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VB.2012.00258 • VG ZH VB.2012.00258 KI-generiert

Challenge to Hospital Board President's Interlocutory Order on Evidence and Possession of Materials

Geschäftsnummer VB.2012.00258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged an interlocutory decision by the Hospital Board President that ordered certain evidence measures and required the challenger to take possession of specific research materials, arguing the President lacked jurisdiction. The court primarily ruled that it could not rule on the challenge regarding the Hospital Board President's jurisdiction over the matter itself because the President had not yet ruled on their own competence, leading to inadmissibility for that portion of the appeal; however, the court partially granted the appeal concerning the order that the challenger take possession of research materials, finding that the President was not authorized to impose such an obligation, as that authority rested with the Hospital Directorate, and generally, the refusal of evidence measures does not cause irreparable harm.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um zusätzliche Beweisaufnahme / Zwischenverfügung | [Der Beschwerdeführer focht eine Zwischenverfügung des Spitalratspräsidenten an, welche unter anderem Beweismassnahmen anordnete und den Beschwerdeführer anwies, gewisse Forschungsmaterialien in seinen Besitz zu nehmen.] Hat die Vorinstanz über ihre eigene Zuständigkeit noch nicht entschieden, lässt sich auf eine Beschwerde, mit welcher die Unzuständigkeit der Vorinstanz geltend gemacht wird, nicht eintreten (E. 2). Offengelassen, ob das Verwaltungsgericht trotz grundsätzlich fehlender funktioneller Zuständigkeit die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen dürfte; die Vorinstanz war für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht offensichtlich unzuständig (E. 3). Der verlangte Zugang zu Forschungsdaten bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (E. 5.1). Die Ablehnung von Bewismassnahmen bringt in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich (E. 5.2). Der Spitalratspräsident war nicht befugt, dem Beschwerdeführer die Pflicht aufzuerlegen, gewisse Forschungsmaterialien in seinen Besitz zu nehmen; die Zuständigkeit für eine solche Anordnung liegt bei der Spitaldirektion (E. 6.6). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Geschäftsordnung sachliche Unzuständigkeit Spitalhaftung Beweisantrag nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is cited in relation to the appealability of the decision regarding the admissibility of the appeal (implied by the context of non-admissibility/entry). [Note: While BGG is federal law, it is listed under Rechtsnormen and relevant to admissibility/procedure in the reasoning summary.]

Art. 41 Abs. 3 VRG

This provision is cited in relation to the administrative court's ability to rule on the merits despite potential lack of jurisdiction (E. 3).

§ 19a Abs. 2 VRG

This provision is cited in relation to the procedural framework, likely concerning the appeal against an interlocutory decision.

§ 5 Abs. 1 VRG

This provision is listed among the norms applied, likely regarding the general framework for administrative review.

§ 19 Abs. 3 HaftungsG

This provision is cited in relation to the scope of the decision concerning the ordering of the possession of research materials (E. 6.6).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00258

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00258 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.06.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Gesuch um zusätzliche Beweisaufnahme / Zwischenverfügung · [Der Beschwerdeführer focht eine Zwischenverfügung des Spitalratspräsidenten an, welche unter anderem Beweismassnahmen anordnete und den Beschwerdeführer anwies, gewisse Forschungsmaterialien in seinen Besitz zu nehmen.] Hat die Vorinstanz über ihre eigene Zuständigkeit noch nicht entschieden, lässt sich auf eine Beschwerde, mit welcher die Unzuständigkeit der Vorinstanz geltend gemacht wird, nicht eintreten (E. 2).

Offengelassen, ob das Verwaltungsgericht trotz grundsätzlich fehlender funktioneller Zuständigkeit die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen dürfte; die Vorinstanz war für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht offensichtlich unzuständig (E. 3). Der verlangte Zugang zu Forschungsdaten bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (E. 5.1). Die Ablehnung von Bewismassnahmen bringt in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich (E. 5.2). Der Spitalratspräsident war nicht befugt, dem Beschwerdeführer die Pflicht aufzuerlegen, gewisse Forschungsmaterialien in seinen Besitz zu nehmen; die Zuständigkeit für eine solche Anordnung liegt bei der Spitaldirektion (E. 6.6).

Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT BEWEISERHEBUNG TEILENTSCHEID ZUSTÄNDIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 92 BGG Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG § 19 Abs. 3 HaftungsG § 5 Abs. 1 VRG § 19a Abs. 2 VRG § 41 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2