Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00201 • VG ZH VB.2012.00201 KI-generiert

Municipality's Refusal to Initiate Neighborhood Plan Upheld

Geschäftsnummer VB.2012.00201
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a request to initiate a neighborhood plan procedure, ultimately limiting the dispute to whether authorities could reject the request. The court found no violation of the duty to provide reasons, as all relevant submitted documents were considered, and a site inspection was deemed unnecessary. The court upheld the authorities' refusal to initiate the procedure, reasoning that it would solely serve private interests and was not necessary for the development of the area or to rectify a non-compliant situation. The property was deemed sufficiently accessible via a private development plan and a western access route, and the requester had no right to a procedure to secure an additional eastern access. The prevailing municipality was awarded costs for legal representation due to the complexity and history of the dispute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplanverfahren | Begehren um Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frage, ob die Baubehörden das Gesuch des Beschwerdeführers um Einleitung eines Quartierplanverfahrens abweisen durften (E. 1). Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins (E. 2). Verneinung einer Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz alle rechtzeitig eingereichten, für die Begründung wesentlichen Aktenstücke berücksichtigte (E. 3). Die Behörden verweigerten die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zu Recht: Ein solches Verfahren würde im vorliegenden Fall einzig privaten Interessen des Beschwerdeführers dienen und wäre weder zur Erschliessung / Überbauung des betroffenen Gebiets noch zur Beseitigung eines polizei- oder planwidrigen Zustands erforderlich. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist genügend erschlossen, da ein privater Erschliesslungsplan vorliegt und von Westen her eine genügende Zufahrt zu seiner Werkstatt ermöglicht werden kann. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Einleitung eines Quartierplan- oder Teilquartierplanverfahrens, um eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück von Osten her zu ermöglichen (E. 4 bis 6). Das obsiegende Gemeinwesen hat Anspruch auf eine Parteientschädigung: Die Gemeinde durfte einen Anwalt beiziehen, weil es sich um ein relativ komplexes Verfahren handelte, dem ein langjähriger Streit zwischen den Parteien zugrundeliegt (E. 7.4). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Erschliessung des Grundstücks Nichteinzonung Nutzungsplanrevision Zone mit Planungspflicht Gemeindeverordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 149 Abs. I PBG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the initiation of a quarter plan procedure.

§ 17 Abs. II lit. a VRG

This provision is cited in relation to the entitlement of the successful party to a party compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00201

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00201 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplanverfahren · Begehren um Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frage, ob die Baubehörden das Gesuch des Beschwerdeführers um Einleitung eines Quartierplanverfahrens abweisen durften (E. 1).

Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins (E. 2). Verneinung einer Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz alle rechtzeitig eingereichten, für die Begründung wesentlichen Aktenstücke berücksichtigte (E. 3). Die Behörden verweigerten die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zu Recht: Ein solches Verfahren würde im vorliegenden Fall einzig privaten Interessen des Beschwerdeführers dienen und wäre weder zur Erschliessung / Überbauung des betroffenen Gebiets noch zur Beseitigung eines polizei- oder planwidrigen Zustands erforderlich.

Das Grundstück des Beschwerdeführers ist genügend erschlossen, da ein privater Erschliesslungsplan vorliegt und von Westen her eine genügende Zufahrt zu seiner Werkstatt ermöglicht werden kann. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Einleitung eines Quartierplan- oder Teilquartierplanverfahrens, um eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück von Osten her zu ermöglichen (E. 4 bis 6). Das obsiegende Gemeinwesen hat Anspruch auf eine Parteientschädigung: Die Gemeinde durfte einen Anwalt beiziehen, weil es sich um ein relativ komplexes Verfahren handelte, dem ein langjähriger Streit zwischen den Parteien zugrundeliegt (E. 7.4).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINLEITUNG QUARTIERPLANVERFAHREN ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN PARTEIENTSCHÄDIGUNG QUARTIERPLAN TEILQUARTIERPLAN ZUFAHRTSWEG · Rechtsnormen: · § 123 Abs. II PBG § 147 PBG § 148 Abs. II PBG § 149 Abs. I PBG § 331 lit. c PBG § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3