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VB.2012.00214 • VG ZH VB.2012.00214 KI-generiert

Conditional Release Denial Due to Conflict Between Supervision and Deportation

Geschäftsnummer VB.2012.00214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a complaint concerning the denial of conditional release for a foreign national, where the main issue was whether the requirement for immediate deportation upon release made the necessary post-release supervision, specifically probation assistance and instructions for ensuring continued drug abstinence, impossible. Although the individual's behavior during incarceration was exemplary and the risk of recidivism was low provided strict abstinence was maintained, the court reasoned that the significant public interest in ensuring a monitored transition to freedom outweighed the individual's interest, because the mandatory departure from the country would preclude the required support measures. Consequently, the court upheld the refusal of conditional release due to the conflict between supervised release conditions and immediate expulsion.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB | Strafvollzug: bedingte Entlassung Die sofortige Ausschaffung des ausländischen Beschwerdeführers aus der Schweiz im Fall der bedingten Entlassung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.1). Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Rügen (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung (E. 2). Zwar ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als tadellos zu werten, und es ist von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen, allerdings nur unter der Voraussetzung einer konsequenten Drogenabstinenz. Diese kann nach der nicht zu beanstandenden Ansicht der Vorinstanzen nur mittels Bewährungshilfe und Weisungen sichergestellt werden. Solche würden dadurch verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer im Fall der bedingten Entlassung die Schweiz verlassen müsste. Das - angesichts der betroffenen Rechtsgüter schwerwiegende - öffentliche Interesse, wonach der Übergang in die Freiheit behördlich begleitet sein muss, ist eindeutig höher zu gewichten. Die Überstellung des Beschwerdeführers in sein Heimatland wurde schon vor längerer Zeit in Gang gesetzt (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren, aber Gewährung derselben im Beschwerdeverfahren (E. 6.3, 7.2). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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bedingte Entlassung obligatorische Landesverweisung Ausschaffungshaft Ausreise Bewährungshilfe ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This article forms the substantive basis for the court's decision regarding the denial of conditional release.

§ 50 VRG

This provision was applied in the dispositive regarding the granting of legal aid in the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00214

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00214 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 17.01.2013 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB · Strafvollzug: bedingte Entlassung Die sofortige Ausschaffung des ausländischen Beschwerdeführers aus der Schweiz im Fall der bedingten Entlassung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.1).

Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Rügen (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung (E. 2). Zwar ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als tadellos zu werten, und es ist von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen, allerdings nur unter der Voraussetzung einer konsequenten Drogenabstinenz. Diese kann nach der nicht zu beanstandenden Ansicht der Vorinstanzen nur mittels Bewährungshilfe und Weisungen sichergestellt werden. Solche würden dadurch verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer im Fall der bedingten Entlassung die Schweiz verlassen müsste.

Das - angesichts der betroffenen Rechtsgüter schwerwiegende - öffentliche Interesse, wonach der Übergang in die Freiheit behördlich begleitet sein muss, ist eindeutig höher zu gewichten. Die Überstellung des Beschwerdeführers in sein Heimatland wurde schon vor längerer Zeit in Gang gesetzt (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren, aber Gewährung derselben im Beschwerdeverfahren (E. 6.3, 7.2). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSICHTSRECHT AUSLAND AUSSCHAFFUNG BEDINGTE ENTLASSUNG BEWÄHRUNGSHILFE DROGENABSTINENZ RÜCKFALLRISIKO ÜBERSTELLUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VOLLZUGSVERHALTEN WEISUNG · Rechtsnormen:

· Art. 86 StGB § 16 VRG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3