Pharmacists v. Licensing Board on Physician Self-Dispensing Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOver one hundred pharmacists sought to be included as a party in all administrative proceedings concerning the granting of private pharmacy licenses to physicians in two specific cities, arguing that the ability for physicians to self-dispense medicine subjected them to increased competition. The court dismissed the appeal, reasoning that the right to participate in such proceedings is governed by the same principles as the right to file a complaint, requiring a legally protected interest that is directly affected by the administrative decision. The court held that while the change in law tangentially affected the pharmacists' economic interests, the mere fear of increased competition stemming from the principle of free competition did not establish the necessary "special relationship" or a sufficiently protected interest required for party status or the right to be heard in the licensing proceedings for medical self-dispensation.
Legislator-Regeste
AmtlichHeilmittelabgabe (Verfahrensteilnahme) | Heilmittelabgabe: Verfahrensteilnahme 109 Apothekerinnen und Apotheker beantragen, in alle Verfahren als Partei miteinbezogen zu werden, in welchen Ärztinnen und Ärzte der Städte Zürich und Winterthur die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke beantragen. Die Frage der Verfahrensbeteiligung richtet sich nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (E. 2.1). Voraussetzungen zur Erhebung einer Konkurrentenbeschwerde (E. 2.2-2.3). Da seit dem 1. Mai 2012 Ärztinnen und Ärzte der Städte Zürich und Winterthur eine Bewilligung zur Selbstdispensation erhalten können, sind die Beschwerdeführenden einer erhöhten Konkurrenz ausgesetzt (E. 3.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers aber nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde berechtigt. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs begründet und schafft keine besondere Beziehungsnähe. Der bisherige Schutz vor Konkurrenz durch Ärzte nach § 17 aGesG soll gemäss Bundesgericht dahinfallen. Die Gesetzesänderung tangiert wohl reflexweise faktische wirtschaftliche Interessen der Apotheker, diese allein begründen allerdings kein schutzwürdiges Interesse, an einem Bewilligungsverfahren zur ärztlichen Selbstdispensation teilzunehmen (E. 3.3). Die Eventualanträge auf Beizug als Beigeladene resp. auf Akteneinsicht und Zustellung der Bewilligung sind ebenfalls mangels schutzwürdigem Interesse abzuweisen (E. 4.1-4.2). Auch der geltend gemachte Anspruch auf rechtliches Gehör kann den Beschwerdeführenden keine Parteistellung in den Bewilligungsverfahren zur ärztlichen Selbstdispensation einräumen, da nur Dritte, deren schutzwürdige Interessen durch die im Verfahren zu treffende Verfügung unmittelbar berührt werden, Anspruch darauf haben, im Verfahren gehört zu werden (E.5.1-5.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the basis for the claim regarding the right to be heard (Anspruch auf rechtliches Gehör), which the court rejected.
This provision pertains to the right to participate in proceedings, which the court addressed in relation to the applicants' standing.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00191
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00191 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Heilmittelabgabe (Verfahrensteilnahme) · Heilmittelabgabe: Verfahrensteilnahme 109 Apothekerinnen und Apotheker beantragen, in alle Verfahren als Partei miteinbezogen zu werden, in welchen Ärztinnen und Ärzte der Städte Zürich und Winterthur die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke beantragen.
Die Frage der Verfahrensbeteiligung richtet sich nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (E. 2.1). Voraussetzungen zur Erhebung einer Konkurrentenbeschwerde (E. 2.2-2.3). Da seit dem 1. Mai 2012 Ärztinnen und Ärzte der Städte Zürich und Winterthur eine Bewilligung zur Selbstdispensation erhalten können, sind die Beschwerdeführenden einer erhöhten Konkurrenz ausgesetzt (E. 3.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers aber nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde berechtigt.
Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs begründet und schafft keine besondere Beziehungsnähe. Der bisherige Schutz vor Konkurrenz durch Ärzte nach § 17 aGesG soll gemäss Bundesgericht dahinfallen. Die Gesetzesänderung tangiert wohl reflexweise faktische wirtschaftliche Interessen der Apotheker, diese allein begründen allerdings kein schutzwürdiges Interesse, an einem Bewilligungsverfahren zur ärztlichen Selbstdispensation teilzunehmen (E. 3.3). Die Eventualanträge auf Beizug als Beigeladene resp. auf Akteneinsicht und Zustellung der Bewilligung sind ebenfalls mangels schutzwürdigem Interesse abzuweisen (E. 4.1-4.2).
Auch der geltend gemachte Anspruch auf rechtliches Gehör kann den Beschwerdeführenden keine Parteistellung in den Bewilligungsverfahren zur ärztlichen Selbstdispensation einräumen, da nur Dritte, deren schutzwürdige Interessen durch die im Verfahren zu treffende Verfügung unmittelbar berührt werden, Anspruch darauf haben, im Verfahren gehört zu werden (E.5.1-5.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT APOTHEKE/-ER ÄRZTE BEIGELADEN BESCHWERDELEGITIMATION BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER BEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSVERFAHREN BEZIEHUNGSNÄHE KONKURRENTENBESCHWERDE KONKURRENZ LEGITIMATION MITWIRKUNGSRECHT PARTEI PARTEIRECHTE PARTEISTELLUNG POPULARBESCHWERDE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SELBSTDISPENSATION ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERFAHRENSBETEILIGTE/-R ZUSTELLUNG · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV § 25a GesundheitsG § 8 Abs. I VRG § 10 Abs. III VRG § 14 VRG § 21 VRG Art. 6 VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3