Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00209 • VG ZH VB.2012.00209 KI-generiert

Right to Protest vs. Child's Fundamental Rights

Geschäftsnummer VB.2012.00209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A permit for a vigil in front of the municipal building, intended to protest the authorities' handling of visitation rights for the applicant's daughter, was denied because the risk of violating the daughter's fundamental rights, including her personal freedom, privacy, and protection as a minor, outweighed the applicant's right to protest. The court found that the applicable legal provisions for special use of public land provided a sufficient basis for requiring a permit and restricting fundamental rights, and that imposing conditions would not mitigate the risk of harm to the child. Consequently, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken | Benützung des öffentlichen Grunds zu Sonderzwecken (Dem Beschwerdeführer wurde die Bewilligung zur Durchführung einer Mahnwache vor dem Gemeindehaus gegen das Verhalten der Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts gegenüber der bei seiner Ex-Ehefrau lebenden Tochter verweigert.) Rechtsgrundlagen des gesteigerten Gemeingebrauchs bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund sowie der Einschränkung der dabei betroffenen Meinungs- und Versammlungsfreiheit (E. 2.1-2.3). Die betreffenden Bestimmungen im Gemeindegesetz und in der kommunalen Polizeiverordnung stellen eine genügende gesetzliche Grundlage zur Bewilligungspflicht für die Kundgebung und zur Einschränkung der Grundrechte dar (E. 2.4). Die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte der Tochter (v.a. persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre und Kinder- bzw. Jugendschutz) ist weit höher einzustufen als der Anspruch des Beschwerdeführers, auf die von ihm behaupteten Missstände bei der Ausübung seines Besuchsrechts hinzuweisen (E. 4.3). Die Verhältnismässigkeit der Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers durch die Bewilligungsverweigerung braucht daher nicht weiter geprüft zu werden (E. 4.4). Der Grundrechtsverletzung kann durch Auflagen nicht begegnet werden (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Demonstrationsfreiheit Grundrechte Verwendungsrecht minderjähriges Kind Baubewilligungsauflagen Kindesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 BV

Cited in relation to freedom of thought and conscience, which is implicitly relevant to the right to demonstrate.

Art. 11 BV

Cited as the basis for freedom of assembly and demonstration, a core right affected by the decision.

Art. 13 BV

Cited as the basis for the right to privacy, which was considered in assessing potential harm to the child.

Art. 36 BV

Cited as the general provision for the limitation of fundamental rights, which was applied to justify the restriction of the applicant's rights.

§ 74 Abs. I GemeindeG

Cited as the legal basis for requiring a permit for the use of public land for special purposes, such as demonstrations.

§ 28 Abs. I VRG

Cited as the procedural basis for the administrative appeal against the denial of the permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00209

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00209 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.05.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken · Benützung des öffentlichen Grunds zu Sonderzwecken (Dem Beschwerdeführer wurde die Bewilligung zur Durchführung einer Mahnwache vor dem Gemeindehaus gegen das Verhalten der Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts gegenüber der bei seiner Ex-Ehefrau lebenden Tochter verweigert.) Rechtsgrundlagen des gesteigerten Gemeingebrauchs bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund sowie der Einschränkung der dabei betroffenen Meinungs- und Versammlungsfreiheit (E. 2.1-2.3).

Die betreffenden Bestimmungen im Gemeindegesetz und in der kommunalen Polizeiverordnung stellen eine genügende gesetzliche Grundlage zur Bewilligungspflicht für die Kundgebung und zur Einschränkung der Grundrechte dar (E. 2.4). Die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte der Tochter (v.a. persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre und Kinder- bzw. Jugendschutz) ist weit höher einzustufen als der Anspruch des Beschwerdeführers, auf die von ihm behaupteten Missstände bei der Ausübung seines Besuchsrechts hinzuweisen (E. 4.3). Die Verhältnismässigkeit der Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers durch die Bewilligungsverweigerung braucht daher nicht weiter geprüft zu werden (E. 4.4).

Der Grundrechtsverletzung kann durch Auflagen nicht begegnet werden (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUFLAGEN BEWILLIGUNGSPFLICHT GESETZLICHE GRUNDLAGE GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH JUGENDLICHE/-ER KUNDGEBUNG MEINUNGSFREIHEIT ÖFFENTLICHER GRUND ORTSPOLIZEI PERSÖNLICHE FREIHEIT PRIVATSPHÄRE RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSAMMLUNGSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 BV Art. 11 BV Art. 13 BV Art. 36 BV § 74 Abs. I GemeindeG § 28 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3