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VB.2012.00165 • VG ZH VB.2012.00165 KI-generiert

Zoning Height vs. Story Count Permissibility

Geschäftsnummer VB.2012.00165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for a preliminary zoning decision concerning the permissibility of two full stories in a residential zone was challenged because the local zoning code specified a building height of 4.8 meters but left the number of stories open, noting only that the zone was a "one-story residential zone." The court reasoned that since the zoning code explicitly allows the number of stories to be determined by building or total height without setting a specific floor count, and the local code's designation as "one-story" can be interpreted as allowing a one-story *appearance* rather than mandating a strict one-story limit, the municipality acted within its discretion by permitting two full stories, thus upholding the preliminary decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

baurechtlicher Vorentscheid | Baurechtlicher Vorentscheid: Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen in einer Wohnzone, für welche die BZO eine Gebäudehöhe von 4,8 m festlegt und die Geschossanordnung innerhalb der Gebäude- und Firsthöhe als frei bezeichnet. Laut § 58 Abs. 2 PBG kann die Bau- und Zonenordnung die Gebäudehöhe oder die Gesamthöhe ohne Festlegung einer Geschosszahl bestimmen (E. 5.2). Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Gebrauch gemacht, indem Art. 10.1 BZO die Anzahl zulässiger Vollgeschosse in der Zone W1 ausdrücklich offenlässt. Aus der Formulierung von Art. 1.1 BZO, wonach es sich bei der Zone W1 um eine "eingeschossige Wohnzone" handelt, muss unter diesen Umständen nichts anderes abgeleitet werden. Vielmehr liegt es innerhalb des der Gemeinde zustehenden Ermessens, nicht eine Beschränkung auf ein Vollgeschoss anzunehmen, sondern eine eingeschossige Erscheinung genügen zu lassen (E. 5.5). Da die BZO keine Beschränkung auf ein Vollgeschoss statuiert, können die Beschwerdeführenden aus der zweiten Hälfte der Bestimmung von § 276 Abs. 2 PBG, wonach durch Dach- oder Untergeschosse ersetzte Vollgeschosse zusammengerechnet die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten dürfen, nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Höhe der Baute Wohnzone Vorentscheid Zonenvorschriftsverletzung Baubewilligungsauflagen Umzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 58 PBG

The court considered this provision to determine the municipality's right to define building height without explicitly fixing the number of storeys.

§ 276 Abs. II PBG

The court referenced this provision when concluding that the appellants could not derive any benefit from the rule regarding the accumulation of full storeys replaced by attic or basement storeys.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00165

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00165 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.02.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · baurechtlicher Vorentscheid · Baurechtlicher Vorentscheid: Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen in einer Wohnzone, für welche die BZO eine Gebäudehöhe von 4,8 m festlegt und die Geschossanordnung innerhalb der Gebäude- und Firsthöhe als frei bezeichnet.

Laut § 58 Abs. 2 PBG kann die Bau- und Zonenordnung die Gebäudehöhe oder die Gesamthöhe ohne Festlegung einer Geschosszahl bestimmen (E. 5.2). Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Gebrauch gemacht, indem Art. 10.1 BZO die Anzahl zulässiger Vollgeschosse in der Zone W1 ausdrücklich offenlässt. Aus der Formulierung von Art. 1.1 BZO, wonach es sich bei der Zone W1 um eine "eingeschossige Wohnzone" handelt, muss unter diesen Umständen nichts anderes abgeleitet werden. Vielmehr liegt es innerhalb des der Gemeinde zustehenden Ermessens, nicht eine Beschränkung auf ein Vollgeschoss anzunehmen, sondern eine eingeschossige Erscheinung genügen zu lassen (E. 5.5).

Da die BZO keine Beschränkung auf ein Vollgeschoss statuiert, können die Beschwerdeführenden aus der zweiten Hälfte der Bestimmung von § 276 Abs. 2 PBG, wonach durch Dach- oder Untergeschosse ersetzte Vollgeschosse zusammengerechnet die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten dürfen, nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHGESCHOSS ERMESSEN (GEMEINDE) FIRSTHÖHE GEBÄUDEHÖHE GESAMTHÖHE GESCHOSSZAHL VOLLGESCHOSS VORENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 1.1 BZO AEU Art. 10.1 BZO AEU § 49 PBG § 58 PBG § 276 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3