norms and likely served as a basis for part of the court's decision.

Art. 95 Ziff. 2 SVG

This provision is cited in the list of legal norms and likely served as a basis for part of the court's decision.

§ 28 Abs. I VRG

This procedural provision is cited in the list of legal norms, indicating its relevance to the procedure followed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00285

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00285 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Strafvollzug: Strafantritt Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (E. 1.2). Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem sie gestützt auf Informationen auf Wikipedia zum Schluss kam, das Beschneidungsfest seiner zwei Söhne sei verschiebbar (E. 2.2).

Rechtsgrundlagen des Aufschubs des Strafantrittstermins (E. 3). Die Hochzeit der Schwester des Beschwerdeführers rechtfertigt keinen Strafaufschub (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, weshalb das Beschneidungsfest nicht verschoben werden kann. Sodann bestehen Zweifel, ob die Beschneidung schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt worden ist. Wenn der Beschwerdeführer nicht an der Zeremonie teilnehmen könnte, ginge sein Nachteil nicht erheblich über das Übel hinaus, was normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist.

Überdies ist ohnehin fraglich, ob diese familiären Umstände als Aufschubgrund genügen, liegt doch der Grund bei den Kindern und nicht beim Beschwerdeführer selbst. Sein Interesse an der Teilnahme überwiegt das - angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen in kurzer Zeit und seiner offensichtlich gravierenden Unbelehrbarkeit erhebliche - öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des Strafanspruchs nicht (E. 4.3.2). Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHUB BESCHNEIDUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT HOCHZEIT INTERESSENABWÄGUNG INTERNET RECHTLICHES GEHÖR STRAFANTRITT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME WIKIPEDIA · Rechtsnormen:

· § 48 Abs. II JVV § 48 Abs. III JVV Art. 94 Ziff. 1 SVG Art. 95 Ziff. 2 SVG § 28 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3