Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00202 • VG ZH VB.2012.00202 KI-generiert

Municipal Depreciation of Wastewater Components

Geschäftsnummer VB.2012.00202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality cannot claim linear depreciation for a single component of its wastewater management system, such as a central sludge dewatering plant. The law mandates linear depreciation only for specific, listed areas of municipal responsibility, not for individual technical components within those areas. This ensures comparability of municipal finances, which is crucial for financial equalization between cantons. Separately depreciating individual assets would undermine this uniformity and hinder inter-municipal financial comparisons.

Legislator-Regeste

Amtlich

lineare Abschreibungen bei der zentralen Schlammentwässerungsanlage Zwillikon | [Darf eine Gemeinde eine einzelne Anlage ihrer Abwasserentsorgung linear abschreiben?] Gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 BAV sind lineare Abschreibungen lediglich für die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Aufgabenbereiche möglich. Die Abschreibungsmethode soll sich demnach auf ganz bestimmte Gemeindeaufgaben wie Abwasserentsorgung, Elektrizitäts- und Gasversorgung usw. beziehen. Die Verordnunggeberin macht die Zulässigkeit linearer Abschreibungen somit von einem funktionalen und nicht etwa einem technischen Kriterium abhängig. Deshalb kann es nicht zulässig sein, einzelne Anlagen aus einem im Anhang genannten Aufgabenbereich herauszulösen und gesondert abzuschreiben (E. 3.2). Eine einheitliche Abschreibungsmethode stellt die Vergleichbarkeit der Gemeindehaushalte sicher. Aufgrund des Finanzausgleichs besteht ein gewichtiges gesamtkantonales Interesse daran, dass die einzelnen Gemeinden ihren Haushalt nach einheitlichen Kriterien führen. Der Beschwerdegegner muss die Kosten der Abwasserentsorgung der verschiedenen Zürcher Gemeinden miteinander vergleichen können. Diese Vergleichbarkeit wäre jedenfalls erheblich erschwert, wenn die Gemeinden einzelne Anlagen innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs unterschiedlich abschreiben dürften (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Abschreibung Gemeindeverordnung Abwassergebühren Vermögen Raumordnung Klärschlamm

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 Abs. I BV
III BAV Art. 5 Abs. I BV Art.
Art. 5 Abs. II BV
I BV Art. 5 Abs. II BV Art./§ 49 Abs.
Art. 17 Abs. I VGH
General procedural provision related to appeals that may have been implicitly used for the decision on the appeal itself, though not explicitly stated in the dispositive section provided.
§ 1 Abs. 1 BAV
Basis for restricting linear depreciation to specific areas of responsibility listed in the ordinance.
§ 1 Abs. II BAV
Cited in relation to the functional, not technical, criterion for allowing linear depreciation.
§ 5 Abs. III BAV
Relevant to the principle that depreciation methods should ensure comparability of municipal budgets.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 1 Abs. 1 BAV

Basis for restricting linear depreciation to specific areas of responsibility listed in the ordinance.

§ 1 Abs. II BAV

Cited in relation to the functional, not technical, criterion for allowing linear depreciation.

§ 5 Abs. III BAV

Relevant to the principle that depreciation methods should ensure comparability of municipal budgets.

Art. 17 Abs. I VGH

General procedural provision related to appeals that may have been implicitly used for the decision on the appeal itself, though not explicitly stated in the dispositive section provided.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00202

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00202 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.08.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · lineare Abschreibungen bei der zentralen Schlammentwässerungsanlage Zwillikon · [Darf eine Gemeinde eine einzelne Anlage ihrer Abwasserentsorgung linear abschreiben?] Gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 BAV sind lineare Abschreibungen lediglich für die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Aufgabenbereiche möglich. Die Abschreibungsmethode soll sich demnach auf ganz bestimmte Gemeindeaufgaben wie Abwasserentsorgung, Elektrizitäts- und Gasversorgung usw. beziehen. Die Verordnunggeberin macht die Zulässigkeit linearer Abschreibungen somit von einem funktionalen und nicht etwa einem technischen Kriterium abhängig. Deshalb kann es nicht zulässig sein, einzelne Anlagen aus einem im Anhang genannten Aufgabenbereich herauszulösen und gesondert abzuschreiben (E. 3.2).

Eine einheitliche Abschreibungsmethode stellt die Vergleichbarkeit der Gemeindehaushalte sicher. Aufgrund des Finanzausgleichs besteht ein gewichtiges gesamtkantonales Interesse daran, dass die einzelnen Gemeinden ihren Haushalt nach einheitlichen Kriterien führen. Der Beschwerdegegner muss die Kosten der Abwasserentsorgung der verschiedenen Zürcher Gemeinden miteinander vergleichen können. Diese Vergleichbarkeit wäre jedenfalls erheblich erschwert, wenn die Gemeinden einzelne Anlagen innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs unterschiedlich abschreiben dürften (E. 3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG ABSCHREIBUNGSMETHODE ABWASSERANLAGE ABWASSERBESEITIGUNG ANLAGEKATASTER DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG GEMEINDEHAUSHALT KLÄRANLAGE LINEARE ABSCHREIBUNG SCHLAMMENTWÄSSERUNGSANLAGE SPEZIALFINANZIERUNGSKONTO STREITINTERESSE VSA/FES-RICHTLINIE WERTVERMINDERUNG · Rechtsnormen: · § 1 Abs. I BAV § 1 Abs. II BAV § 3 Abs. I BAV § 5 Abs. III BAV Art. 5 Abs. I BV Art. 5 Abs. II BV Art./§ 49 Abs. II CRG § 137 GemeindeG § 137 Abs. I GemeindeG § 137 Abs. II GemeindeG Art. 17 Abs. I VGH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3