Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00160 • VG ZH VB.2012.00160 KI-generiert

Petitioner v. Administrative Court Regarding Cat Reduction Limit

Geschäftsnummer VB.2012.00160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner, obligated by a prior ruling to reduce the number of breeding cats kept in her apartment from nineteen to six, sought permission from the Administrative Court to keep an additional seventh cat deemed difficult to rehome due to age and health. The court upheld the reduction to six cats, reasoning that cats are not naturally group animals and that allowing the petitioner to replace any deceased cat with another would subvert the purpose of the reduction order. The court found it reasonable to require the petitioner to sell another cat if she wished to retain the specified older animal, dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | Tierschutz: Katzenhaltung. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Anzahl Zuchtkatzen, die sie in ihrer Wohnung hielt, von 19 auf sechs Katzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Verwaltungsgericht noch, zusätzlich eine siebte Katze zu halten, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands schwer vermittelbar sei (Teilrückzug, E. 1.2). Rechtliche Grundlagen des Tierschutzes (E. 2.1) und Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 2.2). Katzen sind von Natur aus Einzelgänger und können nur bedingt in Gruppen gehalten werden. Reduzierung auf sechs Katzen erscheint angemessen. Bei der Erlaubnis, zusätzlich drei spezifizierte Katzen bis zu ihrem Ableben zu behalten, handelte es sich lediglich um eine Übergangsregelung, die der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen gewährt wurde. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der angeordneten Reduktion der Anzahl Katzen, wenn die Beschwerdeführerin jeweils bei Ableben einer Katze, eine andere in die Gruppe der alten Katzen nachziehen kann. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, eine andere Katze zu verkaufen, wenn sie die genannte ältere Katze behalten möchte (E. 3.1-3.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Grenzen Verwirkung der Duldung Ausweisung aus einer Wohnung Bezweckte Beschränkungen Mietzinsherabsetzung Ermessen der Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 TSchG

This article is cited in the table summarizing the legal norms applicable to the case, which justifies the final order to dismiss the appeal in the context of animal welfare.

Art. 6 TSchG

This article is cited in the table summarizing the legal norms applicable to the case, which justifies the final order to dismiss the appeal in the context of animal welfare.

Art. 24 Abs. I TSchG

This article is cited in the table summarizing the legal norms applicable to the case, which justifies the final order to dismiss the appeal concerning the reduction of the number of cats.

Art. 3 Abs. III TSchV

This article is cited in the table summarizing the legal norms applicable to the case, which justifies the final order to dismiss the appeal concerning cat housing regulations.

Art. 9 Abs. II TSchV

This article is cited in the table summarizing the legal norms applicable to the case, which justifies the final order to dismiss the appeal concerning cat housing regulations.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00160

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · Tierschutz: Katzenhaltung. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Anzahl Zuchtkatzen, die sie in ihrer Wohnung hielt, von 19 auf sechs Katzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Verwaltungsgericht noch, zusätzlich eine siebte Katze zu halten, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands schwer vermittelbar sei (Teilrückzug, E. 1.2).

Rechtliche Grundlagen des Tierschutzes (E. 2.1) und Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 2.2). Katzen sind von Natur aus Einzelgänger und können nur bedingt in Gruppen gehalten werden. Reduzierung auf sechs Katzen erscheint angemessen. Bei der Erlaubnis, zusätzlich drei spezifizierte Katzen bis zu ihrem Ableben zu behalten, handelte es sich lediglich um eine Übergangsregelung, die der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen gewährt wurde. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der angeordneten Reduktion der Anzahl Katzen, wenn die Beschwerdeführerin jeweils bei Ableben einer Katze, eine andere in die Gruppe der alten Katzen nachziehen kann.

Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, eine andere Katze zu verkaufen, wenn sie die genannte ältere Katze behalten möchte (E. 3.1-3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KATZE TIERHALTUNG TIERSCHUTZ WOHNUNG ZUCHT · Rechtsnormen: · Art. 4 TSchG Art. 6 TSchG Art. 24 Abs. I TSchG Art. 3 Abs. III TSchV Art. 9 Abs. II TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5