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VB.2012.00210 • VG ZH VB.2012.00210 KI-generiert

Right to be Heard Violated in Secure Confinement Termination Case

Geschäftsnummer VB.2012.00210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reversed a decision regarding the termination of a secure confinement measure, finding that the detainee's right to be heard was violated. The detainee had requested termination of the measure, and while the prison authority had conducted annual reviews and a preceding interview, these did not sufficiently address the detainee's request for termination in accordance with legal requirements. The court determined that a specific personal hearing was necessary for decisions on the termination of such measures, especially when initiated by the detainee, and remanded the case for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme | Aufhebung der stationären Massnahme. Nachdem das Amt für Justizvollzug im Rahmen der jährlichen Überprüfung eine bedingte Entlassung ablehnte, reichte der Beschwerdeführer ein halbes Jahr später, nunmehr anwaltlich vertreten, ein Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit ein. Rechtliche Grundlagen der Aufhebung einer stationären Massnahme (E. 2). Nach Art. 62d Abs. 1 StGB muss die Vollzugsbehörde vor dem Entscheid, ob eine Massnahme aufzuheben ist, den Eingewiesenen persönlich anhören. Grundlagen des rechtlichen Gehörs (E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann vorliegend für die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht auf die Anhörung abgestellt werden, welche im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Amtes wegen erfolgte. Die Anhörungspflicht gilt ebenso bei Prüfung einer Entlassung auf Antrag des Betroffenen, die ungeachtet der behördlichen Jahresprüfung vorzunehmen ist (E. 4.1). Auch das einen Monat vor dem eingereichten Gesuch durchgeführte Standortgespräch, anlässlich dessen die Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht ausführlich besprochen wurde, genügt den Anforderungen von Art. 62d Abs. 1 StGB nicht (E. 4.2). Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht (E. 5). Rückweisung an Erstinstanz und Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten (E. 6.1 - 6.3). Rechtsmittelbelehrung für Zwischenentscheide (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an Erstinstanz.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Rechte der inhaftierten Person Isolationshaft Widerruf der bedingten Entlassung Störung der öffentlichen Ordnung unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62d Abs. I StGB

The court used this article to establish the requirement for the enforcement authority to personally hear the committed person before deciding on the lifting of a measure.

Art. 29 Abs. II BV

This provision was cited regarding the right to be heard, which was violated in the initial decision.

Art. 31 Abs. IV BV

This provision was cited in the context of the legal framework for the right to be heard.

§ 38b Abs. I lit. d VRG

This provision was referenced regarding the costs of the appeal.

§ 59 VRG

This provision was cited regarding the reallocation of costs for the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00210

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00210 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Aufhebung der stationären Massnahme. Nachdem das Amt für Justizvollzug im Rahmen der jährlichen Überprüfung eine bedingte Entlassung ablehnte, reichte der Beschwerdeführer ein halbes Jahr später, nunmehr anwaltlich vertreten, ein Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit ein.

Rechtliche Grundlagen der Aufhebung einer stationären Massnahme (E. 2). Nach Art. 62d Abs. 1 StGB muss die Vollzugsbehörde vor dem Entscheid, ob eine Massnahme aufzuheben ist, den Eingewiesenen persönlich anhören. Grundlagen des rechtlichen Gehörs (E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann vorliegend für die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht auf die Anhörung abgestellt werden, welche im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Amtes wegen erfolgte. Die Anhörungspflicht gilt ebenso bei Prüfung einer Entlassung auf Antrag des Betroffenen, die ungeachtet der behördlichen Jahresprüfung vorzunehmen ist (E. 4.1).

Auch das einen Monat vor dem eingereichten Gesuch durchgeführte Standortgespräch, anlässlich dessen die Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht ausführlich besprochen wurde, genügt den Anforderungen von Art. 62d Abs. 1 StGB nicht (E. 4.2). Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht (E. 5). Rückweisung an Erstinstanz und Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten (E. 6.1 - 6.3). Rechtsmittelbelehrung für Zwischenentscheide (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an Erstinstanz.

· --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFHEBUNG DER MASSNAHME ENTLASSUNG (STRAFRECHT) GEHÖRSVERLETZUNG GESUCH MÜNDLICHE ANHÖRUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG PSYCHOTHERAPIE RECHTLICHES GEHÖR STATIONÄRE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 31 Abs. IV BV Art. 59 StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB Art. 62d Abs. I StGB § 38b Abs. I lit. d VRG § 59 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3