Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00184 • VG ZH VB.2012.00184 KI-generiert

Unlawful Immediate Termination Without Proportionality Assessment

Geschäftsnummer VB.2012.00184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee at a nursing home was terminated without notice based on suspicion of theft, even though the subsequent criminal proceedings against the employee were dropped after the accuser's death. The court ruled that an extraordinary measure like immediate termination requires a particularly severe transgression that destroys the basis of trust, and in this case, the employer failed to adhere to the principle of proportionality by not utilizing milder measures available under internal regulations, such as temporary suspension with withdrawal of salary, when criminal proceedings were initiated. Consequently, the immediate termination was deemed unlawful, although the employee's partial fault in the circumstances meant no severance payment was due, leading to a partial granting of the appeal regarding a penalty compensation claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

fristlose Kündigung | [Einer langjährigen Reinigungsangestellten eines Alters- und Pflegezentrums wurde aufgrund eines Diebstahlsverdachts fristlos gekündigt. Staatsanwaltschaft und Statthalteramt stellten nach dem Tod der Belastungszeugin das Strafverfahren gegen die Reinigungsangestellte ein.] Nur eine besonders schwere Verfehlung rechtfertigt eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung darf nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden; als ausserordentliche Massnahme ist die fristlose Kündigung restriktiv anzuwenden. Die geltend gemachten Vorkommnisse müssen objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass einer Partei die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Bei einer fristlosen Kündigung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen, wie zum Beispiel Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung, zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (E. 2.3). Die Personalverordnung der Beschwerdegegnerin räumt dieser die Möglichkeit ein, eine angestellte Person jederzeit vorsorglich vom Dienst freizustellen, wenn gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte somit die Beschwerdeführerin ab den ersten staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen freistellen und ihr ebenfalls gestützt auf die Personalverordnung zudem den Lohn entziehen können. Sie hätte mit einer solchen vorsorglichen Massnahme weitere Diebstähle verhindern und so den auf dem Spiel stehenden Interessen beider Parteien genügend Rechnung tragen können. Indem die Beschwerdegegnerin trotzdem zur ultima ratio der fristlosen Kündigung griff, obwohl ihr ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden wäre, verstiess sie gegen dasVerhältnismässigkeitsgebot (E. 6). Bei der Bemessung einer Pönalentschädigung ist auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der gekündigten Person, Enge und Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehung vor der Kündigung, die Art, wie gekündigt wurde, ein allfälliges Mitverschulden, das Alter im Kündigungszeitpunkt sowie die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung (E. 8.1). Da die Beschwerdeführerin eine Mitschuld an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat, ist keine Abgangsentschädigung geschuldet. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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fristlose Kündigung Verfahrensabschreibung Dispositionsmaxime Abgangsgeld Widerrufsrecht Verhältnismässigkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337c OR

The article related to the conditions for immediate termination was considered when assessing the lawfulness of the termination.

Art. 337c Abs. I OR

This specific paragraph concerning immediate termination was likely cited in the final order regarding the substance of the termination.

Art. 337c Abs. III OR

This specific paragraph concerning immediate termination was likely cited in the final order regarding the substance of the termination.

Art. 337 OR

This general provision on the right to immediate termination was likely considered in the final disposition.

§ 7 Abs. IV VRG

This provision of the administrative procedure law was cited in relation to procedural matters in the final orders.

§ 57 Abs. III GemeindeG

This cantonal law provision was referenced, likely concerning the consequences or procedure related to the employment relationship.

§ 72 Abs. I GemeindeG

This cantonal law provision was referenced, likely concerning the consequences or procedure related to the employment relationship.

§ 72 Abs. II GemeindeG

This cantonal law provision was referenced, likely concerning the consequences or procedure related to the employment relationship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00184

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00184 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.07.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Kündigung · [Einer langjährigen Reinigungsangestellten eines Alters- und Pflegezentrums wurde aufgrund eines Diebstahlsverdachts fristlos gekündigt. Staatsanwaltschaft und Statthalteramt stellten nach dem Tod der Belastungszeugin das Strafverfahren gegen die Reinigungsangestellte ein.] Nur eine besonders schwere Verfehlung rechtfertigt eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung darf nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden; als ausserordentliche Massnahme ist die fristlose Kündigung restriktiv anzuwenden. Die geltend gemachten Vorkommnisse müssen objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass einer Partei die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Bei einer fristlosen Kündigung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen, wie zum Beispiel Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung, zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (E. 2.3).

Die Personalverordnung der Beschwerdegegnerin räumt dieser die Möglichkeit ein, eine angestellte Person jederzeit vorsorglich vom Dienst freizustellen, wenn gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte somit die Beschwerdeführerin ab den ersten staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen freistellen und ihr ebenfalls gestützt auf die Personalverordnung zudem den Lohn entziehen können. Sie hätte mit einer solchen vorsorglichen Massnahme weitere Diebstähle verhindern und so den auf dem Spiel stehenden Interessen beider Parteien genügend Rechnung tragen können.

Indem die Beschwerdegegnerin trotzdem zur ultima ratio der fristlosen Kündigung griff, obwohl ihr ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden wäre, verstiess sie gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (E. 6). Bei der Bemessung einer Pönalentschädigung ist auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der gekündigten Person, Enge und Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehung vor der Kündigung, die Art, wie gekündigt wurde, ein allfälliges Mitverschulden, das Alter im Kündigungszeitpunkt sowie die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung (E. 8.1).

Da die Beschwerdeführerin eine Mitschuld an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat, ist keine Abgangsentschädigung geschuldet. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG DIEBESFALLE DIEBSTAHLVERDACHT EINSPRACHE EINSPRACHEENTSCHEID EINSTELLUNG FREISTELLUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSGRUND LOHNNACHZAHLUNG MILDERE MASSNAHME PÖNALENTSCHÄDIGUNG STRAFVERFAHREN TATVERDACHT UNZUMUTBARKEIT VERDACHTSKÜNDIGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERTRAUENSVERLUST · Rechtsnormen: · § 57 Abs. III GemeindeG § 72 Abs. I GemeindeG § 72 Abs. II GemeindeG Art. 337 OR Art. 337c OR Art. 337c Abs. I OR Art. 337c Abs. III OR § 7 Abs. IV VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3