Student Illness Claim for Retroactive Exam Withdrawal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student sought to retroactively withdraw from a university semester examination based on an illness, but the court upheld the rejection because retroactive withdrawal after the exam is only permissible if the student was objectively and without fault unable to recognize the impairment or claim the withdrawal immediately before, during, or after the exam. The relevant regulation mandates that compelling and unforeseeable reasons must be reported to the deanery immediately upon occurrence, and a prior general deadline for challenging data records does not override this specific, immediate reporting requirement for illness-related impediments.
Legislator-Regeste
AmtlichRückwirkende Prüfungsabmeldung | [Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Studierender der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Nachhinein auf eine Erkrankung berufen und sich von einer Semesterprüfung abmelden?] Bis zum offiziellen Abmeldungstermin können die Studierenden ihre Anmeldung ohne Angabe von Gründen annullieren (§ 15 Abs. 2 RO). Nach diesem Termin ist eine Abmeldung nur noch dann zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus zwingenden und nicht "voraussehbaren" Gründen daran gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen. Diesfalls muss der Hinderungsgrund zusammen mit einem schriftlichen Prüfungsabmeldungsgesuch umgehend dem Dekanat mitgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RO). Tritt ein Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein, so hat die Prüfungskandidatin oder der -kandidat den Prüfungsrücktritt ebenfalls unverzüglich dem Dekanat schriftlich mit den notwendigen Belegen mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RO). Nach dem Prüfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Prüfungsunfähigkeit vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen (§ 16 Abs. 2 RO). Die zu prüfende Person muss aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (E. 2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 f. RO haben die Studierenden dreissig Tage Zeit, um nach Erhalt der sogenannten Datenabschrift Unstimmigkeiten geltend zu machen. Ungeachtet dieser Frist müssen krankheitsbedingte Hinderungsgründe unverzüglich geltend gemachtwerden. § 16 RO ist als lex specialis zu § 10 RO zu qualifizieren (E. 2.3). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einen Grossteil der Studienleistungen des Bachelorstudiums erbracht hat, begründet für sich alleine keinen Härtefall (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance, although the decision's main ground seems procedural or based on the cantonal regulations (RO) which are also cited.
This article concerning the immediate notification of unavoidable impediment to the Dean before the exam is cited in the legal norms section.
This article, regarding the conditions under which an annulment request after the exam date can be granted, is cited in the legal norms section.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00278
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00278 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Rückwirkende Prüfungsabmeldung · [Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Studierender der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Nachhinein auf eine Erkrankung berufen und sich von einer Semesterprüfung abmelden?] Bis zum offiziellen Abmeldungstermin können die Studierenden ihre Anmeldung ohne Angabe von Gründen annullieren (§ 15 Abs. 2 RO).
Nach diesem Termin ist eine Abmeldung nur noch dann zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus zwingenden und nicht "voraussehbaren" Gründen daran gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen. Diesfalls muss der Hinderungsgrund zusammen mit einem schriftlichen Prüfungsabmeldungsgesuch umgehend dem Dekanat mitgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RO). Tritt ein Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein, so hat die Prüfungskandidatin oder der -kandidat den Prüfungsrücktritt ebenfalls unverzüglich dem Dekanat schriftlich mit den notwendigen Belegen mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RO).
Nach dem Prüfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Prüfungsunfähigkeit vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen (§ 16 Abs. 2 RO). Die zu prüfende Person muss aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (E. 2.1).
Gemäss § 10 Abs. 1 f. RO haben die Studierenden dreissig Tage Zeit, um nach Erhalt der sogenannten Datenabschrift Unstimmigkeiten geltend zu machen. Ungeachtet dieser Frist müssen krankheitsbedingte Hinderungsgründe unverzüglich geltend gemacht werden. § 16 RO ist als lex specialis zu § 10 RO zu qualifizieren (E. 2.3). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einen Grossteil der Studienleistungen des Bachelorstudiums erbracht hat, begründet für sich alleine keinen Härtefall (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG ANNULLIERUNGSGESUCH ARZTZEUGNIS HÄRTEFALL NACHTRÄGLICHE ABMELDUNG PRÜFUNG PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT SCHWINDEL TINNITUS UNVERZÜGLICH VORHERSEHBARKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 83 lit. t BGG Art. 4 Abs. II RO BA-OEC Art. 4 Abs. V RO BA-OEC Art. 10 RO BA-OEC Art. 15 Abs. II RO BA-OEC Art. 15 Abs. III RO BA-OEC Art. 16 Abs. I RO BA-OEC Art. 16 Abs. II RO BA-OEC · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3