Neighbor's Standing to Appeal Agricultural Structure Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a lower court's decision to dismiss an appeal concerning a building permit for an agricultural structure, including a livestock stall and slurry silo, as the appellant (a neighbor) allegedly lacked standing. The appellate court found that despite the properties being separated only by a road and undeveloped land, placing the construction site in the appellant's direct line of sight, a sufficient close neighborhood relationship existed, meaning the appellant was actually and specially affected by potential noise and odor emissions, rendering the lower court's dismissal for lack of legitimacy incorrect; thus, the appeal was granted, the case was remanded for a substantive decision by the lower court, and the opposing party was ordered to compensate the successful appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung [Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend eine erteilte baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Ökonomiegebäudes mit Laufstall und Jauchesilo auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück mangels Legitimation nicht ein.] Massgebend für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, kann lediglich das sein, was dieser diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (E. 4.1). Die räumliche Distanz des Nachbarn zu einem umstrittenen Vorhaben ist zwar ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis. Jedoch kommt es nicht nur auf abstrakt bestimmte Distanzwerte oder auf eine direkte Angrenzung zur Parzelle des Bauherrn an. Dementsprechend kann denn auch vorliegend die Frage nach dem genauen Abstand zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 3 offenbleiben. Diese sind lediglich durch eine Strasse getrennt. Das dazwischen liegende landwirtschaftlich genutzte Land ist sodann unüberbaut, weshalb sich das Baugrundstück unbestrittenermassen im direkten Sichtbereich des Beschwerdeführers befindet. Eine enge nachbarliche Raumbeziehung ist daher für diese beiden Grundstücke ohne Weiteres gegeben. Angesichts der örtlichen Verhältnisse erscheint der Beschwerdeführer sodann durch die mit dem Bauvorhaben zweifelsohne verbundenen Immissionen (Lärm, Geruch) tatsächlich stärker als die Allgemeinheit betroffen und weist damit eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand auf. Dass die Belastung festgelegte Grenzwerte allenfalls nicht erreicht, ist für die Beschwerdelegitimation damit nicht relevant (E. 5.1). Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 5.2). Der private Beschwerdegegner 3 ist gestützt auf § 17 Abs. 3 VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführer zu entschädigen (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur materiellenEntscheidung an das Baurekursgericht.
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KI-generiertThe private respondent 3 is obliged to compensate the successful appellant based on this provision.
This procedural provision is implied as the appeal was allowed, although the core ground for the decision is not explicitly numbered in the dispositive section provided.
This provision relates to the substantive matter (building permits) that the lower court failed to decide upon, leading to the case being sent back.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00157
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung [Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend eine erteilte baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Ökonomiegebäudes mit Laufstall und Jauchesilo auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück mangels Legitimation nicht ein.] Massgebend für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, kann lediglich das sein, was dieser diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (E. 4.1).
Die räumliche Distanz des Nachbarn zu einem umstrittenen Vorhaben ist zwar ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis. Jedoch kommt es nicht nur auf abstrakt bestimmte Distanzwerte oder auf eine direkte Angrenzung zur Parzelle des Bauherrn an. Dementsprechend kann denn auch vorliegend die Frage nach dem genauen Abstand zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 3 offenbleiben. Diese sind lediglich durch eine Strasse getrennt. Das dazwischen liegende landwirtschaftlich genutzte Land ist sodann unüberbaut, weshalb sich das Baugrundstück unbestrittenermassen im direkten Sichtbereich des Beschwerdeführers befindet.
Eine enge nachbarliche Raumbeziehung ist daher für diese beiden Grundstücke ohne Weiteres gegeben. Angesichts der örtlichen Verhältnisse erscheint der Beschwerdeführer sodann durch die mit dem Bauvorhaben zweifelsohne verbundenen Immissionen (Lärm, Geruch) tatsächlich stärker als die Allgemeinheit betroffen und weist damit eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand auf. Dass die Belastung festgelegte Grenzwerte allenfalls nicht erreicht, ist für die Beschwerdelegitimation damit nicht relevant (E. 5.1). Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 5.2).
Der private Beschwerdegegner 3 ist gestützt auf § 17 Abs. 3 VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführer zu entschädigen (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur materiellenEntscheidung an das Baurekursgericht. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BERÜHRTSEIN BEZIEHUNGSNÄHE GERUCH IMMISSIONEN JAUCHE LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRM NACHBARGRUNDSTÜCK NACHBARLEGITIMATION RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SICHTBEREICH VIEHSTALL · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG § 17III VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen:
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