Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00272 • VG ZH VB.2012.00272 KI-generiert

Assembly Detention and Exclusion Order Legality Review

Geschäftsnummer VB.2012.00272
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the legality of police actions on May 1st, where approximately 500 individuals were cordoned off, restrained, transported to a station for identity checks, and subsequently subjected to a 24-hour exclusion order before release hours later. The court first established its jurisdiction, finding that the detention did not constitute a deprivation of liberty under constitutional or convention law given its intensity and duration, thus making the administrative court the competent authority. The court then ruled that the initial detention and restraint were a permissible infringement on personal and freedom of movement rights, justified by the significant public safety risk posed by the assembly and the necessity to screen individuals following intelligence regarding potential post-event disturbances. Furthermore, the 24-hour exclusion order was deemed a proportionate measure balancing public security against the individual's rights, as the general threat made individualized assessment impractical and the prohibition was necessary to prevent further public disorder in the restricted area.

Legislator-Regeste

Amtlich

Polizeiliche Freiheitsbeschränkung | Polizeiliche Festhaltung und Wegweisung am 1. Mai 2011. [Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2011 um 16.30 Uhr im Bereich Kasernenareal / Helvetiaplatz Zürich zusammen mit rund 500 anderen Personen von der Polizei eingekesselt, in gefesseltem Zustand zur Haftstrasse in der Polizeikaserne transportiert, einer Personenkontrolle unterzogen und - nach Anordnung einer 24-stündigen Wegweisung - um 22.30 Uhr wieder entlassen.] Eintreten trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sind (E. 1). In Bezug auf die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers hängt der Instanzenzug davon ab, ob ein polizeilicher Gewahrsam bzw. eine Freiheitsentziehung im konventions- und verfassungsrechtlichen Sinn vorliegt (Kantonspolizei - Zwangsmassnahmengericht - Obergericht) oder nicht (Kantonspolizei - Sicherheitsdirektion - Verwaltungsgericht; E. 2). Angesichts der Dauer, Intensität und Umstände der Festhaltung des Beschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichts ist das Vorliegen einer Freiheitsentziehung im vorliegenden Fall zu verneinen, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (E. 4). Die polizeiliche Festhaltung vom 1. Mai 2011 ist als zulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers zu erachten: Angesichts der konkreten Situation (500 eingekesselte Personen; Risiko von Nachdemonstrationen und gewaltsamen Ausschreitungen) stellt das Polizeigesetz eine genügende gesetzliche Grundlage dafür dar, die eingekesselten Personen - abgesehen von offensichtlich unbeteiligten Familien und älteren Leuten - aus Gründen der Sicherheit sowie zur Prüfung der Anordnung von Wegweisungen festzunehmen, in gefesseltem Zustand zur Haftstrasse zu transportieren, einer Identitätsfeststellung und Personenkontrolle zu unterziehen und nach spätestens 6 Stunden wieder zu entlassen (E. 5.4 - 5.7). Vor demHintergrund der Gefahrenlage gewichtete die Polizei das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu Recht höher als die Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers, der nicht dem Kreis der offensichtlich unbeteiligten Personen zuzurechnen war (E. 5.8). Die 24-stündige Wegweisung stellt einen zulässigen Eingriff in die Bewegungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Angesichts der unübersichtlichen und bedrohlichen Lage sowie der faktischen Unmöglichkeit, eine Gefährdungsabsicht bei jeder einzelnen Person nachzuweisen, durfte die Polizei davon ausgehen, dass die 500 Eingekesselten (abgesehen von offensichtlich unbeteiligten Familien und älteren Leuten) eine Ansammlung von Personen bildeten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten bzw. die weggewiesen werden durften (E. 6.5.1). Die Wegweisungen waren geeignet um zu verhindern, dass sich nach Abschluss der Personenkontrollen weitere sicherheitsgefährdende Personenansammlungen bildeten. In zeitlicher und örtlicher Hinsicht waren die Wegweisungen aus sicherheitspolizeilichen Gründen erforderlich, denn in früheren Jahren war es im Betretverbotsgebiet (Stadtkreise 1, 4 und 5) immer wieder auch Stunden nach Abschluss der offiziellen 1.-Mai-Feierlichkeiten zu Ausschreitungen gekommen (E. 6.6.1). Das öffentliche Sicherheitsinteresse ist höher zu gewichten als das Bedürfnis des Beschwerdeführers, sich zwischen dem 1. Mai (22 Uhr) und dem 2. Mai (22 Uhr) im Betretverbotsgebiet aufzuhalten, zumal er dort weder wohnt noch arbeitet (E. 6.6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Haftprüfung Fernhaltemassnahme Versammlungsfreiheit Polizei und öffentliche Ordnung Drohung gegen Behörden und Beamte Freizügigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 POLG

The court deemed the police detention a permissible encroachment on personal and movement freedom based on this law, as cited in the reasoning regarding the detention.

Art. 34 POLG

The court found the 24-hour exclusion order to be a permissible encroachment based on this provision, as stated in the reasoning.

Art./§ 12 Abs. I POLG

This provision is mentioned among the norms applicable to the case, which was ultimately dismissed.

Art./§ 16 Abs. II POLG

This provision is mentioned among the norms applicable to the case, which was ultimately dismissed.

Art./§ 21 POLG

This provision is mentioned among the norms applicable to the case, which was ultimately dismissed.

Art./§ 21 Abs. I POLG

This provision is mentioned among the norms applicable to the case, which was ultimately dismissed.

Art./§ 21 Abs. III POLG

This provision is mentioned among the norms applicable to the case, which was ultimately dismissed.

Art./§ 25 POLG

This provision is mentioned among the norms applicable to the case, which was ultimately dismissed.

Art./§ 27 POLG

This provision is mentioned among the norms applicable to the case, which was ultimately dismissed.

Art./§ 33 lit. a POLG

This provision is mentioned among the norms applicable to the case, which was ultimately dismissed.

Art. 31 Abs. IV BV

This constitutional norm is listed among the applicable legal provisions.

Art. 5 Abs. IV EMRK

This international norm is listed among the applicable legal provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00272

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00272 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.01.2014 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Polizeiliche Freiheitsbeschränkung · Polizeiliche Festhaltung und Wegweisung am 1. Mai 2011. [Der Beschwerdeführer wurde am 1.

Mai 2011 um 16.30 Uhr im Bereich Kasernenareal / Helvetiaplatz Zürich zusammen mit rund 500 anderen Personen von der Polizei eingekesselt, in gefesseltem Zustand zur Haftstrasse in der Polizeikaserne transportiert, einer Personenkontrolle unterzogen und - nach Anordnung einer 24-stündigen Wegweisung - um 22.30 Uhr wieder entlassen.] Eintreten trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sind (E. 1). In Bezug auf die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers hängt der Instanzenzug davon ab, ob ein polizeilicher Gewahrsam bzw. eine Freiheitsentziehung im konventions- und verfassungsrechtlichen Sinn vorliegt (Kantonspolizei - Zwangsmassnahmengericht - Obergericht) oder nicht (Kantonspolizei - Sicherheitsdirektion - Verwaltungsgericht;

E. 2). Angesichts der Dauer, Intensität und Umstände der Festhaltung des Beschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichts ist das Vorliegen einer Freiheitsentziehung im vorliegenden Fall zu verneinen, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (E. 4). Die polizeiliche Festhaltung vom 1. Mai 2011 ist als zulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers zu erachten: Angesichts der konkreten Situation (500 eingekesselte Personen;

Risiko von Nachdemonstrationen und gewaltsamen Ausschreitungen) stellt das Polizeigesetz eine genügende gesetzliche Grundlage dafür dar, die eingekesselten Personen - abgesehen von offensichtlich unbeteiligten Familien und älteren Leuten - aus Gründen der Sicherheit sowie zur Prüfung der Anordnung von Wegweisungen festzunehmen, in gefesseltem Zustand zur Haftstrasse zu transportieren, einer Identitätsfeststellung und Personenkontrolle zu unterziehen und nach spätestens 6 Stunden wieder zu entlassen (E. 5.4 - 5.7). Vor demHintergrund der Gefahrenlage gewichtete die Polizei das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu Recht höher als die Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers, der nicht dem Kreis der offensichtlich unbeteiligten Personen zuzurechnen war (E. 5.8).

Die 24-stündige Wegweisung stellt einen zulässigen Eingriff in die Bewegungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Angesichts der unübersichtlichen und bedrohlichen Lage sowie der faktischen Unmöglichkeit, eine Gefährdungsabsicht bei jeder einzelnen Person nachzuweisen, durfte die Polizei davon ausgehen, dass die 500 Eingekesselten (abgesehen von offensichtlich unbeteiligten Familien und älteren Leuten) eine Ansammlung von Personen bildeten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten bzw. die weggewiesen werden durften (E. 6.5.1).

Die Wegweisungen waren geeignet um zu verhindern, dass sich nach Abschluss der Personenkontrollen weitere sicherheitsgefährdende Personenansammlungen bildeten. In zeitlicher und örtlicher Hinsicht waren die Wegweisungen aus sicherheitspolizeilichen Gründen erforderlich, denn in früheren Jahren war es im Betretverbotsgebiet (Stadtkreise 1, 4 und 5) immer wieder auch Stunden nach Abschluss der offiziellen 1.-Mai-Feierlichkeiten zu Ausschreitungen gekommen (E. 6.6.1). Das öffentliche Sicherheitsinteresse ist höher zu gewichten als das Bedürfnis des Beschwerdeführers, sich zwischen dem 1.

Mai (22 Uhr) und dem 2. Mai (22 Uhr) im Betretverbotsgebiet aufzuhalten, zumal er dort weder wohnt noch arbeitet (E. 6.6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENFÜHRUNGSPFLICHT BETRETVERBOT BEWEGUNGSFREIHEIT EINKESSELUNG FESSELUNG FREIHEITSBESCHRÄNKUNG FREIHEITSENTZIEHUNG GEFAHR IDENTITÄTSFESTSTELLUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT PERSONENKONTROLLE PERSÖNLICHE FREIHEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHE FESTHALTUNG POLIZEILICHER GEWAHRSAM PRIVATLEBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSAMMLUNGSFREIHEIT WEGWEISUNG ZUSTÄNDIGKEIT 1. MAI · Rechtsnormen:

· Art. 31 Abs. IV BV Art. 5 Abs. IV EMRK Art./§ 12 Abs. I POLG Art./§ 16 Abs. II POLG Art./§ 21 POLG Art./§ 21 Abs. I POLG Art./§ 21 Abs. III POLG Art./§ 25 POLG Art./§ 27 POLG Art./§ 33 POLG Art./§ 33 lit. a POLG Art./§ 34 POLG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2