Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00247 • VG ZH VB.2012.00247 KI-generiert

Appeal Regarding Inclusion of Technical Cabinets in Building Volume Calculation

Geschäftsnummer VB.2012.00247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a building permit decision regarding a mobile radio antenna installation, specifically addressing whether the associated technical cabinets should be counted toward the building volume allowance. The court reasoned that for calculating the building volume figure, the above-ground built space, considering its external dimensions, is accountable, and all parts situated above the natural ground level must be considered as part of the whole building. Since the technical cabinets were firmly attached to the lift superstructure, they were deemed integral to the building envelope and thus qualified as a building or building part under the relevant regulations, fulfilling the function of protecting the antenna's technology from atmospheric influences, leading to their inclusion in the countable building volume.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Mobilfunkantennenanlage. Anrechnung der Technikschränke an die Baumasse. Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar. Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile. Dabei ist das Gebäude als Ganzes zu betrachten. Die Technikschränke sind Teil des Gesamtgebäudes. Sie gehören wie Lukarnen, Liftaufbauten und Klimaanlagen zum massgeblichen Kubus. Die Technikschränke sind fest an die Liftaufbaute montiert und gelten damit als der Gebäudehülle zugehörend. Als Teil des Gesamtgebäudes sind sie nach § 12 Abs. 1 ABauV an die Baumasse anrechenbar. Da sie die zur Antenne gehörende Technik vor atmosphärischen Einflüssen abschliessen, erfüllen die Technikschränke zudem die Qualifikation als Gebäude bzw. Gebäudeteil im Sinn von § 2 Abs. 1 ABauV (E. 4.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Ausmass der Baute Bauordnung Einrichtungsbeihilfe Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

This provision is cited in the dispositive, likely forming the main basis for the decision regarding the building volume calculation for the mobile radio antenna installation.

§ 357 PBG

This general provision from the Cantonal Building Act is cited alongside its specific paragraph in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00247

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00247 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mobilfunkantennenanlage. Anrechnung der Technikschränke an die Baumasse. Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar. Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile.

Dabei ist das Gebäude als Ganzes zu betrachten. Die Technikschränke sind Teil des Gesamtgebäudes. Sie gehören wie Lukarnen, Liftaufbauten und Klimaanlagen zum massgeblichen Kubus. Die Technikschränke sind fest an die Liftaufbaute montiert und gelten damit als der Gebäudehülle zugehörend. Als Teil des Gesamtgebäudes sind sie nach § 12 Abs. 1 ABauV an die Baumasse anrechenbar. Da sie die zur Antenne gehörende Technik vor atmosphärischen Einflüssen abschliessen, erfüllen die Technikschränke zudem die Qualifikation als Gebäude bzw. Gebäudeteil im Sinn von § 2 Abs. 1 ABauV (E. 4.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSE BAUMASSENZIFFER DACHAUFBAUTE GEBÄUDE GEBÄUDEBEGRIFF GEBÄUDETEIL MOBILFUNKANLAGE TECHNIKSCHRANK · Rechtsnormen: · § 357 PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3