Municipality's Appeal Against Refused Building Permit for Waste Collection Point Dismissed Due to Traffic Safety Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality, acting as the applicant for a building permit for an underground waste collection point, possessed sufficient standing to challenge the permit denial. In assessing traffic safety, the court determined that the existing speed limit of 50 km/h, rather than an assumed reduced speed of 30 km/h, must be the basis for evaluation, and the requirements of the Traffic Safety Ordinance apply, with a specific technical standard being only a guiding reference outside of urban areas. Ultimately, the proposed exit from the two parking spaces failed to meet the required standards, leading to the dismissal of the appeal against the permit denial.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Gemeindelegitimation. Verkehrssicherheit Als Bauherrin ist die Gemeinde wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verweigerung der Baubewilligung für eine Unterflursammelstelle. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit ist vom bestehenden Verkehrsregime (50 km/h) und nicht von einer natürlich reduzierten Fahrgeschwindigkeit (30 km/h) auszugehen. Ferner gelangen die Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung zur Anwendung; die VSS-Norm 640 273a ist nur ausserorts wegleitend zu berücksichtigen. Die Ausfahrt der beiden Abstellplätze genügt den Anforderungen nicht und ist deshalb nicht bewilligungsfähig. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited as applicable in assessing traffic safety requirements.
This provision was cited as the legal norm governing the case concerning the building permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00217
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Gemeindelegitimation. Verkehrssicherheit Als Bauherrin ist die Gemeinde wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verweigerung der Baubewilligung für eine Unterflursammelstelle. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit ist vom bestehenden Verkehrsregime (50 km/h) und nicht von einer natürlich reduzierten Fahrgeschwindigkeit (30 km/h) auszugehen.
Ferner gelangen die Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung zur Anwendung; die VSS-Norm 640 273a ist nur ausserorts wegleitend zu berücksichtigen. Die Ausfahrt der beiden Abstellplätze genügt den Anforderungen nicht und ist deshalb nicht bewilligungsfähig. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSFAHRT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN VERKEHRSSICHERHEIT VERKEHRSSICHERHEITSVERORDNUNG VSS SN 640 273A ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen: · § 240 PBG Art. 6 Abs. I VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3