Hunters Examination Qualification Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA prior issuance of an annual hunting permit for three years was revoked when it was discovered that the applicant's hunter's examination was passed in one German state, but the permit was based on a hunting license from another German state that did not recognize this examination. The court ruled that a provincial hunting permit requires proof of a hunter's examination, and a reciprocal agreement with another state specifically recognized the hunter's examination as proof of qualification, not just a hunting license based on an examination passed elsewhere. Therefore, the applicant was not entitled to a permit, and any reliance on the previous permits was not sufficient to grant trust protection as public interests outweighed private ones.
Legislator-Regeste
AmtlichJahresjagdpass | [Dem Beschwerdeführer wurde während dreier Jahre ein Jahresjagdpass ausgehändigt. Dann wurde die erneute Ausstellung eines solchen verweigert, da man festgestellt hatte, dass sich nur der baden-württembergische Jagdpass, nicht aber die Bestätigung einer in Baden-Württemberg bestandenen Jägerprüfung in den Akten befand. Der Beschwerdeführer hatte die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt.] Zuständigkeit (E. 1.1). Beschwerdelegitimation trotz Fehlens eines aktuellen Interesses (E. 1.2). Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung (E. 2.1). Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht (E. 2.3). Der Regierungsrat hatte die Baudirektion ermächtigt, mit anderen Kantonen und Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen auszutauschen (E. 2.4.1). Auslegung der Gegenrechtserklärung an Baden-Württemberg (E. 2.5). Sinn und Zweck der Gegenrechtserklärung war die Anerkennung der Jägerprüfung als Fähigkeitsausweis. Der Besitz des baden-württembergischen Jagdscheins, der auf einer in einem andern Bundesland Deutschlands absolvierten Jägerprüfung beruht, berechtigt nicht zur Erlangung eines zürcherischen Jahresjagdpasses (E. 2.5.7). Ob sich in der Ausstellung des Jahresjagdpasses während dreier Jahre ein vertrauensbegründendes Verhalten erblicken lasse, kann dahinstehen. Jedenfalls ist kein Vertrauensschutz zu gewähren, da der Beschwerdeführer keine irreversiblen Dispositionen getätigt hat und vorliegend ohnehin die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen (E. 3.4.3 ff.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision regulates the requirement of a certificate of hunting skills, achieved by passing a hunter's examination, for obtaining a hunting license.
This provision likely pertains to the recognition of foreign qualifications or agreements regarding hunting permits, as it is cited alongside the issue of cross-border recognition of hunter's examinations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00228
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00228 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.07.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Jahresjagdpass · [Dem Beschwerdeführer wurde während dreier Jahre ein Jahresjagdpass ausgehändigt. Dann wurde die erneute Ausstellung eines solchen verweigert, da man festgestellt hatte, dass sich nur der baden-württembergische Jagdpass, nicht aber die Bestätigung einer in Baden-Württemberg bestandenen Jägerprüfung in den Akten befand.
Der Beschwerdeführer hatte die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt.] Zuständigkeit (E. 1.1). Beschwerdelegitimation trotz Fehlens eines aktuellen Interesses (E. 1.2). Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung (E. 2.1). Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht (E. 2.3). Der Regierungsrat hatte die Baudirektion ermächtigt, mit anderen Kantonen und Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen auszutauschen (E. 2.4.1).
Auslegung der Gegenrechtserklärung an Baden-Württemberg (E. 2.5). Sinn und Zweck der Gegenrechtserklärung war die Anerkennung der Jägerprüfung als Fähigkeitsausweis. Der Besitz des baden-württembergischen Jagdscheins, der auf einer in einem andern Bundesland Deutschlands absolvierten Jägerprüfung beruht, berechtigt nicht zur Erlangung eines zürcherischen Jahresjagdpasses (E. 2.5.7). Ob sich in der Ausstellung des Jahresjagdpasses während dreier Jahre ein vertrauensbegründendes Verhalten erblicken lasse, kann dahinstehen. Jedenfalls ist kein Vertrauensschutz zu gewähren, da der Beschwerdeführer keine irreversiblen Dispositionen getätigt hat und vorliegend ohnehin die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen (E. 3.4.3 ff.).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE ANERKENNUNG BESCHWERDELEGITIMATION GEGENRECHTSVEREINBARUNG JAGD- UND FISCHEREIRECHT JAGDPASS JÄGERPRÜFUNG VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · § 11 Abs. I lit. g JagdG § 14bis Abs. V JagdG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2