Inmate Conditional Release Denial Upheld Despite Good Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to deny conditional release to an inmate who had served two-thirds of his sentence, reasoning that the lower authority was justified in deviating from the general rule for release due to significant negative prognostic factors. These factors included the inmate's failure to engage therapeutically with his offenses and personal deficits, his apparent lack of remorse, only superficial engagement with his alcohol problem, multiple prior convictions, the high-value legal interests threatened by recidivism, and anticipated unstable living conditions abroad upon release, outweighing his good conduct in custody and recent tentative engagement with his alcohol issues.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Vorinstanz wich zu Recht vom Grundsatz ab, dass Strafgefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe in der Regel bedingt zu entlassen sind. Für eine Vollverbüssung der Strafe des Beschwerdeführers spricht, dass er sich mit seinen Straftaten und persönlichen Defiziten nicht im Rahmen einer therapeutischen Behandlung auseinandersetzte, dass - auch ohne Einholung eines neuen Gutachtens - davon auszugehen ist, dass er das begangene Unrecht weiterhin nicht bereut, dass er sich mit der Problematik seines Alkoholkonsums erst ansatzweise befasst hat (E. 4.3), dass er mehrfach vorbestraft ist und dass von einem Rückfall hochwertige Rechtsgüter betroffen wären (E. 4.5). Zu Ungunsten der Legalprognose des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ferner berücksichtigen, dass den Beschwerdeführer nach der Entlassung instabile Lebensverhältnisse in seinem Heimatland erwarten; für das vorliegende (Entlassungs-)verfahren ist nicht von Bedeutung, dass der erstinstanzliche, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig ist (E. 4.4). Die legalprognostisch ungünstigen Faktoren gewichteten die Strafvollzugsbehörden zu Recht höher als den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug korrekt verhalten hat und dass er kürzlich damit begonnen hat, sich mit seiner Alkoholproblematik auseinanderzusetzen (E. 4.4). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 5.2); Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5.3). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article, governing conditional release, is the substantive legal basis for the decision on the appeal concerning conditional release.
Applied to grant the request for free legal aid (unentgeltliche Prozessführung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00187
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00187 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Vorinstanz wich zu Recht vom Grundsatz ab, dass Strafgefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe in der Regel bedingt zu entlassen sind. Für eine Vollverbüssung der Strafe des Beschwerdeführers spricht, dass er sich mit seinen Straftaten und persönlichen Defiziten nicht im Rahmen einer therapeutischen Behandlung auseinandersetzte, dass - auch ohne Einholung eines neuen Gutachtens - davon auszugehen ist, dass er das begangene Unrecht weiterhin nicht bereut, dass er sich mit der Problematik seines Alkoholkonsums erst ansatzweise befasst hat (E. 4.3), dass er mehrfach vorbestraft ist und dass von einem Rückfall hochwertige Rechtsgüter betroffen wären (E. 4.5).
Zu Ungunsten der Legalprognose des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ferner berücksichtigen, dass den Beschwerdeführer nach der Entlassung instabile Lebensverhältnisse in seinem Heimatland erwarten; für das vorliegende (Entlassungs-)verfahren ist nicht von Bedeutung, dass der erstinstanzliche, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig ist (E. 4.4). Die legalprognostisch ungünstigen Faktoren gewichteten die Strafvollzugsbehörden zu Recht höher als den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug korrekt verhalten hat und dass er kürzlich damit begonnen hat, sich mit seiner Alkoholproblematik auseinanderzusetzen (E. 4.4).
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 5.2); Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOL ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG EINSICHT GESAMTWÜRDIGUNG GUTACHTEN LEBENSVERHÄLTNISSE LEGALPROGNOSE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR STRAFVOLLZUG THERAPIE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VOLLVERBÜSSUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4