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VB.2012.00274 • VG ZH VB.2012.00274 KI-generiert

Administrative Court Upholds Classification of Garage Addition as "Special Building" Affecting Setbacks

Geschäftsnummer VB.2012.00274
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a building permit concerning whether an addition housing a garage lift qualified as a "special building," which impacts required setbacks. The structure, although attached to the main building, was found to possess sufficient constructive and architectural independence because it was separated by intermediate spaces and its own masonry, meaning its removal would not substantially affect the visible substance of the main structure. Because the municipal authority has discretion in determining this structural independence, and their finding that the addition was independent and thus a "special building" requiring only a privileged setback of 3.5 meters was not demonstrably unreasonable, the court upheld the lower authority's decision and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Einfamilienhaus und Erweiterung Nebengebäude: Frage, ob die den Garagenlift enthaltende Baute als ein Besonderes Gebäude gilt. Die den Garagenlift enthaltende Baute steht nicht frei, sondern ist an das Hauptgebäude angebaut. Es kann sich daher nur dann um ein Besonderes Gebäude handeln, wenn eine gewisse konstruktive und architektonische bzw. bauliche Selbständigkeit bejaht werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass an Hauptgebäude angebaute Besondere Gebäude zusätzlich auch eine funktionale Selbständigkeit aufweisen müssen (E. 2.5). Bei der Beurteilung der Frage, ob der den Garagenlift enthaltenden Baute eine konstruktive und architektonische Selbständigkeit zukommt, verfügt die kommunale Baubehörde über einen Beurteilungsspielraum, in welchen das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nur eingreifen darf, wenn sich die Würdigung der Baukommission als nicht mehr vertretbar erweist (E. 2.6). Die besagte Baute könnte entfernt werden, ohne dass wesentlich in die oberirdisch wahrnehmbare Substanz des Hauptgebäudes eingegriffen werden müsste, da die Baute nicht direkt am Hauptgebäude angebaut ist, sondern sich mittels Zwischenräumen und eigenem Mauerwerk vom Hauptgebäude abhebt. Die Vorinstanzen haben deshalb die bauliche Selbständigkeit der den Garagenlift enthaltenden Baute zu Recht bejaht. Demzufolge handelt es sich um ein Besonderes Gebäude, welches nur einen privilegierten Gebäudeabstand von 3.5 m einhalten muss, was vorliegend der Fall ist (E. 2.8 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Verwaltungsbehörde Grenzabstandsverletzung öffentliches Gebäude baupolizeiliche Gebäudehöhe Legitimation gegen Baubewilligung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00274

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00274 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Einfamilienhaus und Erweiterung Nebengebäude: Frage, ob die den Garagenlift enthaltende Baute als ein Besonderes Gebäude gilt. Die den Garagenlift enthaltende Baute steht nicht frei, sondern ist an das Hauptgebäude angebaut. Es kann sich daher nur dann um ein Besonderes Gebäude handeln, wenn eine gewisse konstruktive und architektonische bzw. bauliche Selbständigkeit bejaht werden kann.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass an Hauptgebäude angebaute Besondere Gebäude zusätzlich auch eine funktionale Selbständigkeit aufweisen müssen (E. 2.5). Bei der Beurteilung der Frage, ob der den Garagenlift enthaltenden Baute eine konstruktive und architektonische Selbständigkeit zukommt, verfügt die kommunale Baubehörde über einen Beurteilungsspielraum, in welchen das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nur eingreifen darf, wenn sich die Würdigung der Baukommission als nicht mehr vertretbar erweist (E. 2.6). Die besagte Baute könnte entfernt werden, ohne dass wesentlich in die oberirdisch wahrnehmbare Substanz des Hauptgebäudes eingegriffen werden müsste, da die Baute nicht direkt am Hauptgebäude angebaut ist, sondern sich mittels Zwischenräumen und eigenem Mauerwerk vom Hauptgebäude abhebt.

Die Vorinstanzen haben deshalb die bauliche Selbständigkeit der den Garagenlift enthaltenden Baute zu Recht bejaht. Demzufolge handelt es sich um ein Besonderes Gebäude, welches nur einen privilegierten Gebäudeabstand von 3.5 m einhalten muss, was vorliegend der Fall ist (E. 2.8 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERES GEBÄUDE BEURTEILUNGSSPIELRAUM GRENZABSTAND SELBSTÄNDIGKEIT WALDABSTAND · Rechtsnormen: · § 49 Abs. III PBG § 66 Abs. II PBG § 273 PBG § 338a Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3