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VB.2012.00173 • VG ZH VB.2012.00173 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed on Unit Definition and Retroactive Aid

Geschäftsnummer VB.2012.00173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a social assistance appeal concerning the calculation of basic needs and retroactive payments, reasoning that parents living with adult children generally do not form a support unit requiring a grace period for compliance with procedural rules, that there was no entitlement to a personal hearing for the formal issues raised, and that retroactive aid is precluded under the need-covering principle of social welfare law, despite acknowledging a prior violation of the appellant's right to reply by the lower authority, which was cured in the current proceedings, leading to the granting of free legal process costs due to the procedural flaw.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe Dem Beschwerdeführer ist keine Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG anzusetzen (E. 1.3). Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen Fragen bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers. Sodann ist über vergleichsweise einfache Rechtsfragen zu entscheiden, und der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Überdies erweist sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Das Begehren um Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ist demzufolge abzuweisen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt. Da eine Rückweisung unter den gegeben Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als aussichtslos erweist, ist von einer Rückweisung jedoch abzusehen (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hatte in den vorinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung (E. 4.3). Aufsichtsrechtliche Entscheide gelten nicht als Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG (E. 5.2). Der Beschwerdeführer unterliess es, die von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung seitens der Vorinstanzen zu belegen. Auch aus den Akten ergeben sich für eine solche keine Hinweise (E. 5.3). Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, bilden grundsätzlich keine Unterstützungseinheit, weshalb es gerechtfertigt ist, sie unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln. Die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt orientiert sich allein an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt. Die Höhe der Unterstützungsleistungen ist damit nicht zu beanstanden (E. 6.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Der Beschwerdeführer machte weder eineNotsituation geltend, noch lag bzw. liegt eine solche auf der Hand. Die Anträge auf rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen wurden von der Vorinstanz deshalb zu Recht abgewiesen (E. 6.4). Zwar erweist sich die Beschwerde in der Sache als offensichtlich aussichtslos. Angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste, ist sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung dennoch gutzuheissen (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Begriff der Beihilfe Verletzung von Verfahrensrechten Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the dispositive regarding the violation of the right to be heard (legal entitlement).

Art. 6 Abs. I EMRK

Cited in the dispositive regarding the violation of the right to be heard (legal entitlement).

§ 56 Abs. I VRG

Cited in the dispositive regarding the decision not to set a subsequent deadline.

Art. 30 Abs. III BV

Cited in the dispositive in connection with the rejection of the request for an oral and public hearing.

§ 59 Abs. I VRG

Cited in the dispositive in connection with the rejection of the request for an oral and public hearing.

Art. 64 LTF

This is the standard provision for granting legal aid (unentgeltliche Prozessführung), which was granted in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00173

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00173 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.07.2013 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Dem Beschwerdeführer ist keine Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG anzusetzen (E. 1.3).

Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen Fragen bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers. Sodann ist über vergleichsweise einfache Rechtsfragen zu entscheiden, und der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Überdies erweist sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Das Begehren um Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ist demzufolge abzuweisen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt.

Da eine Rückweisung unter den gegeben Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als aussichtslos erweist, ist von einer Rückweisung jedoch abzusehen (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hatte in den vorinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung (E. 4.3). Aufsichtsrechtliche Entscheide gelten nicht als Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG (E. 5.2). Der Beschwerdeführer unterliess es, die von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung seitens der Vorinstanzen zu belegen.

Auch aus den Akten ergeben sich für eine solche keine Hinweise (E. 5.3). Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, bilden grundsätzlich keine Unterstützungseinheit, weshalb es gerechtfertigt ist, sie unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln. Die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt orientiert sich allein an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt. Die Höhe der Unterstützungsleistungen ist damit nicht zu beanstanden (E. 6.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer machte weder eineNotsituation geltend, noch lag bzw. liegt eine solche auf der Hand. Die Anträge auf rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen wurden von der Vorinstanz deshalb zu Recht abgewiesen (E. 6.4). Zwar erweist sich die Beschwerde in der Sache als offensichtlich aussichtslos. Angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste, ist sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung dennoch gutzuheissen (E. 8.2).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BEDARFSDECKUNGSPRINZIP FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT GRUNDBEDARF MIETZINSANTEIL MÜNDLICHE VERHANDLUNG NACHFRIST ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG REPLIKRECHT RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. III BV Art. 6 Abs. I EMRK § 14 SHG § 17 Abs. I SHV § 17 Abs. II SHV § 22 SHV § 56 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen:

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