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VB.2012.00168 • VG ZH VB.2012.00168 KI-generiert

Kindergarten Yoga Religious Exemption Appeal Rejection

Geschäftsnummer VB.2012.00168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for dispensation from mandatory kindergarten yoga sessions, finding that both the child and the parents had standing due to the child being under sixteen, which implicates the parents' religious freedom in the child's upbringing. The reasoning focused on the dual nature of freedom of religion and conscience: protecting individual expression and compelling state neutrality, which prohibits public schools, especially compulsory ones, from using religiously oriented content or methods. The court determined that whether an activity constitutes a "religious act" depends not on historical or individual interpretation, but on the contemporary understanding of the general public, ultimately leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Dispensation | Diespensation von Yogalektionen im Kindergarten? Bei Grundrechtsverletzungen gilt es zwischen Grundrechtsträgerschaft und Grundrechtsmündigkeit zu unterscheiden. Bei der Grundrechtsträgerschaft geht es um die Frage, ob eine Person in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt. Demgegenüber ist Grundrechtsmündigkeit die Fähigkeit eines Grundrechtsträgers, seine Grundrechte selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter geltend zu machen. Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, kann es selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 Abs. 3 ZGB). Als Folge dieser Befugnis tritt die Grundrechtsmündigkeit bereits mit sechzehn und nicht erst mit achtzehn Jahren ein. Ist ein Kind demgegenüber noch nicht sechzehn Jahre alt, verfügen die Eltern über seine religiöse Erziehung (Art. 303 Abs. 1 ZGB). Dieses religiöse Erziehungsrecht bildet Bestandteil der elterlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit. Bei unter sechzehn Jahre alten Kindern ist somit von einer doppelten Grundrechtsträgerschaft auszugehen: Zur Beschwerde in eigenem Namen sind nicht nur das (gesetzlich vertretene) Kind, sondern auch dessen Eltern legitimiert (E. 2.1). Die Glaubens- und Gewissensfreiheit hat zwei Schutzrichtungen: Als individuelles Grundrecht räumt sie der einzelnen Person die Befugnis ein, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben, zu äussern, zu verbreiten, zu praktizieren und gemäss dieser Überzeugung zu handeln. Neben diesem individualrechtlichen Teilgehalt beinhaltet die Glaubens- und Gewissensfreiheit auch einen institutionellen Aspekt: Sie verpflichtet den Staat zu religiös und konfessionell neutralem Verhalten. Auch hierbei handelt es sich um ein einklagbares, verfassungsmässiges Recht (E. 3.1). Das Gebot der konfessionellen und politischen Neutralität untersagt es der öffentlichen Schule, sich mit bestimmten religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen zu identifizieren. Dies trifft ganz besonders auf eine Grundschule zu,deren Besuch obligatorisch ist. So sind namentlich konfessionell ausgerichtete Lehrinhalte und -methoden oder Organisationsformen unzulässig (E. 3.2). Massgeblich dafür, ob eine religiöse Handlung vorliegt, ist nicht eine kulturhistorische oder sprachetymologische Betrachtungsweise. Ebenso wenig wird man auf das individuelle Verständnis abstellen können. Entscheidend ist einzig, welchen Sinn die Allgemeinheit im gegenwärtigen Zeitpunkt bestimmten Handlungen, Symbolen, Begriffen oder Ähnlichem beimisst (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verbindlichkeit Meinungsäusserungsfreiheit triftige Gründe Glaubens- und Gewissensfreiheit ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 303 Abs. III ZGB

Cited regarding the age at which a child can decide on their religious affiliation.

Art. 303 Abs. I ZGB

Cited regarding parental authority over religious education for children under sixteen.

Art. 15 Abs. I BV

Cited as part of the constitutional basis of the decision regarding fundamental rights.

Art. 15 Abs. II BV

Cited as part of the constitutional basis of the decision regarding fundamental rights.

Art. 15 Abs. IV BV

Cited as part of the constitutional basis of the decision regarding fundamental rights.

Art. 36 BV

Cited as part of the constitutional basis of the decision regarding fundamental rights.

Art. 116 Abs. II KV

Cited as part of the cantonal constitutional basis of the decision.

§ 2 Abs. I VSG

Cited as part of the legal basis regarding schooling.

§ 3 Abs. II VSG

Cited as part of the legal basis regarding schooling.

§ 4 VSG

Cited as part of the legal basis regarding schooling.

§ 5 Abs. I VSG

Cited as part of the legal basis regarding schooling.

§ 5 Abs. II VSG

Cited as part of the legal basis regarding schooling.

§ 23 VSG

Cited as part of the legal basis regarding schooling.

Art. 29 Abs. I VerkehrssicherheitsV

Cited as part of the legal basis, although related to traffic safety regulations.

Art. 29 Abs. III VerkehrssicherheitsV

Cited as part of the legal basis, although related to traffic safety regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00168

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00168 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Dispensation · Diespensation von Yogalektionen im Kindergarten? Bei Grundrechtsverletzungen gilt es zwischen Grundrechtsträgerschaft und Grundrechtsmündigkeit zu unterscheiden. Bei der Grundrechtsträgerschaft geht es um die Frage, ob eine Person in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt.

Demgegenüber ist Grundrechtsmündigkeit die Fähigkeit eines Grundrechtsträgers, seine Grundrechte selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter geltend zu machen. Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, kann es selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 Abs. 3 ZGB). Als Folge dieser Befugnis tritt die Grundrechtsmündigkeit bereits mit sechzehn und nicht erst mit achtzehn Jahren ein. Ist ein Kind demgegenüber noch nicht sechzehn Jahre alt, verfügen die Eltern über seine religiöse Erziehung (Art. 303 Abs. 1 ZGB).

Dieses religiöse Erziehungsrecht bildet Bestandteil der elterlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit. Bei unter sechzehn Jahre alten Kindern ist somit von einer doppelten Grundrechtsträgerschaft auszugehen: Zur Beschwerde in eigenem Namen sind nicht nur das (gesetzlich vertretene) Kind, sondern auch dessen Eltern legitimiert (E. 2.1). Die Glaubens- und Gewissensfreiheit hat zwei Schutzrichtungen: Als individuelles Grundrecht räumt sie der einzelnen Person die Befugnis ein, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben, zu äussern, zu verbreiten, zu praktizieren und gemäss dieser Überzeugung zu handeln.

Neben diesem individualrechtlichen Teilgehalt beinhaltet die Glaubens- und Gewissensfreiheit auch einen institutionellen Aspekt: Sie verpflichtet den Staat zu religiös und konfessionell neutralem Verhalten. Auch hierbei handelt es sich um ein einklagbares, verfassungsmässiges Recht (E. 3.1). Das Gebot der konfessionellen und politischen Neutralität untersagt es der öffentlichen Schule, sich mit bestimmten religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen zu identifizieren. Dies trifft ganz besonders auf eine Grundschule zu,deren Besuch obligatorisch ist.

So sind namentlich konfessionell ausgerichtete Lehrinhalte und -methoden oder Organisationsformen unzulässig (E. 3.2). Massgeblich dafür, ob eine religiöse Handlung vorliegt, ist nicht eine kulturhistorische oder sprachetymologische Betrachtungsweise. Ebenso wenig wird man auf das individuelle Verständnis abstellen können. Entscheidend ist einzig, welchen Sinn die Allgemeinheit im gegenwärtigen Zeitpunkt bestimmten Handlungen, Symbolen, Begriffen oder Ähnlichem beimisst (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · DISPENSATION GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT GRUNDRECHTSMÜNDIGKEIT GRUNDRECHTSTRÄGERSCHAFT HINDUISMUS KINDERGARTEN KONFESSIONELLE AUSRICHTUNG METHODENFREIHEIT RELIGIONSFREIHEIT RELIGIÖSE ERZIEHUNG RELIGIÖSE NEUTRALITÄT YOGA YOGAÜBUNGEN YOGAUNTERRICHT · Rechtsnormen:

· Art. 15 Abs. I BV Art. 15 Abs. II BV Art. 15 Abs. IV BV Art. 36 BV Art. 116 Abs. II KV § 2 Abs. I VSG § 3 Abs. II VSG § 4 VSG § 5 Abs. I VSG § 5 Abs. II VSG § 23 VSG Art. 29 Abs. I VerkehrssicherheitsV Art. 29 Abs. III VerkehrssicherheitsV Art. 303 Abs. I ZGB Art. 303 Abs. III ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2