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VB.2012.00273 • VG ZH VB.2012.00273 KI-generiert

Social Assistance for Bankrupt Appellant's Health Premiums: Procedural Defects and Discretionary Error

Geschäftsnummer VB.2012.00273
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning social assistance for covering outstanding health insurance premiums for a bankrupt appellant. The court ruled that late submissions containing arguments that should have been in the original appeal brief are inadmissible because the reply period is not for correcting omissions in the initial filing. Regarding the substance, the court found that the social assistance authority erred in its discretion by solely refusing to assume the debts based on avoiding liability for the appellant's existing debts, despite the possibility of issuing a cost guarantee for amounts subject to enforcement against the insurer without creditor preference. Furthermore, the appellant must have their retirement pension income factored into the calculation of their social assistance needs, leading to the partial granting and subsequent remand of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme ausstehender Krankenkassenprämien Die verspäteten Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht zu berücksichtigen, denn es handelt sich nach seinen Angaben um korrigierte und ergänzte Fassungen der Beschwerdeschrift. Diese Ausführungen hätte er bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift vorbringen können und müssen, denn eine Replikfrist dient nicht dazu, im Rahmen der Beschwerdeschrift vergessen gegangene Punkte aufzugreifen (E. 1.4). Rechtsgrundlagen des Leistungsaufschubs bei ausstehenden Krankenkassenprämien (E. 2.1), der Prämienverbilligung (E. 2.3) und des Verhältnisses zur Sozialhilfe (E. 2.4). Es ist davon auszugehen, dass beim konkursiten Beschwerdeführer nach wie vor ein Leistungsaufschub besteht (E. 2.2). Rechtsgrundlagen der Schuldübernahme nach Sozialhilferecht (E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin könnte Kostengutsprache im Umfang der in Betreibung gesetzten Ausstände gegenüber der Krankenversicherung erteilen, ohne sich der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig zu machen (E. 3.4). Indem sich die Beschwerdegegnerin einzig davon leiten liess, keine Schulden des Beschwerdeführers übernehmen zu müssen, beging sie einen Ermessensfehler (E. 4.3). Der Beschwerdeführer muss sich bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs sein AHV-Einkommen anrechnen lassen (E. 4.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung

Schlagwörter

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Berechnung der Sozialhilfe Krankenversicherungsprämien Versicherungsträger Ruhegehalt Kostenauflage Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00273

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00273 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.10.2012 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme ausstehender Krankenkassenprämien Die verspäteten Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht zu berücksichtigen, denn es handelt sich nach seinen Angaben um korrigierte und ergänzte Fassungen der Beschwerdeschrift.

Diese Ausführungen hätte er bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift vorbringen können und müssen, denn eine Replikfrist dient nicht dazu, im Rahmen der Beschwerdeschrift vergessen gegangene Punkte aufzugreifen (E. 1.4). Rechtsgrundlagen des Leistungsaufschubs bei ausstehenden Krankenkassenprämien (E. 2.1), der Prämienverbilligung (E. 2.3) und des Verhältnisses zur Sozialhilfe (E. 2.4). Es ist davon auszugehen, dass beim konkursiten Beschwerdeführer nach wie vor ein Leistungsaufschub besteht (E. 2.2). Rechtsgrundlagen der Schuldübernahme nach Sozialhilferecht (E. 3.1).

Die Beschwerdegegnerin könnte Kostengutsprache im Umfang der in Betreibung gesetzten Ausstände gegenüber der Krankenversicherung erteilen, ohne sich der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig zu machen (E. 3.4). Indem sich die Beschwerdegegnerin einzig davon leiten liess, keine Schulden des Beschwerdeführers übernehmen zu müssen, beging sie einen Ermessensfehler (E. 4.3). Der Beschwerdeführer muss sich bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs sein AHV-Einkommen anrechnen lassen (E. 4.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung · --- · Stichworte:

· ERMESSENSUNTERSCHREITUNG KONKURS KOSTENGUTSPRACHE KRANKENKASSENPRÄMIEN LEISTUNGSAUFSCHUB PRÄMIENVERBILLIGUNG REPLIK RÜCKWEISUNG SCHULDÜBERNAHME VERSPÄTETE EINGABE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 64a KVG Art. 65 KVG § 15 Abs. II SHG § 16a Abs. I SHG § 18 Abs. I SHG § 22 SHV Art. 167 StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3