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VB.2012.00276 • VG ZH VB.2012.00276 KI-generiert

Protection Against Violence Act Extension Upheld Due to Domestic Violence and Child Trauma

Geschäftsnummer VB.2012.00276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to extend protective measures under the Protection Against Violence Act, finding sufficient evidence that the appellant had committed domestic violence against his wife and that the danger of continuation was credible. Furthermore, the court reasoned that the appellant's five-year-old son, despite not being directly abused, qualified as a person in danger because witnessing multiple parental altercations, including physical ones, caused him trauma. Consequently, the three-month contact ban, including for the son, was deemed necessary to protect the child until a civil visitation arrangement could be established, with the responsibility for arranging such a visit schedule falling to the competent authorities, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzmassnahmen. Der Beschwerdeführer ist an einem raschen Sachentscheid interessiert, worin ein Verzicht auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist (E. 2.2). Rechtsgrundlagen der Anordnung und Verlängerung von Schutzmassnahmen (E. 3.1 - 3.2). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau häusliche Gewalt ausgeübt hat und dass eine Fortsetzung der Gefährdung glaubhaft erscheint (E. 5.1 - 5.2). Gegenüber dem fünfjährigen Sohn übte der Beschwerdeführer zwar nicht direkt häusliche Gewalt aus. Der Sohn ist aber trotzdem als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes einzustufen, da er mehrere (teils physische) Auseinandersetzungen zwischen den Eltern miterlebte und deshalb traumatisiert ist (E. 5.3 - 5.5). Das angeordnete 3-monatige Kontaktverbot erscheint - bis zur Einrichtung einer zivilrechtlichen Besuchsrechtsregelung - erforderlich, um den Sohn vor weiteren Gefährdungen zu schützen (E. 5.6). Es obliegt den zuständigen Behörden, eine Besuchsregelung anzuordnen (E. 5.7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Häusliche Gewalt Gesetzlicher Schutz elterliche Haftung Hausgewalt glaubhafte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I GSG

Cited as a legal basis for the protective measures ordered.

Art. 3 GSG

Cited as a legal basis concerning the establishment of a risk of harm.

Art. 6 GSG

Cited as a legal basis for the contact ban imposed.

Art. 10 Abs. I GSG

Cited as a legal basis regarding the necessity of the imposed measures.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the guarantee of the right to be heard (though the court ultimately waived a remand for this).

§ 20 Abs. I lit. a VRG

Cited as a procedural basis related to the decision of the lower court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00276

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzmassnahmen. Der Beschwerdeführer ist an einem raschen Sachentscheid interessiert, worin ein Verzicht auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist (E. 2.2). Rechtsgrundlagen der Anordnung und Verlängerung von Schutzmassnahmen (E. 3.1 - 3.2).

Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau häusliche Gewalt ausgeübt hat und dass eine Fortsetzung der Gefährdung glaubhaft erscheint (E. 5.1 - 5.2). Gegenüber dem fünfjährigen Sohn übte der Beschwerdeführer zwar nicht direkt häusliche Gewalt aus. Der Sohn ist aber trotzdem als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes einzustufen, da er mehrere (teils physische) Auseinandersetzungen zwischen den Eltern miterlebte und deshalb traumatisiert ist (E. 5.3 - 5.5). Das angeordnete 3-monatige Kontaktverbot erscheint - bis zur Einrichtung einer zivilrechtlichen Besuchsrechtsregelung - erforderlich, um den Sohn vor weiteren Gefährdungen zu schützen (E. 5.6).

Es obliegt den zuständigen Behörden, eine Besuchsregelung anzuordnen (E. 5.7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESUCHSREGELUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KIND/-ER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 Abs. I GSG § 20 Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4