Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00180 • VG ZH VB.2012.00180 KI-generiert

Procurement Appeal Dismissed; Appellant Awarded Costs Exceptionally

Geschäftsnummer VB.2012.00180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a procurement appeal after the appellant withdrew their complaint before submitting a reply. The court reasoned that while generally, costs are borne by the court in such situations, they would exceptionally award legal costs to the appellant. This exceptional award was granted because the appellant initially lacked sufficient grounds for their complaint and only later obtained the necessary information through the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submissionsverfahren. Rückzug der Beschwerde vor Einreichung der Replik. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erhält ein Anbieter vor dem Einreichen der Beschwerde keine ausreichende Begründung und erfährt die massgeblichen Gründe erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aus Angaben der Vergabestelle oder des bevorzugten Anbieters bzw. aus den von diesen eingereichten Unterlagen, so stellt sich die Frage, wieweit diesem Umstand beim Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen ist (E. 2). Praxisgemäss sind die Gerichtskosten bei dieser Konstellation auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 2.1). Ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin (E. 2.2). Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschluss vom Vergabeverfahren Streitigkeiten aus Verträgen Kostenvorschuss öffentliches Beschaffungswesen Antisubventionsverfahren Umzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 17 Abs. II VRG

Used to determine that court costs should be borne by the court in this situation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00180

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00180 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submissionsverfahren. Rückzug der Beschwerde vor Einreichung der Replik. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erhält ein Anbieter vor dem Einreichen der Beschwerde keine ausreichende Begründung und erfährt die massgeblichen Gründe erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aus Angaben der Vergabestelle oder des bevorzugten Anbieters bzw. aus den von diesen eingereichten Unterlagen, so stellt sich die Frage, wieweit diesem Umstand beim Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen ist (E. 2).

Praxisgemäss sind die Gerichtskosten bei dieser Konstellation auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 2.1). Ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin (E. 2.2). Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN SUBMISSIONSRECHT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4