Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00243 • VG ZH VB.2012.00243 KI-generiert

Tender Exclusion Appeal Regarding Sewage Sludge Plant Suitability References

Geschäftsnummer VB.2012.00243
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the exclusion of bidders from a tender for the realization of a sewage sludge utilization plant, specifically regarding the required proof of suitability based on reference projects. The court upheld the exclusion of the appellants because they could not rely on a reference project involving their parent company, as the parent company was not part of the bidding consortium or project organization, and similarly, the involvement of one appellant in a reference project did not qualify as a valid reference for that appellant as they were not a contracting party and the scope of their contribution was undefined. Furthermore, the court found that the co-appellant's challenge to the appellants' suitability proof was admissible because the co-appellant needed to address any perceived failings by the awarding authority regarding the appellants, and the ambiguity in the suitability criterion's wording meant the co-appellant could reasonably believe their reference project sufficed, rendering the awarding authority's assessment not unlawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe des TU-Auftrags zur Realisierung einer Klärschlammverwertungsanlage: Beschwerdelegitimation; Eignungsnachweis mittels Referenzprojekten. Die Mitbeteiligte muss im Beschwerdeverfahren allfällige Versäumnisse der Vergabebehörde bei der Beurteilung der Beschwerdeführerinnen thematisieren können. Die Ausführungen, mit denen die Mitbeteiligte den Eignungsnachweis der Beschwerdeführerinnen anzweifelt, sind daher zulässig. Sie erfolgten auch nicht verspätet (E. 2.3). Die Beschwerdeführerinnen können sich nicht auf die Referenz der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 2 berufen, da diese nicht im Team der TU-Bietergemeinschaft figuriert und nicht in die Projektorganisation der Beschwerdeführerinnen eingebunden ist (E. 2.5.1). Auch kann aus der Mitwirkung der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des angegebenen Referenzprojekts nicht darauf geschlossen werden, es handle sich um eine gültige Referenz der Beschwerdeführerin 2. Diese war beim Referenzprojekt nicht Vertragspartnerin. Mangels Beschreibung der erbrachten Leistungen ist zudem keine Beurteilung möglich, ob die Anforderungen an eine zulässige (Ausrüster-) Referenz erfüllt wären (E. 2.5.2). Die Beschwerdeführerinnen sind daher vom Verfahren auszuschliessen (E. 2.3.3). Die Forderung nach dem Ausschluss der Mitbeteiligten ist zudem unbegründet (E. 3). Da die Formulierung des fraglichen Eignungskriteriums zur geforderten Rolle des Referenzgebers im Rahmen des Referenzprojekts keinen eindeutigen Schluss zulässt, durfte die Mitbeteiligte annehmen, ihr Referenzprojekt genüge den Anforderungen. Die entsprechende Beurteilung der Vergabebehörde ist jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 3.5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Klärschlamm Ausschluss eines Anbieters verwaltungsrechtlicher Vertrag Ausschluss aus einer Arbeitsgemeinschaft Erneute Prüfung der Angebote Geeignetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 lit. a SubmV
This provision is cited in the decision's concluding orders, related to the exclusion of the appellants.
§ 28 lit. b SubmV
This provision is cited in the decision's concluding orders, related to the exclusion of the appellants.
§ 21 Abs. I VRG
This provision is cited in the decision's concluding orders, concerning the procedural status or outcome.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 lit. a SubmV

This provision is cited in the decision's concluding orders, related to the exclusion of the appellants.

§ 28 lit. b SubmV

This provision is cited in the decision's concluding orders, related to the exclusion of the appellants.

§ 21 Abs. I VRG

This provision is cited in the decision's concluding orders, concerning the procedural status or outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00243

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00243 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe des TU-Auftrags zur Realisierung einer Klärschlammverwertungsanlage: Beschwerdelegitimation; Eignungsnachweis mittels Referenzprojekten. Die Mitbeteiligte muss im Beschwerdeverfahren allfällige Versäumnisse der Vergabebehörde bei der Beurteilung der Beschwerdeführerinnen thematisieren können.

Die Ausführungen, mit denen die Mitbeteiligte den Eignungsnachweis der Beschwerdeführerinnen anzweifelt, sind daher zulässig. Sie erfolgten auch nicht verspätet (E. 2.3). Die Beschwerdeführerinnen können sich nicht auf die Referenz der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 2 berufen, da diese nicht im Team der TU-Bietergemeinschaft figuriert und nicht in die Projektorganisation der Beschwerdeführerinnen eingebunden ist (E. 2.5.1). Auch kann aus der Mitwirkung der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des angegebenen Referenzprojekts nicht darauf geschlossen werden, es handle sich um eine gültige Referenz der Beschwerdeführerin 2.

Diese war beim Referenzprojekt nicht Vertragspartnerin. Mangels Beschreibung der erbrachten Leistungen ist zudem keine Beurteilung möglich, ob die Anforderungen an eine zulässige (Ausrüster-) Referenz erfüllt wären (E. 2.5.2). Die Beschwerdeführerinnen sind daher vom Verfahren auszuschliessen (E. 2.3.3). Die Forderung nach dem Ausschluss der Mitbeteiligten ist zudem unbegründet (E. 3). Da die Formulierung des fraglichen Eignungskriteriums zur geforderten Rolle des Referenzgebers im Rahmen des Referenzprojekts keinen eindeutigen Schluss zulässt, durfte die Mitbeteiligte annehmen, ihr Referenzprojekt genüge den Anforderungen.

Die entsprechende Beurteilung der Vergabebehörde ist jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 3.5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG AUSRÜSTER AUSSCHLUSS EIGNUNG EIGNUNGSKRITERIEN LEGITIMATION MUTTERGESELLSCHAFT REFERENZ SUBMISSIONSRECHT VERTRAUENSPRINZIP WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN · Rechtsnormen: · § 28 lit. a SubmV § 28 lit. b SubmV § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · BEZ 2012 Nr. 37 S. 16 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3