Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00232 • VG ZH VB.2012.00232 KI-generiert

Heirs Liable for Deceased Patient's University Hospital Fees

Geschäftsnummer VB.2012.00232
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a dispute over hospital fees for a deceased person's inpatient treatment at a university hospital, which constitutes a public law monetary claim within the court's jurisdiction, enforceable by administrative order. The court reasoned that these hospital charges are use fees for a public institution, and while the governing statute established the liable parties and the basis for the fee, it lacked specifics on the calculation methodology. However, due to the market value of hospital services, the fee limit is derived from the principle of equivalence; since the debt arose during the patient's lifetime, it passes to the heirs through universal succession, and the appeal was dismissed as the fees were not disproportionate to the services rendered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spitaltaxen | Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Bei den strittigen Kosten für die stationäre Behandlung des verstorbenen Ehemanns und Vaters der Beschwerdeführenden im Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Das Universitätsspital kann grundsätzlich seine Forderungen auf dem Verfügungsweg geltend machen (E. 1.2). Frage der Haftung der Erben für öffentlich-rechtliche Schulden des Erblassers (E.3). Bei den Spitaltaxen handelt es sich um eine Gebühr für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt. Deren Erhebung gegenüber dem Patienten stützt sich auf den zur Zeit der Behandlung geltenden § 83 lit. b aGesG. Sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen als auch der Gegenstand der Abgabe sind daraus ersichtlich. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht enthalten. Aufgrund des bestehenden Angebots privater Spitäler kommt den Spitalleistungen allerdings ein Marktwert zu. Die Preise werden aufgrund der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse festgelegt, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung die gebotene Begrenzung der Abgabenhöhe aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitet werden kann. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die erhobenen Gebühren zu den vom Spital erbrachten Leistungen in einem Missverhältnis stehen (E. 4). Da die Gebührenschuld beim Patienten noch zu seinen Lebzeiten entstanden ist, bildet sie Gegenstand der Universalsukzession und geht auf die Erben des Patienten über (E. 5). Abweisung des Gesuchs um UR/URB mangels Mittellosigkeit (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Universitätsspitäler Auferlegung von Verfahrenskosten Universalsukzession Erbe Erblasser Spitalhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 560 ZGB

The appeal was rejected, applying the rule concerning the universal succession of the heir to the debtor's liabilities.

§ 83 lit. b GesundheitsG

The levy of hospital fees on the patient was based on this provision applicable at the time of treatment.

Art. 1 USZG

This provision was cited in relation to the question of the court's jurisdiction over the matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00232

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00232 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Spitaltaxen · Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Bei den strittigen Kosten für die stationäre Behandlung des verstorbenen Ehemanns und Vaters der Beschwerdeführenden im Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1).

Das Universitätsspital kann grundsätzlich seine Forderungen auf dem Verfügungsweg geltend machen (E. 1.2). Frage der Haftung der Erben für öffentlich-rechtliche Schulden des Erblassers (E.3). Bei den Spitaltaxen handelt es sich um eine Gebühr für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt. Deren Erhebung gegenüber dem Patienten stützt sich auf den zur Zeit der Behandlung geltenden § 83 lit. b aGesG. Sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen als auch der Gegenstand der Abgabe sind daraus ersichtlich. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht enthalten.

Aufgrund des bestehenden Angebots privater Spitäler kommt den Spitalleistungen allerdings ein Marktwert zu. Die Preise werden aufgrund der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse festgelegt, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung die gebotene Begrenzung der Abgabenhöhe aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitet werden kann. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die erhobenen Gebühren zu den vom Spital erbrachten Leistungen in einem Missverhältnis stehen (E. 4). Da die Gebührenschuld beim Patienten noch zu seinen Lebzeiten entstanden ist, bildet sie Gegenstand der Universalsukzession und geht auf die Erben des Patienten über (E. 5).

Abweisung des Gesuchs um UR/URB mangels Mittellosigkeit (E. 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABGABERECHT ÄQUIVALENZPRINZIP BENUTZUNGSGEBÜHREN ERBENHAFTUNG FORMELLES GESETZ GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE KOSTENDECKUNGSPRINZIP LEGALITÄTSPRINZIP ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT SPITAL SPITALTAXE UNIVERSALSUKZESSION · Rechtsnormen: · Art. 127I BV § 83 lit. b GesundheitsG § 32 TaxO Art. 1 USZG Art. 560 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2