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VB.2012.00229 • VG ZH VB.2012.00229 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Burial Costs and Exhumation Claim Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer VB.2012.00229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning burial costs, specifically refusing to address the appellant's request to impose exhumation costs on the opposing party because that specific claim was not part of the initial appeal subject matter. The court reasoned that the delivery confirmation, bearing a signature similar to the appellant's name and explicitly listing her name, was valid proof of service; since no other residents shared the family name, the delivery was presumed correctly made, rendering the appellant's objection late and upholding the lower court's rightful dismissal of the late appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestattungskosten | Bestattungskosten Nichteintreten auf die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Auferlegung der Exhumierungskosten an die Beschwerdegegnerin, da dies nicht Beschwerdegegenstand ist (E. 1.3). Der Zustellnachweis der Post enthält eine Unterschrift, welche dem Namen der Beschwerdeführerin ähnlich sieht; zudem steht ihr Name darauf. Nebst der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihrer Tochter wohnen keine weiteren Personen mit demselben Nachnamen in ihrem Wohnort (E. 2.1, 2.2). Demnach ist auf den Zustellnachweis abzustellen, sodass die Einsprache verspätet war und die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abwies (E. 2.4). Abweisung soweit Eintreten

Schlagwörter

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Forderungseingabe Abberufung des Willensvollstreckers verspätete Eingabe Anspruch auf schickliches Begräbnis Nachlass des Erblassers Umzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. II VRG

This provision is cited as the relevant legal norm concerning the subject matter, although the decision primarily concerns inadmissibility regarding one part of the claim.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00229

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00229 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Bestattungskosten · Bestattungskosten Nichteintreten auf die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Auferlegung der Exhumierungskosten an die Beschwerdegegnerin, da dies nicht Beschwerdegegenstand ist (E. 1.3). Der Zustellnachweis der Post enthält eine Unterschrift, welche dem Namen der Beschwerdeführerin ähnlich sieht; zudem steht ihr Name darauf.

Nebst der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihrer Tochter wohnen keine weiteren Personen mit demselben Nachnamen in ihrem Wohnort (E. 2.1, 2.2). Demnach ist auf den Zustellnachweis abzustellen, sodass die Einsprache verspätet war und die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abwies (E. 2.4). Abweisung soweit Eintreten · --- · Stichworte: · BESTATTUNG EXHUMIERUNG GEBÜHREN UNTERSCHRIFT VERSPÄTUNG ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSNACHWEIS · Rechtsnormen: · § 11 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4