Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00162 • VG ZH VB.2012.00162 KI-generiert

Contact Ban on Child Upheld Due to Witnessed Domestic Violence

Geschäftsnummer VB.2012.00162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the legality of protective measures issued under the Protection Against Violence Act, specifically focusing on a contact ban against the appellant's 11-year-old son, as a related three-month contact ban against the ex-partner had become moot due to a longer, criminal law-based ban. The court upheld the lower instance's finding that domestic violence against the ex-partner occurred and continued danger was plausible, further reasoning that the son, despite not being a direct victim, qualified as a person in danger under the Act because he suffered significant psychological distress from witnessing the violence between his parents. Consequently, the three-month contact prohibition with the son was deemed necessary to protect him until a civil visitation arrangement could be established, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzmassnahmen / Kontaktverbot gegenüber einem minderjährigen Kind. Soweit die Vorinstanz anordnete, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Partnerin während 3 Monaten nicht kontaktieren dürfe, ist das Verfahren gegenstandslos geworden: Aufgrund einer inzwischen rechtskräftigen Strafbefehlweisung gilt ohnehin ein 2-jähriges (strafrechtliches) Kontaktverbot. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist einzig die Rechtmässigkeit des (gewaltschutzrechtlichen) Verbots, den 11-jährigen Sohn zu kontaktieren (E. 1.3). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ex-Partnerin häusliche Gewalt ausgeübt hat und dass eine Fortsetzung der Gefährdung glaubhaft erscheint (E. 4.1 und 4.2). Gegenüber dem 11-jährigen Sohn übte der Beschwerdeführer zwar nicht direkt häusliche Gewalt aus. Der Sohn ist aber trotzdem als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes einzustufen, da er mehrere Gewaltvorfälle zwischen den Eltern miterlebte und deshalb unter grosser psychischer Belastung leidet (E. 4.3). Das angeordnete 3-monatige Kontaktverbot erscheint - bis zur Einrichtung einer zivilrechtlichen Besuchsrechtsregelung - erforderlich, um den Sohn vor weiteren Gefährdungen zu schützen (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Häusliche Gewalt Verbot des Mobbings Sistierung des Besuchsrechts elterlicher Konflikt Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I GSG

The court affirmed the finding that the father exerted domestic violence against the ex-partner, which is the basis for the protective order.

Art. 3 Abs. II lit. c GSG

The court confirmed the necessity of the contact ban to protect the son from further endangerment, which falls under the protective measures stipulated by this article.

Art. 10 Abs. I GSG

This provision governs the court's decision on the protective measures concerning the son.

Art. 44 Abs. II StGB

Mentioned because the existing criminal law contact ban made the corresponding part of the lower court's decision regarding the ex-partner moot.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00162

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00162 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.04.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzmassnahmen / Kontaktverbot gegenüber einem minderjährigen Kind. Soweit die Vorinstanz anordnete, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Partnerin während 3 Monaten nicht kontaktieren dürfe, ist das Verfahren gegenstandslos geworden:

Aufgrund einer inzwischen rechtskräftigen Strafbefehlweisung gilt ohnehin ein 2-jähriges (strafrechtliches) Kontaktverbot. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist einzig die Rechtmässigkeit des (gewaltschutzrechtlichen) Verbots, den 11-jährigen Sohn zu kontaktieren (E. 1.3). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ex-Partnerin häusliche Gewalt ausgeübt hat und dass eine Fortsetzung der Gefährdung glaubhaft erscheint (E. 4.1 und 4.2). Gegenüber dem 11-jährigen Sohn übte der Beschwerdeführer zwar nicht direkt häusliche Gewalt aus.

Der Sohn ist aber trotzdem als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes einzustufen, da er mehrere Gewaltvorfälle zwischen den Eltern miterlebte und deshalb unter grosser psychischer Belastung leidet (E. 4.3). Das angeordnete 3-monatige Kontaktverbot erscheint - bis zur Einrichtung einer zivilrechtlichen Besuchsrechtsregelung - erforderlich, um den Sohn vor weiteren Gefährdungen zu schützen (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWESENHEIT EINGRIFF ERMESSEN FAMILIENLEBEN GEFÄHRDUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE GEWALTSCHUTZ HÄUSLICHE GEWALT KINDER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE BELASTUNG STRAFBEFEHL STRAFRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEISUNG · Rechtsnormen:

· Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. III GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 44 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3